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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1885</idno>
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        Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Schwarzburg-MRudolkladt. 
1885.— 
Sechsundvierzigster Jahrgang. 
  
Rudolpsadt. 
Druck und Verlag der Fürstl. priv. Hofbuchdruckerei. 
(J. Mitlaff.)
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        <pb n="3" />
        Siũd . 
1. 1 
2. 
„ 4. 
4. 
6. 
. 6. 
* 7. 
2. 8. 
9. 
10. 
*riiel) 
1. 
is 
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15. 
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**'xil 
Inhalts -Verzeichniß. 
Ministerlakl-Bekanntmachung vom 22. Jannar 1885, betressend einen 
weiteren Nachtrag zu dem Staatsvertrage vom 1. Februar 1877 wegen 
Vebespahmn der Zinsgarantie für eine Anleihe der Saal= Eisenbahn- 
W 
-m— Lelesr die Feststellung bes enae für die zu erhebende 
d Gebändestener vom 28. 
Gesetz, -ron Scnhneliis Lua- der Finanzperiode von 1885 bis 1687 
1 
be 65 
Gesetz vom 28. März 68 b iiiderina der vrese ahm0 vomB 
—uu beiressend die Dedung der Gebühren. der Messungsbeamten und 
a itenzieher ebei der Versleinung der Grundstücke und Flurgrenzen, 
vom 
eseh, das Dalten frei dunherstenezter Tauben. beir, vom 28. Märg 1 1895 
esehb vom 28. März 1885, betreifend die Abäuderung bes Auschntg v 
bes Sbortelgiseten über die —lls vom 4. Mür, 
Winis. Fr- serle azun vom 4 die Ausfü rs des 
Reichs om p. Juni 1884 gegen den vetbrscherischen und ge- 
gveiige ¾ onen Gebrauch ## Sprengstoffen betresiend . 
z vom 10. Apr aill 6|. den Vetrieb des!) Giteschlaggewertee beir. 
in sleriat. Lichan machung vom 15. Mai 1885, betressend eine weitere 
ban derung dee 5 sũr die ie Land - Feuersocietãt 
pril 
zululerlab-Skanmt. machung vom 15. Mai 1885, Abänderung der Ver- 
u0e * ber das Wriliar-Gener Verfcherungewefo vom 9. März 
  
end 
. Akkord-ums vom 15. Mai 1885, die Aus 17 des Gesehes voi 
beschlaggewerbes (G.S 
8 didiũ über den 19 des 
eire 
me * zenntechan zur Aneführung des Gesetesk rt #it 
* 
u Betrieb des Dfteschlaggewerbes . S. S. 2)v 
6 zti des B rehen n März « 
lule at Jesuit- g la betressend die Er- 
gei zung der St ten der en non für die Wittwen und 
u) der, sbberherrschafllichen elsarinusen vom 16. Sep- 
weer 16001 ) der oberherrschaftlichen Volksschullehrer vom 
* 
Min t Enhbels. machung vom 27. Mai 1 1885, die urstauen * 
durch eine Ablieferung oder Strafvolsstreckung nach F. 15 K 7 
des Gerichtgversaffinngne seb entstehenden Gerichtskosten betresffen 
Seite. 
— ————— 
2dSeon 
31
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        Siud 
4. 
r— 
— IV — 
18. Miirel. Verordnung vom 17. Juni 1885, betressend die Erhaltung § 
der ebereinstiimaung, zwischen den * und dem thal- 
sächlichen Firmenbestar 
  
. 19. Miuisterlal- Wellannim t des ng v *5 mi 1 1885. beiressend die vom 
Bundesrathe Flufeiin es für die Vollstredung von Ge- 
lammifraaf en 
„ ?2 trordu ns vom 7. (2 1883, das Einjamnieln von sN betr. 
„ 21 eiesen Belslanntmachung vom 16. Juli 1885, betreffend die Tage- 
des keen Meudamen, der Gerichtsschreiber, 
½% une 7 der Gerschtere cher 4 duli * die Verieil d 
„ 2 nisserla Kanntmachun 1 ie Ver Wkeihung er 
t einer 8 n an die Schülbengesellschaft. in Rudol= 
labi b . 
,2:’-chln flecht- maHung vom 20. Juli 1885 berefend bie Tage 
gelder, Aver r Gerichis= Pllesioren und der N eserendare. 
. 21 aoansdr o eann 3. Juli 1885, die hon#mandb. Zu- 
lagen der Gendarmen 6 aiuoe 
5. 25. Minsseerete Perordnung vom 24. Juli 16# huesten die Führung 
von aenierchr 46r en errktelcheb ehörden 
„ 20. W om 31. Juli 1885, die #efn be —* Nentenbriefen ber. 
27 erordnung vom 31. Jul 6t abelresen dic Jahresübersichten über 
die Erfolge der Keies Gerichls 
" 28 Bewokbnnligt, l. Juli 4 die Abäuderung der u 
strustion * 2. a#i 1873 (G.. S. S. 64) zur, Ausführung des 
sebes über die Hiuigun von imwicdencrichr 
6. 29. Werordnung vom 31. das Ansblasen des Fleisches geschlach 
teler Thiere sers 8 
30. Mlui * Bellanntmachung vom 91. August 1685. betressend das Ver- 
sahren bei der ½schung von Sachverlaͤndigen, welche in einem au- 
6 K#en- are wohnhast ins . 
«31M1iililerlok-.Y l September 1865, beiresend bie 
Vereinbarung zwischen dem D Waeer Neiche und Raßland über die 
rechtliche Stellung der Aklien- und sonstigen bogesel chaslen 
7. 32. Mini grtol ereruog vom 16. September 1885, betreffend die Aus- 
führung der Jollen blung am 1. December 1885 
8 33. Anwelsung für Staats. und annwaihorden zur rWn- bei 
Ferehnn 2 viritgetsegen Kontrolc vom tembrr 1 
D. 34. N 1 I1. Seplember 1885, den Kleinhandel mit 15 „ei 
elr 
„ 35. En vom 2s. September 188s, bie Heilgehũlsen obder Heildiener 
eire 
9 Perordnung vom 8. Oltober 16#, betressend bie #Abänderung ber Ver- 
ordnung vom 19. Drcruber 1879 über die wilroskopische Untersuchung 
es ziseasu leisches 3 6 
„ erla t ackung vom 13. Novem n 1885. uane T ug 
der Bandes-Lenkt Konnciiiaion vom 10. Februar 1831 be l s 
»Is. das Hiibrlsso zur kechie der ihnss 
EE — . 
—«-00-0—----- 
G- 
—
        <pb n="5" />
        1885. 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stüch vom Jahre 1885. 
  
K I. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 22. Januar 1885, 
betreffend einen weiteren Nachtrag zu dem Staatsvertrage vom 
1. Februar 1877 wegen Uebernahme der Zinsgarautie für eine An- 
leihe der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Auf Höchsten Besehl Serenissimi wird der zwischen den Regierungen von 
Schwarzburg.Rudolstadt, Sachsen-Weimar, Sachsen. Meiningen und Sachsen Altenburg. 
unterm 26. September 1883 vereinbarte dritte Nachtrag zu dem Staatsvertrage 
vom 1. Februar 1877, die Uebernahme der Zinsgarantie für eine Anleihe der 
Saaleisenbahn-Gesellschaft betreffend (Gesetz Samml. S. 88), nach allseitig erfolgter 
Nalifikation im Nachstehenden bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 22. Jannar 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Staatsvertrag. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Furstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XIVI. 1 
Ausgegeben in Rudolstadt am 12. April 1885.
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        2 1885. 
haben, nachdem sich eine Revision des über die Saal-Eisenbahn abgeschlossenen 
Staatsvertrags vom 1. Februar 1877 nöthig gemacht, behufs einer hierüber zu 
treffenden Vereinbarung zu Bevollmächligten ernannt: 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolsladt 
Höchstihren Geheimen Regierungs-Rath Hauthal, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimenrath Dr. jur. Freihern von Groß, 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Slevogt, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Heim, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Laurentius, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation bezüglich auch der Zustimmung der be. 
trefsenden Landesvertretungen folgenden 
Nachtragsvertrag. 
zum Vertrage vom 1. Februar 1877 abgeschlossen haben. 
Einziger Artikel. 
Der Arlikel 7 des über die Zinsgarantie der Saalbahn, Gesellschaft d. (I. 
Erfurt, den 1. Februar 1877 abgeschlossenen Vertrags wird dahin abgeändert, daß 
künstig nicht mehr ein Mitglied der Direktion der Saalbahn-Gesellschaft durch die 
Grohherzoglich Sächsische Staatsregierung ernannt wird und daß die auf diese Er- 
nennung bezüglich auf die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes bezüglichen Be- 
slimmungen, insbesondere Absaß 2, 4, 7. 8, 9 und 10 des §. 48 des revidirten 
Statuls der Saalbahn,Gesellschaft aufgehoben sein sollen. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärkiger 
Drikler Nachtragsverlrag 
in vier Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien vollzogen worden. 
Jena, am 26. September 1883. 
Hauthal. v. Groß. Heim. Laurentius. 
(1.8. (.S.) (1.8. I S.) 
Dr. Slevogt. 
(. 8)
        <pb n="7" />
        1885. 3 
&amp; II. Gesetz, 
betreffend die Feststellung des Procentsatzes für die zu erhebende 
Grund= und Gebäudestener, vom 28. März 1885. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Der durch die Gesetze vom 19. Januar 1872 (Gesetz Samml. S. 74), 21. Febr. 
1873 (Gesetz-Samml. S. 11), 17. December 1873 (Gesetz Samml. S. 161), 
4. December 1875 (Gesetz Samml. S. 285), 9. December 1878 (Gesetz-Samml. 
S. 170) und 19. December 1881 (Gesetz Samml. S. 69) auf die Dauer der 
Jahre 1872, 1873 bez. 1874 und 1875, 1876 bis 1878, 1879 bis 1881 und 
1882 bis 1884 festgestellte Procenksatz für die zu erhebende Grund- und Gebände- 
steuer bleibt bis auf Weiteres bestehen. 
8. 2. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. März 1885. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
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        <pb n="8" />
        1885. 
III. Gesetz, 
den Staatshaushalts-Etat der Finanzperiode von 1885 bis 1887 
betreffend, vom 28. März 1885. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Der Staatshaushalts-Etat für jedes der Jahre 1885, 1886 und 1887 wird 
in Einnahme auf 2024200 Mark, 
in Ausgabe auf 2024200 „ 
festgestellt. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 28. März 1895. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
Staatshaushalts-Etat 
für die Finanzperiode 1385 bis 1887. 
  
