1882. 1 Gesetzzammlung r das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stück vom Jahre 1882. — SCS X I. Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 21. December 1881. Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs-Ges.-Bl. S. 1532) auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, was solgt: I. Verfahren nu- Behörden. 2 Die Anordnung und Ueberwachung ê Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln liegt unter Oberleitung des Ministeriums den Landrathsämtern und Ortspolizei- behörden ob. S. 2. Die in dem Reichagesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizei- behörden wahrgenommen. Das Landrathsamt ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörden für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen. 3 8. 3. Von dem Landrathsamte sind folgende Maßregeln zu treffen: *) Nochmals abgedruckt S. fl. Farstl. Schw. Nudolft. Gesetzsammlung K III. Ausgegeben in Rudolstadt am 13. danue 1882.