1884. 5 Gesetzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 2. Stlch vom Jahre 1884. . V. Verordnung vom 14. Jamar 1884, die geschäftliche Behandlung der Kostenvorschüsse bei den Fürstlichen Amtsgerichten betreffend. Mit höchster Genehmigung Serenissimi werden im Anschluß an die Ver- ordnung über das Sportelkassenwesen vom 10. December 1852 (Gesetz= Samml. S. 251) und vom 18. Januar 1856 (Gesetz Samml. S. 70) im Betreff der ge- schäftlichen Behandlung der Kostenvorschüsse bei den Fürstlichen Amtsgerichten (S. 81 und 84 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878, Reichsgesetzblatt S. 141) die nachstehenden Bestimmungen getroffen. 8. 1. Alle Kostenvorschüsse, mit Ausnahme der in §. 84 des Gerichtskostengesetzes gedachten Auslagenvorschüsse, sind sofort definitiv als Gerichtskosten zu verrechnen. Ergiebt sich bei der späteren Aufstellung der Kostenrechnung, daß der erhobene Vor- schuß mehr beträgt als die erwachsenen Kosten, so ist der Mehrbetrag von der Ein- nahme abzusetzn. Die Eintragung der Kostenvorschusse in das Sportel- (Gerichtskosten.) Buch ist gleichzeitig mit der Buchung im Kassenbuche (Einnahme-Joumal) sofort nach der erfolgten Einzahlung zu bewirken. Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XIV. Ausgegeben in Rudolstadt am 1. vꝛar 1884.