Einnahme. 5### obr 
1 Aus dem Kammewermögen und Ska .... 1153485 
2 Aus den Hoheitsrechten .... 216200 
3 Steuern 412950 
4 Vermischte Einnahmen incl 217000 Me. Aciemelins 
aus dem Ertrage der Reichoͤsteuern .. 241565 
##n ; 2024200
        <pb n="9" />
        1885. 
  
eeseNJeacuse # # — 
— — 
Ausgabe. 
Fürstliches Haus ..... 
Zu Reichszwecken 
Landesvertretung 
Ministerium 
Justizpflege 
Verwaltung 
Zur Beförderung der Landeskultur 
Medicinalwesen 
Straf= und Besserungsanstalten 
Armenwesen 
Bauwesen: a) Suata und Kascrin 
b) 
Gewinnung der an 
Erlasse, Caducitäten und ** 
Auf den Grundbesitz 
Grenzregulirungs= und Vermessungskolen“ 
Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. 
Kirchen, Schulen und Sidiigbanstalten 
Wartegelder und Vensonen nen 
Schuldenwesen . 
Vermischte Ausgaben 
Rudolstadt, den 28. März 1885. 
Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
  
S#ummM 2024200 
v. Bertrab.
        <pb n="10" />
        6 1885. 
IV. Geseetz 
vom 28. März 1885, 
die Abänderung der Gemeindeordnung vom p. Juni 1876 betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was solgt: 
Der Artikel 51 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876 (Gesetz-Samml. 
S. 69) wird aufgehoben und durch folgende Vorschrift ercetzt: 
Art. öl. 
An der Spitze der flädtischen Gemeinde sleht der Stadtrath unter dem Vorsitze 
des Bürgermeisters. Der Stadtrath besleht außer dem Bürgermeister 
1) in Städten bis zu 1000 Einwohnern aus 4 Mitgliedern, 
2) in Städten von 1001 bis 2000 Einwohnern aus 6 Mitgliedern, 
3) in Städten von 2001 bis 4000 Einwohnern aus 8 Mitgliedern, 
und in slärker bevölkerten Städten weiter aus je zwei Mitgliedern auf die über- 
schießende Vollzahl von 2000 Einwohnern. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. März 1885. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
        <pb n="11" />
        1885. 7 
V. Gesetz 
vom 28. März 1885, 
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Entschädigungsver- 
fahren in Enteignungsfällen 2c. vom 21. Juni 1872 (Ges.-S. S. 21.) 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was solgt 
Der Absatz 3 in §. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1872 über das Entschädi- 
gungsverfahren in Enteignungsfällen wird hiermit aufgehoben und durch nachstehende 
Vorschrift ersetzt. 
Stimmen die Gutachten der Sachverständigen über den Betrag der Enl- 
schädigung nicht überein, so hat die Enteignungsbehörde über die zu leistende Ent- 
schädigung unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere 
der von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Schätungen, nach freier 
Ueberzeugung, ohne an ein aus den Abschätzungen zu ziehendes Durchschnittsergebniß 
gebunden zu sein, zu entscheiden. 
Die Enteignungsbehörde ist besugt, vor Ertheilung ihrer Entscheidung von 
Amtswegen zweckdienliche Erörkerungen vorzunehmen, namentlich andere Sachver. 
ständige zu hören. 
In einfachen Fällen kann die Cnteignungsbehörde, wenn ihr besondere Be- 
deuken nicht beigehen, aus den verschiedenen Angaben der Sachverständigen über die 
Höhe der Enischädigung den Durchschnitt ziehen. 
Dieses Gesetz findet auch auf die bei Eintritt der Wirksamkeit desselben noch 
schwebenden Entkeignungssachen Amvendung, in denen eine endgültige Festsetzung 
des Entschädigungsbetrags noch nicht erfolgt ist 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Nnierschrsi und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. März 1885. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
        <pb n="12" />
        8 1885. 
. VI. Gesetz, 
betreffend die Deckung der Gebühren der Messungsbeamten und 
Kettenzieher bei der Versteinung der Grundstücke und Flurgrenzen, 
vom 28. März 1885. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
bestimmen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags über die Deckung der Gebühren der Messungsbeamten und Kettenzieher 
bei der Versteinung der Grundstücks= und Flurgrenzen in Ausführung der Ver- 
ordnung vom 26. April 1883 (Gesetz Samml. S. 56) zu dem Landesvermessungs- 
Gesetze vom 20. Juli 1861 (Gesetz-Samml. S. 109), was folgt: 
Zur Deckung der Gebühren der Messungsbeamten und Kettenzieher (§. 8, 
Saß 1 und 2 der Verordnung) aus der Staatskasse werden dem Zahlungspflichtigen 
(55. 6, 12 und 45 des Landesvermessungs-Gesetzes — Gesetz-Samml. S. 109), 
Pauschkostensätze berechnet, die 80 Pfg. für jeden wieder bestimmten oder neueinge- 
seßten Stein betragen. Die Pauschsätze können für besonders schwierige Fälle bis 
auf 1,20 Mk. für jeden Stein erhöht, bei leichten und geringsügigen Sachen aber 
bis auf 60 Pig. für den Stein ermäßigt werden. Die Pauschsätze werden von 
dem Katasteramte für die betheiligten Grundeigenthümer berechnet und nach Fest- 
stellung durch das Ministerium, Abtheilung der Finanzen, von den Steuerämtern 
durch die Orks. Steuererheber für die Hauptlandeskasse eingezogen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. März 1885. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
        <pb n="13" />
        1885. - 
VII. Gesetz, 
das Halten frei umherfliegender Tauben betreffend, 
vom 268. März 1835. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags biermit, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Das Recht, frei umherfliegende Tauben, sogen. Feldflüchter, zu balten, kann 
durch Verordnung oder Ortsstatut beschränkt und geregelt werden. 
Urkundlich unter unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. März 1885. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
Furstl. Schwargb.-Rudolst. Gesetztammlung XLVI.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        1885. 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 1885. 
K VIII. Gesetz 
vom 28. März 1885, 
betreffend die Abänderung des Abschnitts V des Sportelgesetzes über 
die Separatgebühren vom 4. März 1359. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des geirenen Land- 
tags beschlossen, die Bestimmungen des fünften Abschnitls des Sportelgesetzes vom 
4. März 1859 (Gesetz-Samml. S. 27) nebst Nachträgen in der Zusammenstellung 
vom 6. April 1868 (Gesetz-Samml. S. 249), deogl. das Gesetz vom 4. November 
1880 (Gesetz Samml. S 123) aufzuheben und an die Stelle derselben nachfolgende 
Vorschriften zu setzen: 
Fünfter Abschnitt. 
Separatgebühren. 
1. Kagegelder und Franusportloslen. 
. 72. 
Fur Amtsverrichtungen, welche ein Beamter außerhalb seines Amtssitzes kraft 
seines Amtes oder in Folge erhaltenen besonderen Auftrags vornimmt, erhält der- 
selbe Tagegelder und Erstattung seiner baaren Auslagen nach Maßgabe der nach- 
solgenden Bestimmungen. 
§S. 73. 
Bei Justizbehörden sind für Amtshandlungen in Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, die außerhalb des Geschäftslokals der Behörde * inner- 
Fürstl. Schwarzb.= Andolsl. Gesezsammlung. XI.VI 
Ausgegeben in Nudolstadt am 6. Mai 1s.
        <pb n="16" />
        12 1885. 
halb der Flur des Gerichtssitzes vorgenommen werden, Vemichlungs- oder Kom- 
missionsgebühren zu berechnen, welche je nach der Zeitdauer des Geschäfts in dem 
ganzen oder halben Betrage des den Beamten zustehenden Tagegeldersatzes bestehen 
und in die Staatskasse fließen (5. 20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtskoslen- 
gesetze vom 8. August 1879 — Gesetz= Samml. S. 263). 
74 
Bei mehrtägigen Verrichtungen (§. 72) sind täglich wenigslens sechs Stunden 
dem Geschäste zu widmen. Die Ansangs= und Beendigunggzeit ist steio in dem 
Protokolle zu vermerken. 
Die Zuziehung eines besonderen Protokollführers darf nur da erfolgen, wo 
dies nach gesetzlicher Vorschrift erforderlich ist oder durch den Umfang des Geschäftö 
geboten wird. 
Die Zuziehung eines Dieners muß duh die Natur des Geschäfts geboten sein. 
Ist einem Beamten bei netenwans eine gewissen Amles die Vornahme der 
mit demselben in Verbindung stehenden Reisen ohne besondere Entschädigung, oder 
gegen Bezug eines Tagegelder= und Reisekosten-Bauschquantums oder gegen speciell 
nomirte Sätze zur Pflicht gemacht, vder bestehen für gewisse Beamte in Bezug auf 
die Voraussetzungen und die Art und Weise des Tagegelderbezugs und der Traus- 
vortkostenvergütung specielle Vorschriften, so hat es bei denselben, in soweit sie durch 
dieses Gesetz nicht abgeändert worden sind, sein Bewenden. 
as Gesetz vom 13. Juli 1874, die Diäten der bei Geschworenengerichten 
sungirenden Beamten betreffend (Gesetz Samml.S. 64), bleibt beslehen, während an 
die Stelle der durch die Gebührentaxe für die Verhandlungen in Strassachen und 
des Nachtragsgesetpzes vom 30. Mai 1874 (Gesetz Samml. S. 45) normirten Diäten- 
sätze die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes treten. 
8. 76. 
An Tagegeldern werden vewilligt: 
I. für den Vorstand des Ministeriums und die verantwortlichen Vorstände der 
Ministerial-Abtheilungen, desgleichen für den Landgerichts. Präsidenten 12 Mk., 
II. für die vortragenden Räthe des Ministeriums und die Landräthe, für den 
Landgerichts-Direktor und den Ersten Staatsanwalt 9 Mk., 
III. für die Landrichter, Amtsrichter und Staatsamwälle, die Vorslände der Forsl! 
ämter, der Rent- und Steuerämter, des Geheimen Archivs und der Bibliothek.
