1883. 67 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 7. Stüch vom Jahre 1883. XVI. Gesetz vom 14. Juni 1893. betreffend die Erhebung einer Abgabe zu Zwecken des Feuerlösch- wesens und der Feuersicherheit. Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folyt: 8. 1. Zur Förderung des Feuerloschwesens und für gemeinnußige Zwecke im Inter- esse der Feuersicherheit wird vom 1. Jannar 1884 ab eine Abgabe erhoben: 1) von den im Fürstenthum zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Feuerversiche- tungsanstalten jährlich fünf Procent ihrer Einmabmen aus dem Fürstenthume für Uebernahme der Versicherung gegen Brandschäden, unter Abrechnung der auf die Versicherungsprämien zurückerstatteten Dividenden; 2) von nicht versicherten Gebänden jährlich 2 Pfennige für je G100 Mk. des Wertbes derselben. Feuewersicherungsanstalten, die für die vorgenanmen Zwecke in anderer Form Leistungen bis mindestens zur Höhe der gesetzlicben Abgabe übernebmen und ge- währen, können durch das Ministerium von der Abgabe ganz oder zu einem ent. sprechenden Theile frei gelassen werden. 8. 2 Die der Abgabe unterliegenden Feuewersicherungsanstalten haben alljährlich bis zum Schluß des Monats Februar über ihre gesamme abgabepflichtige Eimahnme Fürstl. Schwarzb.-Audolsl. Geietziammlung XIIV. Ausgegeben m Nudolstodt am 23. Juni 2