1883. 65 Gesetzslammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stüch vom Jahre 1883. XV. Verordnung, die Einberufung des Landtags des Fürstenthums zu einer außeror- dentlichen Versammlung betreffend, vom 11. Mai 1883. Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. verordnen hiermit, daß der Landtag des Fürstenthums zu einer außerordentlichen Versammlung zum 21. Mai dieses Jahres in Unsere Residenz Rudolstadt einberufen werde und beaustragen Unser Ministerium mit der Ausführung dieser Verordnung. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen RNudolstadt, den 11. Mai 1883. (L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. v. Bertrab. Furfll. Schwarzb.-Rudolst. Gefetzzammlung XLIV Ausgegeben in Nudolstade am 12. Mai 66