        <pb n="17" />
        1885. 13 
für den Vorstand des Revisionsbürcaus, für den Generalschul Inspektor, 
Gymnasial-Direktor, die Superintendenten, den Direktor der Landes-Heil- 
und Pflege-Anstalt, die Bezirks-Phosiker und den Kommandeur des Gen- 
darmerie-Korps, endlich für den Wirklichen Geheimen Sekretär 6 Mk. 
. für die Gerichts, Assessoren, Reserendare, Gerichtsschreiber, die Sekretäre des 
Ministeriums und der Landrathsämter, die Vorstände der Katasterämter, des 
Katasterbureaus, des Bergamts, der Steuerämter, den Rendanten und den 
Buchhalter der Hauptlandes- und Landeskreditkasse, die Rechnungrevisoren, 
die Obersteuerkontroleurs, die Assistenten der Rent= und Steuerämter und 
des Revisionsbureaus, die Bezirksbaubeamten, die Revierförster, Forstsekretäre 
und Forstassistenten, die Pfarrer und Diakonen, die Lehrer des Gymnasiums 
und der Realschule 4,.50 Mk., 
für die Amtsanwälte und Gerichtsschreibergehülsen, die Kassenbeamten der 
Unterbehörden, die Accesisten der Rent. und Steuerämter und des Re- 
visionsbureaus, die Registratoren, Kanzleiassistenten, Kanzlisten, Kopisten, 
die Forstgehülfen und Forsdiensaspiranten die Bezirksthierärzte, Straßen- 
oberaufseher und Steuneraufseher 3 M 
I. für die Diener der Behörden und F. Gendarmen, deögl. für Waldhüter 
und Kreiser 2 Mk. 
Bei Gesangenen-Transporten und bei Transporten von Vagabonden und Schüb- 
lingen werden bei einer Dauer der Verrichtung über 6 Stunden hinaus 3 Mk. 
Tagegesder gewährt, bei kürzerer Dauer nur 1.50 Mk. 
Durch die vorstehende Einordnung der Beamten in Tagegelderklassen werden 
Rangverhältnisse nicht bestimmt. 
Beamte, welche in einer der vorstebend bezeichneten Tagegelderklassen nicht 
ausgeführt sind, werden durch das Ministerium einer Klasse zugewiesen. Auch bleibt 
dem Ministerium vorbehalten, aus besonderen, in sachlichen Verhältnissen liegenden 
Gründen einzelnen Beamten für ihre Person eine höbere Tagegelderklasse zuzu- 
gestehen, als ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zukommt. 
S. 76u 
Bei Verschickungen in das Ausland kraft besonderen Auftrags und außer. 
halb der gewöhnlichen Dienstverrichtungen erhöhen sich die Tagegeldersäte um die 
Hälfte, wenn bei diesen Dienstreisen übernachtet werden muß. 
-7 
V 
37
        <pb n="18" />
        14 1885. 
8. 76b. 
Eine Ermähigung der im §. 76 geordneten Tagegeldersätze mit Einschluß der 
Entschädigung für Nachtquartier und Nebenausgaben (§. 79) kann durch das 
Ministerium bestimmt werden, wenn ein Beamter zur Vornahme von Amtsverrich- 
lungen außerhalb seines Amtssitzes einen voraussichtlich längeren als vierwöchigen 
Aufenthalt an einem und demselben Orte nehmen muß. 
Bei Abkommandirung von Gendarmen zu längeren Dienftverrichtungen auher- 
halb ihrer Stationsbezirke kann das Ministerium an Stelle der Tage und Nacht- 
quartiergelder eine nach den Bedürfnissen zu bemessende Kommandozulage gewähren. 
S. 77. 
Im Allgemeinen richten sich die Tagegeldersätze nach dem Amte, welches der 
Beamte bekleidet und nicht nach dem elwaigen höheren Titel oder Rang. 
Sind mehre Stellen in einer Person vereinigt, so werden die Tagegelder 
nach derjenigen Stelle bemessen, in welcher das Geschäft vorgenommen wird. Auch 
hat der Beamte, welcher die Geschäfte eines eine höhere Dienstslelle bekleidenden 
Beamten besorgt, nur auf die Tagegelder Anspruch, welche ihm nach seinem eigenen 
Dienstverhältniß gebühren. 
78. 
Der im §. 76 bestimmte Tagegeldersatz enthält die Vergütung für einen vollen 
Tag von 24 Stunden. 
Der Tag wird für voll gerechnet, wenn das Geschäft, mit Einschluß der Hin- 
und Rückreise, nicht innerhalb 6 Stunden beendigt wird. 
Für Geschäste in einer Entfernung bis zu 3 km vom Wohnorte werden den 
Kommissarien Tagegelder nur alêdann bewilligt, wenn sie nachweisen, dap sie ge- 
nöthigt gewesen sind, sich außerhalb ihres Wohnortes selbst zu verpflegen. 
Nur halbtägige Tagegelder finden statt bei Geschäften, die mit Einschluß der 
Hin= und Rückreise innerhalb 6 Stunden beendigt werden; Anfang und Ende der 
Verrichtung ist daher in dem Protokolle stets zu bemerken. Wird dies unterlassen, 
so werden nur halblägige Tagegelder vergütet. 
Werden mehre auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen Angelegenheiten 
dergestalt vorgenommen, dah zwischen den einzelnen Geschäften nicht erst an den 
Amtssitz zurückgekehrt wird, so sind die Tagegelder unter die verschiedenen Ange- 
legenheiten verhältnißmäßig zu vertheilen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Transport= 
kosten und Uebernachlungsgebühren (§. 79).
        <pb n="19" />
        1885. 15 
8. 79. 
Außer den Tagegeldern können noch in Ansatz gebracht werden: 
1) die nothwendigen Transporkkosten von den Diensistellen in S. 76 unker Nr. 1 
bis V, von den Dienstistellen unter Nr. VI mit der Beschränkung des §&amp;. 81; 
2) in Fällen, wo übernachtet werden muß, die unvermeidlichen Auslagen für 
Wohnung, Heizung und Beleuchtung, sowie die Trinkgelder von den Dienst- 
stellen in §. 76 unter I und ll. 
Wohnung über Nacht in Gasthöfen, Heizung, Licht, Trinkgelder wird 
den Beamtenklassen III und IV mit 3 Mk., der Beamtenklasse V mit 2 Mk, 
der Beamtenklasse VI mit 1 Mk. vergütet. 
Reichen diese Bauschsummen zur Bestreitung des nothwendigen Aufwandes 
för Nachtquartier u. s. w. in einzelnen Fällen ausnahmsweise nicht aus, so 
kann der wirklich entstandene Aufwand unter Beibringung der erforderlichen 
Bescheinigungen zur Erstattung speciell berechnet werden. 
3) von den Beamtenklassen in S. 76 unter 1 und UI# für einen Bedienten, da. 
fern sie sich von einem solchen begleiten lassen, täglich 2 Mk., und in den 
Fällen des F. 76 täglich 3 Mk. 
Sollte in einem einzelnen Falle für den versendeten Beamten noch anderer 
Aufwand entstanden sein, so wird die specielle Berechnung und Bescheinigung des 
letzteren, neben den vorerwähnten Sätzen, unter gleichzeitigem Nachweise der Noth- 
wendigkeit gestattet 
Hierher gehören insbesondere nothwendige Repräsentationokosten, Aufwand an 
Lohnwagen und Lohnbedienten in gröheren Städten, an Porto und dergleichen. 
8. 80. 
Rücksichtlich der Transporkkosten gilt der allgemeine Grundsatz, daß nur der 
wiic isie muchwendige Aufwand vergütet wird. 
e der lll. bis V. Klasse können aber Transportkosten überhaupt nur 
dann bercchmn. wenn 6an Ort, an welchem die Amtsverrichtungen vorgenommen 
sind, mehr als 3 km von dem Amtssitze entfernt liegt. Ausnahmen können nur 
unter besonderen Umständen verwilligt werden. 
Statt der Transportkosten nach Orten der vorgeschriebenen Entsemung können 
diese Beamten Reisekosten--Bauschsummen von 3 Mk. für den ganzen und 1,50 Mk. 
für-den halben Tag berechnen, wenn die Beförderungekosten mittelst der Post oder
        <pb n="20" />
        (6 1885. 
der Eisenbahn oder mittelst besonderen Fuhnwerks, wenn solche benußt wären, sich 
höher belausen würden, als jene Bauschsätze. 
8. 81. 
Wo Eisenbahnen uud Postverbindungen bestehen, sind diese zu Dienstreisen zu 
benutzen, salls nicht durch besondere Umstände, im Interesse des Dienstes, diese 
Benntung ausgeschlossen ist. 
Bei Eisenbahnfahrten sind die Beamten der l. Klasse zur Benußung der ersten 
Wagenklasse und die Beamten der ll. bis IV. Klasse zur Benutzung der 2. Wagen- 
klasse berechtigt; andere Beamte haben sich der 3. Wagenklasse zu bedienen. 
Bei Mitmahme eines Bedienten erhalten die Beamten der I. und IlI. Klasse 
noch den Fahrpreis 3. Klasse vergület, es müßte denn sein, dah der benutzte Eisen- 
bahnzug eine 3. Wagenklasse nicht gehabt hätte, in welchem Falle von dem Kom- 
missarius die 1. Klasse und für den Bedienten die 2. Klasse liguidirt werden kann. 
Soweit die zur VI. Klasse gehörigen Diener und Gendarmen bei ihren Dienst- 
reisen die Eisenbahn oder Post nicht benutzen können, haben sie auf Transporkkosten- 
Vergütung keinen Anspruch (F. 79 Nr. 1). 
Neben den Transporkkosten werden noch die Aufwendungen an Ueberfracht für 
das Gepäck und bei den Beamtenklassen 1 bis V die wirklich entstandenen Neben- 
kosten beim Zu- und Abgang an Eisenbahnen erstattet. 
8. 82. 
Wenn die Eisenbahn und die Post nicht benußt werden können, sind die Be- 
amten der I., II., III. und IV. Klasse berechtigt, einen Wagen mit 2 Pferden, die 
Beamten der V. Klosse aber nur einen einspännigen Miethwagen zu berechnen. 
Die Beamten der I. Klasse können slets, die Beamten der l. Klasse, wenn sie 
sich von einem Bedienten begleiten lassen, ein besonderes Fuhrwerk benußen und 
berechnen. 
8. 83. 
ũr Gehũlfen, die den Hauptbeamten begleiten, dürfen außer in Fällen der 
Benupzung der Eisenbahn oder Post, besondere Transporkkosten nichl berechnet werden. 
8. 84. 
Forstbeamte und Forslschutzteamte haben nur bei Dienstreisen außerhalb ihrer 
Amtsbezirke oder Reviere Anspruch auf Tagegelder und Transporkkosten, — Gen. 
darmen nur bei Dienstlouren außerhalb ihrer Stationsbezirke.
        <pb n="21" />
        1885. 1 
Die gleiche Bestimmung gilt in Ansehung der Straßenoberaufseher, Steuer- 
ausseher * aller sonstigen Beamten, welche wegen ihrer Tagegelder ein Fixum 
beziehen (§. 75). 
2. Prüfungsgehühren. 
85. 
8. 
1) Für die Prüfung eines Kandidaten der Theologle 9 Mk. 
