1884. 15 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 4. Stück vom Jahre 1884. & XI. Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Februar 1884, die Dienstanweisung für die Fürstlichen Bezirks-Physiker betreffend. Die mit höchster Genehmigung Serenissim erlassene Dienstanweisung für die Fürstlichen Bezirks, Physiker vom heutigen Tage wird in dem nachstehenden Ab- duucke zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 3. Februar 1884. Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. v. Bertrab. Dienstanweisung für die Fürslichen Bezirks-hyflker. i Erunne Die oberste Leitung des Medizinalwesens im Lande führt das Fürstliche Mini- sterium. Innerhalb der einzelnen Verwallungsbezirke wird die Medizinalpolizei von den Fürstlichen Landrathsämtern unter Oberaussicht des Ministeriums gehandhabt. Die Landrathsämter haben sich dabei der Beihülfe der ihnen beigeordneten Medizi- nalbeamten, insbesondere der Fürstlichen Bezirks-hysiker zu bedienen. Die Physiker als solche sind Staatsdiener; sie werden durch Delrt angestellt Färsll. Schwarzb., Rudolst. Gesesammlung. XI/ Ausgegeben in Nudolsadt am 16. unt 1884.