1884. 27 Gesetzlammlung za das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stlich vom Jahre 1884. —½½ “ M XII. Ausführungs-Verordnung vom 12. April zu dem Gesetze, betreffend die Krenwenversschunng der Arbeiter vom 15. Juni 1833. Zur Ausführung des Reichogesetzes, betrefsend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (Neichsgesetzblatt S. 73) wird mit höchster Ge- nehmigung Serenissimi Folgendes bestimmt: 1I. Behörden. 1. Unter Gemeindebehörde im Sinne des Gesetzes ist der Gemeinde- vorstand bezw. der Vertreter des Gutobezirks zu verstehen; unter höhere Ver- waltungsbehörde das Landrathsamt. Centralbehörde ist das Ministerium. Die Aussicht über die Gemeinde= Krankenversicherung, die Ortskranken- kassen, sowie die Betriebs, (Fabrik.) und Baukrankenkassen führt das Landrathsamt; die Aussicht über die Innungskrankenkassen die Aufsichtsbehörde der Innung. auisation 3. Jede Gemeindebehörde hat oafent nach dem Erscheinen dieser Verordnung über die Zahl und Gattung der in dem Gemeindebezirk beschäftigten versicherungs. Flichtigen Personen eine vorläufige Uebersicht und unter Berücksichtigung der bereits ) Ist nach dleser Verordnung abgedruckt. Fürstl. Schwarzb., Rudolst. Erseesmuiung, XI.V. Ausgegeben in Rudolstadt am 6. wa 1884.