2) für die Prüfung eines Kandidaten zur Ordination (pro minist.) 1!8 „ 
3) für die Prüfung eines Apothekergehülfen (außer den Auslagen 
für Reagentien) 
4) für die Prüfung eines Apiranten des 2 und T 
dienstes . 0» 
5) fũr die Prũfung eines Geometers .. 2 
Die Gebühren für die bei den Prüfungsbehörden in Jeua' und i in Clienach 
abzulegenden jurislischen und re Prüsungen sind durch besondere Bestim- 
mungen normirt und betragen zur 
1) nach dem Regulative vom 5 Zum 1880 Geseb. „Samml. S. 37) 
a. für die erste juristische Prũfung .. .. . JOML 
ftkdtezwettcPkuftmq.. ..... ..45» 
zHur die Revierförster. Prüsung 2s1 „ 
3. Atrbrbbrn, 
öhe der den Sporteleinnahmen der Verwaltungs- und Juslizbehörden 
zu überweisenden Kollekturgebühren von den wirklich erhobenen Sporteln und Straf- 
geldern wird von dem Miserlun bestimmt bunslührungene zum Gerichtskosten- 
gesetz vom 8. August 1879 §F. 21 — Gesetz-Samml. S. 263). 
4. 3„rmhn 
. 87. 
In wichtigen Sequestrations- Erbschafts. oder anderen verwickelten gericht- 
lichen Angelegenheiten, die nicht unter die Reichsjustizgesetze fallen, werden dem Be- 
amten, welcher die Rechnung ausstellt, für jeden Bogen derselben 2 —3 Mk. zuge- 
billigt. 
# õ. Ot Qlegdãhien. 
Werden Akten, die seil länger als Jahren in den Archiven als erledigt
        <pb n="22" />
        18 1885. 
niedergelegt waren, auf Antrag von Privaten und in nicht gerichtlichen Angelegen- 
heiten aufgesucht und vorgelegt, so ist für jedes Aktenstũck, eine Gebũhr von 0,5 Mt. 
zu entrichten, welche dem Archivbeamten übenwiesen wird. 
6. Gehüßren der Gemeindeheamten und Arllundspersonen. 
89 
Urkundspersonen, sowie Gemeindebeamte, denen die Besorgung von Auctionen, 
Besichtigungen, Beschlagnahmen und sonstige Verrichtungen aufgetragen wird, er- 
halten für jede Stunde, welche sie dem Geschäfte widmen 0,5 Mk., jedoch im 
Ganzen für den Tag nicht über 2 Mk.; für schriftliche Meldungen oder Aussätze 
0,5 Mk.; für nothwendige Wege außerhalb des Wohnorts von mindestens 2 km 
Entfernung 0,5 bis 2 Mk. 
Dieselben Ansätze werden den Gemeindebeamten für ihre Theilnahme bei Landes- 
grenzberichtigungen gewährt. 
Sonst können sie in öffentlichen Angelegenheiten eine Gebühr nur da berechnen, 
wo ein Gesetz eine solche zugesteht; in Gemeindeangelegenheiten nur dann, wenn 
sie für die Besorgung derselben eine Aversionalvergütung nicht erhalten. In diesem 
Falle werden erhoben: 
1) für gewöhnliche Bescheinigungen 0,3 Mk. (F. 65 Nr. 10), 
2) bei größeren Bescheinigungen 
für die erste Seite 0,3 Mk., 
für jede weilere Seite 0,2 Mt. 
Für Ertheilung der Auszüge aus den Grund= und Gebäudesteuerrollen erhalten 
die Gemeindevorstände eine Gebühr, welche 
) für die ersten 10 Grundstücke 0,3 Mk., 
b) bei mehr als 10, aber weniger als 20 Grundstücken 0.5 Mk. 
-) bei jedem solgenden Grundstück 0,03 Mk. 
beträgt (cl. Verordnung vom 24. Mai 1872 — Gesetz Samml. S. 114 ff. —). 
Als Zeugen und Sachverständige erhalten Gemeindebeamte die für jene be- 
stimmten Gebühren. 
Als Mitglieder der Kommission zur Wahl der Abschätzungs-Kommissarien für 
die Gewerbesteuer (§. 21 des Gewerbesleuergesetzes vom 15. Februar 1868 — 
Gesetz Samml. S. 117 — und §F. 10 der Ausführungsverordnung vom 26. Febr. 
1868 — S. 147 ebendaselbst); desgl. als Mitglieder der Kommission zur Wahl der
        <pb n="23" />
        1885. 19 
Bezirkskommission für die Einschätzung zur Einkommensteuer (F. 14 Saß 2 des 
Einkommensteuergesetzes vom 25. Juli 18976 — Gesetz Samml. S. 129 —) erhalten 
die Gemeindevorslände, die nicht am Sitze des Landrathsamts wohnen und lediglich 
zum Zweck der Wahl einberufen werden, aus der Staatskasse Tagegelder im Betrage 
von 3 Mk. Wegen der Baurevisionen vergl. §. 17 Saß 4 der Bauordnung vom 
10. Dezember 1878 (Geset Samml. S. 203). 
7. Gebühren der Sachverfländigen. 
8. 90. 
Die Gebühren der Sachverständigen werden nach der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (R.-Ges.-Bl. S. 173) berechnet. 
(Vergl. auch §. 19 des zussihungegehes zum Gerichtskostengesetze vom 8. August 
1879 — Geset-Samml. S. 263 — 
Neben diesen allgemeinen cnnnkeen gelten noch folgende specielle Vorschriften: 
1) Die landwirthschaftlichen Mitglieder der Prüfungs-Kommission für Zucht- 
stiere erhalten auf Verlangen Tagegelder im Betrage von 4 Mk. (5. 3 
der Verordnung vom 30. April 1863 — Gesetz-Samml. S. 9). 
Die Mitglieder der Einkommensteuerbezirks-Kommissionen und der Rekla- 
mations-Kommission erhalten außer der Vergütung der Reisekosten 
u. Tagegelder im Betrage von 4 Mk. bei der Bezirkskommission und 
im Betrage von 6 Mk. bei der Reklamations-Kommission. 
b. Uebernachtungsgebühren von 2 Mk. für jede Nacht. (F. 22 Satz 2 
des Cimkommensenuergeleßes vom 25. Juli 1876 — Gesetz-Samml. 
S. 
Die giiteten #en sire für Veranlagung der Gewerbesteuer, sowie 
die zugezogenen Sachverständigen erhalten 3 Mk. Tagegelder und Vergütung 
der Reisekosten (6. 17 des Gewerbesteuergesetzes vom 17. Februar 1868 — 
Gesetz Samml. S. 117 fl.). 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz= und Ober-Ersatz--Kommissionen erhalten 
außer der Vergütung der Reisekosten Tagegelder und Entschädigung für das 
Nachtquartier und zwar an u ern 
im Wohnorte 3 Mk. 
außerhalb desselbbe 6 „ 
an Uebernachtungskosten „⅛ 
Farl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetsammlung XLVI. 4 
L
        <pb n="24" />
        20 1885. 
8. Jengengebühren. 
91 
Auf auedrückliches Verlangen sind den Zeugen Gebühren zu gewähren, auf 
welche gleichfalls die Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (N.-Ges., Bl. S. 173) 
Anwendung findet. 
9. Dienergebähren. 
KG. 92. 
1) Für die Einziehung von Gerichtskosten erhält der Diener die im F. 47 des 
Gesetzes über das Verwaltungs-Zwangsverfahren vom 29. Juni 1883 (Gesetz- 
Samml. S. 77) geordneten Gebühren. 
2) Für den Ausruf bei Versteigerung von Immobilien, und zwar innerhalb 
als außerhalb des Gerichtslokals, werden 0,.50 Mk. — und wenn das Geschäft 
über 4 Stunden dauert, 1 Mk. gewährt, endlich 
3) für die Vollziehung eines Haft= oder Vorführungsbefehls 0,60 Mk. 
Die Zahlung dieser Gebühren erfolgt nicht vorschußweise aus der Sportel- 
kasse, sondern nur wenn sie von dem Zahlungepflichtigen eingegangen sind. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. März 1885. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
        <pb n="25" />
        1885. 21 
M IX. Miniterial Beranntmachung 
vom 4. 
die Ausführung des Neichpeelen ron . 1884 gegen den ver- 
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen betr. 
Die in Nr. 10 des Reichsgesetzblattes veröffentlichte Bekanntmachung des Stell- 
vertreters des Reichkanzlers vom 13. März d. J. wird hierdurch noch besonders zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 4. April 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Bekanntmachung, 
betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengptoffen. 
Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge- 
meingefährlichen Gcere von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzblatt 
S. 60) hat der Bundeoralh beschlossen, die nachfolgenden Sprengstoffe als solche, 
welche vorzugsweise als Schiehmittel gebraucht werden, zu bezeichnen: 
1) alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen 
in Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und 
Kohle hergestellten Pulversorten; 
2) die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie 
in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergl. verarbeitet sind; 
3) die Vereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige Gewehr., 
Pistolen- oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von 
Kuallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen für Teschingewehre, 
Pistolen oder Revolver. 
Berlin, den 13. März 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bötticher.
        <pb n="26" />
        22 1885. 
X. Gesetz 
vom 10. April 1885, 
den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, sowie auf Grund des Artikel 3 §. 30 u des Reichsgesetzes vom 1. Juli 
1883, die Abänderung der Gewerbeordnung betr. (R.-Ges.-Bl. S. 159), was folgt: 
S. 1. 
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes ist von der Beibringung eines Prüfungs- 
zeugnisses abhängig. 
S. 2. 
Zur Ertheilung des Prüfungszeugnisses sind nur die in einem Bundesstaate 
staatlich bestellten oder anerkannten Prüfungsstellen besugt. 
S. 3 
8. 3. 
Personen, welche das Hufbeschlaggewerbe zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes selbstständig oder als Stellvertreter (5§. 45 und 46 der Reichsgewerbeordnung) 
bekrieben, bleiben auch ferner dazu berechtigt. Auch steht Unserm Ministerium das 
Recht zu, im Falle dringenden Bedürfnisses von der Beibringung des Prüfungs- 
geuguste zu dispensiren. 
8. 4. 
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Auch hat dasselbe die Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes zu bestimmen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
o geschehen 
Rudolstadt, den 10. April 1885. 
(L. S.) Georg, urt, zu — 
Bertrab
        <pb n="27" />
        1885. 23 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1885. 
  
vom 15. Mai 1 
betressend eine weitere Abänderung des N- für die Magde- 
burgische Land-Feuersocietät vom 28. April 1843. 
XI. Ministerial Bekanntmachung 
Mit böchster Genehmigung Sorenissimi werden die Vorschristen in §. 38 
und §. 48 des Reglements für die Magdeburgische LandFeuersocietät vom 28. April 
1843 (Gesetz Samml. 1844 S. 61), welche jedem im Bereiche der Societät, der seine 
(ebäude anderswo, als bei der letzteren versichert, die Verpflichtung auferlegt, dem 
Sorietätsdirektor hierwon Anzeige zu machen und Gebändeversicherungen über den 
gemeinen Werth verbietet, hierdurch aufgehoben. 
Rudolstadt, den 15. Mai 1885, 
Fürstl. Schwarzb. Ministerimm. 
v. Bertrab. 
  
X XII. aiibertel geranntachun 
vom 15. Mai 
Abänderung der Verordnung über das Mbii- Feuer-Versicherungs- 
wesen vom 9. März 1854 betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissiml wird die Bestimmung in F. 8 der 
Verordnung über das Mobiliar. Fenex-Versicherungewesen vom 9. März, *rii) (Ges. 
Fürll Schwaszb.= Rudolfl. Gesetzsjammlung. XI.VI. 
Anogegeben in Rudolstadt am 6. *P“ I#85.
        <pb n="28" />
        24 1885. 
Samml. S. 57), welche dem Kreisdirektor der Magdeburgischen Land Feuersocietät 
eine Aussicht über das Mobiliar-Assecuranzwesen des hiesigen Fürslenthums einräumt, 
biermit ausgeboben. 
Nudolstadt, den 15. Mai 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
XIII. Verordnung 
vom 15. Mai 1885, 
die Ausführung des Gesetzes vom 10. April d. J. über den Betrieb 
des Hufbeschlaggewerbes (Gesetz-Samml. S. 22) betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird in Ausführung des Gesetzes 
vom 10. April 1885, den Betrieb des Hubbeschlaggewerbes betreffend (Gesetz-Samml. 
S. 22) hiermit verordnet, was folgt: 
S. 1. 
Das nach §. 1 des Gesetzes vor dem Beginne des selbstständigen Betriebes 
des Hufbeschlaggewerbes beizubringende Prüfungszeugniß ist dem Farstlichen Land- 
ralhsamte, in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben merden soll, vorzulegen. 
8. 2. 
Das Gesetz vom 10. April 1885 und diese Verordnung kreten mit der Ver- 
kündigung der letzteren in Kraft. 
Rudolstadt, den 15. Mai 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Vertrab.
        <pb n="29" />
        1885. 25 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April d. J. über den Betrieb 
des Hufbeschlaggewerbes (Gesetz-Samml. S. 22) vom 21. Mai 1885. 
Um hieländischen Hufschmieden die Erlangung des zum Betriebe des Hufbe- 
schlaggewerbes erforderlichen Prüfungszeugnisses zu erleichtern, ist denselben die Zu- 
lassung zu der in Jena errichteten Großberzoglich Sächsischen Hufbeschlagslehranstalt 
und damit verbundenen Prüfungskommission eingeräumt worden. 
Indem wir dies Zur allgemeinen Kenntniß bringen, schließen wir solgende für 
diese Lehranstalt und die an derselben abzulegenden Prüfungen maßgebenden Be- 
stimmungen an. 
Die Prüsungskommission beslebt 
1) aus dem Docenten für Thierheilkunde an der Lehranstalt für Landwirlhe 
bei der Universität Jena als Vorsitenden, 
2) einem Hufbeschlaglehrer, 
3) zwei Mitgliedern, welche aus der Zahl der Pserdebesitzer zugezogen werden. 
8. 2. 
Die Prüsungen finden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jabre statl. 
Denselben geht ein Unterrichtefursus voraus, der die Lehre von den äußeren 
Fußkrankheiten der Pferde und deren Heilung, die Lehre vom Hufbeschlag und eine 
Unierweisung in der Aufertigung landwirtbschaftlicher Geräthe umfaßt. An diesem 
Unterricht theilzunehmen, sind diejenigen brechtigt, welche sich zur Prüsung gemeldet 
haben. " 
DekjkeitpanktfükdenllntcrtichlskursuounddiePküfImgIvikdindcnamts 
lichen Nachrichtsblättern bekannt gemacht. 
F. 3. 
Wer zur Prüfung zugelassen sein will, bat an den Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission vor Beginn des im F. 2 erwähmen Untemichtskursus ein schriftliches 
Gesuch zu richten und demselben die Angaben über seinen Geburts= und Wobnort, 
glaubbaste Nachweise über seine technische Ausbildung, sowie die Prüfungsgebübr 
beizufügen. 
* 
8
        <pb n="30" />
        26 1885. 
Der Ve stende entscheidet über dieses Gesuch und theilt das Ergebniß dem 
Gesuchsteller m 
Der Henrtafen hat sich zur besltimmten Zeit am Prüfungsorte einzufinden, 
bei dem Vorsitzenden der Prüsungskommission zu melden und dabei sich durch Vor- 
zeigung des Einberufungsschreibens, sowie durch eine Bescheinigung des Gemeinde- 
vorslandes seines derzeitigen Aufenthaltsortes über die Idenliläl seiner Person aus- 
zuweisen. 
S. 4. 
Die Prüsungsgebühr belrägt 10 Mark. Dieselbe ist verfallen, wenn der 
Müfling ohne genügende Entschuldigung im Prüsungslermine nicht erscheint oder die 
Prüfung nicht besieht. In dieser Gebühr ist das Honorar für den Unterricht mit 
enthalten. 
8. 5. 
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und theoretischen Theile. 
1) Die praktische Prüfung umfaßt: die Anfertigung zweier Eisen, eines für einen 
gesunden und eines für einen sehlerhaften oder kranken Huf, sowie die voll- 
ständige Ausführung des Beschlages an mindeslens einem Hufe. 
2) Die theoretische Prüfung erstreckt sich über die Grundzüge der Anatomie 
des Huses, die verschiedenartigen sehlerhasten Stellungen der Gliedmahen 
und ihren Einfluß auf die Hufe und deren Beschlag, die wichtigsten Huf. 
krankheiten und deren Behandlung, soweit der Beschlag in Frage kommi, 
die verschiedenen Methoden des Hufbeschlags für die verschiedenen Gebrauchs. 
zwecke für Sommer und Winter 2c. 
Das zur Prüsung ersorderliche Handwerkszeug hat der Prüfling mitzubringen; 
die Schmiedceinrichtung und die Pferde werden von der Kommission zur Verfügung 
gestellt. 
F. 6. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung entscheidet die Prüsungskommission durch 
Ertheilung der Censur „bestanden“, „gul beslanden“ oder „sehr gul bestanden“ und 
stellt darüber ein Zeugniß aus. 
S. 7. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich wiederholt einer neuen Prüfung 
unterziehen.
        <pb n="31" />
        1885. 27 
8. 8. 
Die Prüfnungszengnisse und die Verhandlungen der Prüfüngokemmission sind 
sporlel. und gebũhrenfrei. 
Rudolstadt, den 21. Mai 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XV. Berichtigung 
des Sportelgesetzes vom 28. März luz5. 
In dem Sportelgesetze vom 28. März 1885 (Gesetz Samml. S. II ff.) §. 85 
Nr. 3 kommt eine Umichtigkeit vor. Es muß heißen: 
3) für die Prüfung eines Apothekergehülsen = 24 Mark.) 
Rudolstadt, den 28. Mai 1885 
Fürstl. Schwarzb. Ministerimen. 
v. Bertrab. 
  
XVI. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 26. Mai 1885, 
betressend die Erweiterung der Statuten der Pensionskassen für die 
Wittwen und Waisen 
a) der oberherrschaftlichen Landesgeistlichen vom 16. Septbr. 1880 und 
b) der oberherrschaftlichen Volksschullehrer vom 9. September 1881. 
Nachdem die Geistlichen und Volkaschullehrer der Fürstlichen Unterherrschaft sich 
nach Auflösung der für dieselben auf dem Grunde des Statuts vom 8. April 1864 
errichteten besonderen Mitlwen: und Waisenvensionganslalt an die Wittwen- und 
*) nchn ver - Reichslanzlers vom 13. November 1875 — Gesep- 
Samml. 1876 S. u ff.
        <pb n="32" />
        28 1885. 
Waisenkasse der Geistlichen und Volloschullehrer der Fürstlichen Oberherischast ange- 
schlossen haben, so werden die zur Durchführung dieses Anschlusses vereinbarlen nach- 
stehend abgedruckten Nachträge zu den Statuten 
a) der Pensionskasse für die Willwen und Waisen der evangelisch lutherischen 
Geistlichen in der Oberherrschast des Fürstenthums vom 16. September 1880 
(Gesetz Samml. S. 90), 
b) der Pensionskasse für die Witlwen und Waisen der Volkeschullehrer in der 
Oberherrschaft des Fürstenthums vom 9. September 1881 (Ges. S. S. 51) 
nach ersolger landesherrlicher Genehmigung und Beslätigung andurch mit dem Bei- 
sügen zur öfsentlichen Kenniniß gebracht, daß dieselben am 1. Juli 1885 in Kraft 
treien. 
Rudolstadt, den 26. Mai 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Atheilung für Kirchen und Schulsachen. 
Hauthal. 
Nachdem die Mitglieder der auf dem Statut vom 8. April 864 beruhenden 
Pensionskasse für die Witlwen und Waisen der unterherrschastlichen Geistlichen und 
Volkoschullehrer die Auflösung dieser Kasse beschlossen haben, um den Anschluß an 
die für die Geistlichen und bezüglich die Volksschullehrer der Fürstlichen Oberherr. 
schast bestehenden Witiwen, und Waiseupensionskassen herbeizuführen, so sind zur 
Ansführung dieses Beschlusses die nachstehenden Zusätze zu dem Statut der Pen- 
sionskasse für die Witlwen= und Waisen der evangelisch-lutherischen Geistlichen in der 
Oberherrschast des Fürstenthums vom 16. Sepiember 1880 (Geset= Samml. S. 90) 
vereinbart worden: 
KF. 1. 
Mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Vensioncgkasse für die Wittwen 
und Waisen der unterherrschaftlichen Geistlichen und Lebrer von der Aufsichtsbehörde 
ausgesprochen wird, treien die Geistlichen der Fürstlichen Unterherschaft der Pen- 
sionskasse für die Witlwen und Waisen der oberhertschastlichen Geistlichen bei. Die 
Kasse führt von diesem Zeitpunkte an die Bezeichnung: 
„Pensionskasse für die Wituven und Waisen der Geistlichen der evan. 
gelisch lutherischen Landeskirche des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt,“
        <pb n="33" />
        1885. 20 
und hat als solche den Zweck und die Aufgabe, den Hinterbliebenen der gedachten 
Geistlichen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Statuts vom 16. Sep- 
tember 1880 einmalige und sländige Unterstützung zu gewähren. 
2 
8. 2. 
Die Hälfte des Vermögensbestandes der unterherrschaftlichen Kasse wird der 
gemeinsamen Kasse überwiesen. Diese übernimmt dagegen auch die Forkzahlung der 
Pensionen an die bereits vorhandenen Witwen und Waisen von unterherrschaft 
lichen Geistlichen in der bisherigen Höhe. 
3. 
8. 3. 
Die bei der Vereinigung beider Kassen vorhandenen unterhersschaftlichen Mit. 
glieder zahlen die in §. 4 des Statuts vorgesehenen Jahresbeiträge, jedoch ohne 
das dort vorgesehene Eintrittegeld von 36 Mark. Die später beitreteuden Geisl- 
lichen haben auch dieses zu entrichten. Dagegen erhalten die Willwen und Waisen 
der nach der Vereinigung versterbenden Geistlichen aus der Fürstlichen Unterberr- 
schaft die in §. 6 unter b und c des Statuts vorgesehenen Zuwendungen. Das 
in F. 6 unter u gedachte Begräbnißgeld wird nur in dem Falle gewährt, wenn der 
betreffende Geistliche das in §. 4 des Statuts bestimmte Eintrittsgeld nachgezahlt hat. 
4 
Durch die Versetzung aus der Oberhersschast in die Unterherrschaft (S. 35 des 
Statuts) geht die Mitgliedschaft der Kasse uncht mehr verloren. 
Die Bernfung der Generalversannmiung der Mitglieder der Anslalt (F. 14 des 
Statuts) hat künftig mittelst einmaliger Bekanntmachung in den amtlichen Nach- 
richtsblättern der beiden Landestheile zu Fllafgen 
F. u 
Das Curatorium der Anstalt besteht serten aus 
1) dem Generalsuperintendenten. 
2) drei Superintendenten, von denen einer der Ephorus der Fürsllichen Unter 
herrschaft ist, 
3) drei Geistlichen, von denen einer seinen Sit in Rudolstadt haben, der zweite 
aber den Geistlichen der Fürstlichen Unterhemschaft angehören muß. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuts vom 16. September 1880 
unveränderte Anwendung auf die enveiterte Pensionskasse, und es sind dieselben für 
alle Geistlichen der beiden Landestheile maßgebend.
        <pb n="34" />
        30 1885. 
Nachdem die Mitglieder der auf dem Statut vom 8. April 1864 beruhenden 
Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der unterherrschaftlichen Geistlichen und 
Volkeschullehrer die Auflösung dieser Kasse beschlossen haben, um den Anschluß an 
die für die Geistlichen und bezüglich die Volkaschullehrer der Fürstlichen Oberherr- 
schaft bestehenden Wittwen, und Waisenpensionskassen herbeizuführen, so sind zur 
Ausführung dieses Beschlusses die nachstehenden Zusätze zu dem Statut der Pen- 
sionskasse für die Witlwen und Waisen der Volksschullehrer in der Oberherrschaft 
des Fürstenlhums vom 9. Seplember 1881 (Gesetz Samml. S. 51) vereinbart worden: 
§S. 1. 
Mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Pensionskasse für die Wituven 
und Waisen der unterherrschaftlichen Geistlichen und Lehrer von der Aussichtsbehörde 
ausgesprochen wird, treten die Volksschullehrer der Fürstlichen Unterherrschaft der 
Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der oberhersschaftlichen Volkeschullehrer 
bei. Die Kasse führ von diesem Zeitpunkte an die Bezeichnung: 
„Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Volksschullehrer des Rürsten- 
thums Schwarzburg-Rudolstadt“ 
und hat als solche die Aufgabe, den Hinterbliebenen der Volksschullehrer des ganzen 
Fürstenthums nach Maßgabe des Statuts vom 9. September 1881 einmalige und 
bezüglich ständige Unterstütung zu gewähren. 
8. 2. 
Die Hälste des Vermögensbestandes der unterherrschaftlichen Kasse wird der 
gemeinsamen Kasse übenwiesen. Diese übernimmt dagegen auch die Forlzahlung der 
Pensionen an die bereits vorhandenen unterherrschaftlichen Lehrenvitiwen und Waisen 
und zwar in der bisherigen Höhe. 
8. 3. 
Die bei der Vereinigung beider Kassen vorhandenen unterherrschaftlichen Mit- 
glieder zahlen die in S. 4 des Statuts vorgesehenen Jahresbeiträge, jedoch ohne 
das dort festgesetzte Eintrittsgeld von 50 Mark. Die Willwen und Waisen der 
nach der Vereinigung versterbenden Lehrer aus der Fürstlichen Unterherrschaft eshalte 
die im F. 6 des Staints vorgesehenen regelmäßigen Zuwendungen. Die spä 
eintretenden Lehrer haben das statutenmäßige Eintrittageld von 50 Mark zu 7 
richten und erhalten aldann ihre Witlwen und Waisen auch das im Statut be- 
stimmte Begräbnißgeld.
        <pb n="35" />
        1885. at 
8. 4. 
Durch die Versetzung aus der Oberherrschaft in die Unterherrschaft (S. 3b des 
Statute) geht die Mitgliedschaft der Kasse nicht mehr verloren. 
§. 5. 
Die Berufung der Generalversammlung der Mitglieder der Anstalt (5. 14 des 
Statuts) hat künftig mittelst einmaliger Bekanntmachung in den amtlichen Nach- 
richtsblättern der beiden Landestheile zu erfolgen. Im Uebrigen finden die Bestim- 
mungen des Statuts vom 9. September 1881 unveränderte Anwendung auf die 
erweiterte Pensionsfasse, und es sind dieselben für alle Volksschullehrer der beiden 
Landestheile maßgebend. 
  
&amp; XVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Mai 1865, 
die Erstattung der durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung 
nach §. 105 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entstehenden 
Gerichtskosten betreffend. 
Die Bestimmung des §. 165 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nach 
welcher im Falle der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten 
die baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strasvollstreckung entstehen, 
der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten sind, hal bei den Justizbe- 
hörden der Bundesstaaten eine verschiedene Aufsassung erfahren. Die Landesjustiz- 
verwaltungen der Deutschen Bundesstaaten sind in Folge dessen übereingekommen, 
bei der Ausführung dieser Bestimmung die nachstehenden Grundsätze zur Anwendung 
bringen zu lassen. 
1) Als Begiun des Ablieserungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens ist die 
Ergreisung des Abzuliefernden beziehungsweise Verurtheilten anzusehen. 
2) Die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung der 
Ablieserung oder Strafsvollstreckung aufgewendeten Kosten, insbesondere auch die 
Kosten der Verpflegung sind zu den zu erstattenden baaren Auslagen 44½ rechnen, 
Fürstl. Schwargb.-Nudolst. Gesehsammlung XI.VI.
        <pb n="36" />
        32 1885. 
ohne Rücksicht darauf, ob die Ablieferung oder Strafvollstreckung völlig durchgefübrt 
oder ob etwa durch die Flucht des Verhasteten oder durch andere Umstände ein 
Hindemiß entgegengetreten ist. 
3) Zu den zu erstattenden baaren Auslagen gehören nur die mit dem Ab- 
lieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahren selbst verbundenen Kosten, nicht die 
nebenbei durch Zustellungen oder Komespondenzen entstehenden Auslagen (Zu- 
slellungsgebübren, Postgebühren und dergleichen). 
Die Gerichte werden angewiesen, den vorstehenden Grundsätzen gemäß zu ver, 
fabren. 
Rudolstadt, den 27. Mai 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="37" />
        1885. 33 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1885. 
  
XVIII. Ministerial-Verordnung 
vom 17. Juni 1885, 
betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Handels- 
registern und dem thatsächlichen Firmenbestande. 
Um die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Handelsregistem und 
dem thatsächlichen Firmenbestande sicher zu stellen, bestimmen wir hiermit, daß die 
Handelsregister bei Beginn eines jeden Kalenderjahres von der Registerbehörde auf 
ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüst werden. In Zweifelsfällen sind die 
Fürstlichen Landrathsämter um ihre Mitwirkung zu ersuchen. Werden Fälle festge- 
stellt, in denen eine Firma thatsächlich erloschen ist, ohne daß das Erlöschen bei der 
Registerbehörde angemeldet wurde, so sind von letzterer die zur Anmeldung ver- 
pflichteten Personen nach Bedürfniß unter Beihülfe der Ortspolizeibehörden zu er- 
mitteln und zur Befolgung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unter Anwendung 
der gesetzlichen Zwangsmittel (Art. 26 des Handelsgesetzbuchs) anzuhalten. 
Nudolstadt, den 17. Juni 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertra 
  
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsommlung. XLVI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. aomn. 18825.
        <pb n="38" />
        34 1885. 
XIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. Juli 1885, 
betreffend die vom Bundesrathe festgestellten Grundsähe für die Voll- 
streckung von Gesammtstrafen. 
Nachdem der Bundesrath durch Beschluß vom 11. Juni d. J. in Bezug auf 
die Vollstreckung von Gesammtstrafen bei Festsetzung der Einzelstrafen von Gerichten 
verschiedener Bundesstaaten die in der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung vom 
24. Juni d. J. verzeichneten Grundsätze festgestellt hat, so werden die Justizbe- 
hörden des Fürstenthums angewiesen, diese Grundsäße sortan zur Anwendung zu 
bringen. 
Rudolstadt, den 3. Juli 1895. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Vertrab. 
Belkanntmachung. 
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 11. Juni d. J. in Bezug auf die 
Vollstreckung von Gesammtstrafen bei Festsetzung der Einzelstrafen von Gerichten 
verschiedener Bundesstaaten den nachslehenden Grundsätzen die Zustimmung erkbeilt: 
Grundsätze, 
welche in Betreff der Vollstreckung einer, auf Grund von &amp; 79 des Strafgesetzbuchs 
oder § 492 der Strafprozehordnung erkannten Gesammtstrafe, falls die Einzelstrafen 
von Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgesetzt sind, zur Anwendung zu kommen 
haben, unbeschadet anderweiter Vereinbarung der betheiligten Bundesstaaten im 
einzelnen Falle. 
1) Die Vollstreckung der Gesammtstrafe ist von demjenigen Bundesstaat zu be- 
wirken, dessen Gericht dieselbe, sei es in der regelmäßigen Form, sei es in der 
Form einer sogenannten Zusatzstrase, festgesetzt hat. 
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des in Nr. 1 bezeichneten Staates 
ist die Vollstreckung von demjenigen Bundesslaat zu übernehmen, welcher nach dem 
Gesammtbetrage der von seinen Gerichten erkannten oder für verwirkt erachteten 
Einzelstrasen an der Gesammtstrafe am böchsten betheiligt ist. Bei Berechnung des
        <pb n="39" />
        1885. 35 
Gesammtbetrages der Einzelstrafen sind der Art nach verschiedene Strafen nach ihrem 
gesetzlichen Geltungsverhältniß (&amp; 21 des Strafgesetzbuchs) in Anschlag zu bringen. 
3) Sind mehrere Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrage an der Ge- 
sammtstrafe betheiligt, so ist, falls einer derselben bereits eine in die Gesammtstrafe 
einbezogene, ihr gleichartige Einzelstrafe vollstreckt, die Gesammtstrafe von diesem zu 
vollstrecken. Anderenfalls werden die bezeichneten Staaten sich darüber vereinigen, 
welcher von ihnen die Vollstreckung zu übernehmen hat. 
In den Fällen der Nr. 3 werden die Kosten der Strafvollstreckung, als 
welche indeß nur baare Auslagen in Rechunung gestellt werden sollen, von den mehreren 
höchstbetheiligten Staaten zu gleichen Theilen getragen. 
Im Uebrigen findet eine Erstattung von Kosten nicht siatt. 
5) Unberührt bleibt die Vorschrist im § 163 des Gerichtsverfassungsgesebes. 
Der auf Grund dieser Vorschrift eine Gesammtstrafe vollstreckende Staat wird die 
nach § 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu erstattenden Auslagen von demjenigen 
Staat ersetzt erhalten, der nach obigen Grundsätzen die Vollstreckung zu über- 
nehmen hätte. 
6) Vorstehende Grundsätze finden entsprechende Anwendung, wenn die Gesammt. 
strafe oder eine in dieselbe einbezogene Einzelstrafe vom Reichsgericht in erster Instanz. 
festgesetzt worden ist. 
Berlin, den 24. Juni 1885. 
Der Reichskanzler. 
J. V.: von Schelling. 
  
NXX. Verordnung 
vom 7. Juli 1885, 
das Einsammeln der Preißelbeeren betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Sercnissimi wird auf Grund des Gesetes vom 
9. März 1855 (Ges.= S. S. 48) hiermit verordnet, was folgt: 
Das Einsammeln von Preißelbeeren (Mehlbeeren) in den Waldungen der 
Oberherrschaft des Fürstenthums ist erst von dem Tage ab gestattet, welchen das 
Fürstliche Landrathsamt des Bezirks alljährlich festsetzt und bekannt macht. 
7 ·
        <pb n="40" />
        36 1885. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 28 des Gesetzes zum Schutze der Holzungen rc. 
vom 27. December 1870 (Ges.-S. S. 160) mit Geldstrafe bis zu 60 Mark 
oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestrast. 
Rudolstadt, den 7. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XXI. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 16. Juli 1885, 
betreffend die Tagegeldersätze des Landgerichtskassenrendanten, der 
Gerichtsschreiberamwärter und der Gerichtsvollzieher. 
Auf Grund der Schlußbestimmung des § 76 des Gesetzes vom 28. März 1885, 
betrefsend die Abänderung des Abschninls V des Sportelgesetzes über die Separatge- 
bühren (Ges.-S. 1885 S. 11), und in Hinblick auf die Vorschrift in § 14 der 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (RN. Ges. 
Bl. S. 173) werden in Ansehung der ihnen gebührenden Tagegelder bez. Zeugen- 
und Sachverständigengebühren 
1) der Landgerichtskassenrendant der vierten Beamtenklasse, 
2) die Gerichtsschreiberanwärter und die Gerichtsvollzieher der fünften 
Beamtenklasse 
hiermit zugewiesen. 
Rudolstadt, den 16. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab.
        <pb n="41" />
        1885. 37 
NXXII. Ministertal Bekanntmachung 
vom 17. Jul 
die Verleihung der Rechte einer Ausishe, Person an die Schützen- 
gesellschaft in Rudolstadt betreffend. 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst haben der in Rudolstadt bestehenden 
Schühengesellschaft die Rechte einer juristischen Person verliehen. 
Die Verlretung der Gesellschaft nach außen in allen gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Angelegenheiten erfolgt durch den Vorsitenden und den Kassirer bezw. 
ihren Stellvertreier. 
Urkunden, welche die Gesellschaft vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind von 
dem Vorsitzenden und dem Kassirer bezw. ihrem Stellvertreter zu vollziehen. 
Die Legitimation der Vorstandsmitglieder nach außen erfolgt durch ein Attest 
des Stadtraths von Rudolstadt. 
Rudolstadt. den 17. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrad. 
  
XXIII. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 20. Juli 1885, 
betreffend die Tagegelder-Aversa der Gerichts-Assessoren und der 
Referendare. 
Auf Grund der Bestimmung in § 760 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. März 
1885, betreffend die Abänderung des Abschuitts V des Sportelgesetzes über die 
Separatgebühren (G., S. 1885 S. 11) sind bis auf Weiteres die Tagegelder- 
Aversa mit Einschluß der Entschädigung für Nachmuartier und Nebenausgaben bei
        <pb n="42" />
        38 1885. 
auswärtigen Amtsverrichtungen, zu deren Vomahme der Beamte einen voraussicht- 
lich längeren als eechhen3 Aufenthalt an einem und demselben Orte nehmen muß, 
Gerichtsassessoren auf 5 Mark, 
5 m Referendare auf 4 Mark 
festgesetzt worden. 
Rudolstadt, den 20. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab. 
  
XXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. Juli 1885, 
die Kommando-Zulagen der Gendarmen betreffend. 
Auf Grund der Bestimmung in § 760 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. März 
1885, die Abänderung des Abschnittes V des Sportelgesetzes über die Separatge- 
bühren betreffend (Ges.-Samml. 1885 S. 11), hat das Fürstliche Ministerium 
beschlossen: 
Bei Abkommandirung von Gendarmen zu längeren Dienstverrichtungen 
außerhalb ihrer Stationsbezirke beziehen dieselben für die ersten 
14 Tage mit Einschluh der Hinreise und für die Rückreise den vollen 
Tage- und Nachtquarkiergeldersatz, für die sernere Dauer des Kom- 
mandos aber statt des Tage= und Nachtquartiergeldes eine Kommando- 
Zulage von täglich Einer Mark. 
Rudolstadt, den 23. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
ertrab.
        <pb n="43" />
        1885. 39 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stüm vom Jahre 1885. 
  
* XXV. Ministerkal- Verordnung 
vom 24. Juli 1885, 
betreffend die Führung von Geschäftsverzeichnissen bei den Ver- 
gleichsbehörden. 
Um eine Uebersicht und Kontrole über die Thätigteit der durch Gesetz vom 
17. März 1879 (Ges.-Samml. S. 83) bestellten Vergleichsbehörden bei Be- 
leidigungen zu gewinnen, beslimmen wir mit Höchster Genehmigung Sercnissimi 
was folgt: 
. 
Alle bei der Vergleichsbeherde (FS 1 und 2 des Gesetzes) vom 1. Januar 
1886 ab eingehenden Antrage auf Sühneversuch sind der Zeitfolge nach unter 
sortlaufenden Nummenn in ein Verzeichniß einzutragen. 
Das Verzeichniß enthält solgende Rubriken: 
1) Namen und Wohnort des Antragstellero 
2) Namen und Wohnort der Gegenpartei 
3) Tag der Sühneverhaudlung 
4) Ergebniß des Sühnerersuchs 
und ist nach dem Schema unter &amp; zu führer 
Am Jahresschlusse ist auf Grund "E geführten Verzeichnisses eine summarische 
Zusammenstellung der Geschäste nach dem Muster unter B anzufertigen, welche 
die Zah 
JFurstl. Schwarzb.= Nudolll. Gesetsammlung. XI.VI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 13. amn 1885.
        <pb n="44" />
        40 1885. 
a) der eingegangenen Anträge 
b) der verglichenen Sachen 
-DC) der Sachen mit erfolglosem Sühneversuch 
ersichtlich macht. 
3. 
Diese Zusammenslellung ist bis zum 15. Januar des nächstfolgenden Jahres 
dem zuständigen Amtsgerichte einzureichen. Das Amtzsgericht stellt die Einzel- 
verzeichnisse zu einer Uebersicht für den Amtsgerichtsbezirk zusammen und übersendet 
dieselbe bis zum 15. Februar dem Präsidenten des Landgerichts. Dieser läßt die 
Uebersichten der einzelnen Amtsgerichte zu einer Gesammtübersicht zusammenstellen 
und übermittelt dieselbe mit dem allgemeinen Geschästsberichte dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts zur Benutzung bei der Bearbeitung der allgemeinen Justizstaiistik. 
Ein zweites Exemplar ist dem Ministerium einzureichen. 
Sind im Laufe des Jahres Antrãͤge auf Sühneversuch nicht gestellt worden, 
so ist dies dem Amtsgerichte durch Einsendung eines Vakalscheines anzuzeigen. 
Rudolstadt, den 24. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
Schema. A. 
sde, Des Antragslellers Der Gegenparlei Tag der Ergehuiß 
Sühnever= des Sühne Bemerl. 
Nummer. . 
lnuRamr. Wohnort. Rame. Wohnort. handlung.]versuchs. 
  
1. N XN. Mudolsiadt V. " Schwarzas 6. Jannar verglichen 
Tà 1886 
2. P. P. — Mehrsled! . Schlotheimh. Jannarerolglos. 
3 
1D
        <pb n="45" />
        1885. 41 
Schema. B. 
Aebersicht 
über die Geschäfte der Vergleichsbehörde zu 
im Jahre 188 
Zahl der eingegangenen Anträge auf Sühneversuch 
Davon wurden verglichen 
Erfolglos blieb der Sühneversuch bei 
Ort. Datum. Unterschrift. 
Anm. Die am Jahresschlusse anhängig gebliebenen Sachen sind in die Ge- 
schäftsnachweisung des folgenden Jahres zu übertragen. 
XXVI. Verordnung 
vom 31. Juli 1885, 
die Ansgabe von Rentenbriefen betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Grund des §. 2 des Anleihegesebes vom 21. December 1881 
(Ges.. S. S. 81), sowie auf Antrag öunn Ministeriums, was folht: 
8. 
Zur Beschaffung der Mittel für * e verstärfte Tilgung der nach 
dem Gesetze vom 3. Februar 1873 (Ges. S. S. 155) bei dem Reichs- Inaliden= 
fond aufgenommenen Anleibe (Gesetz vom 21. December 1881 — Ges. S. S. 81) 
werden Rentenbriese im Nominalbetrage von 100 000 Mark ausgegeben uri- zwar: 
Serie A zu 1000 Mark, 100 Stück Nr. 1901 bis 2000. 
S. 2. 
Diese Rentenbriefe werden mit vier vom Hundert verzinst. Die Zins- 
zahlung erfolgt balbjährlich am 1. April und 1. Oktober.
        <pb n="46" />
        42 1885. 
. 3. 
Unser Ministerium ist mit der zukih dieser Verordnung beaustragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 31. Juli 1885. 
(L. S) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
XXVII. Verordnung 
vom 31. Juli 1885, 
betr. die Jahresübersichten über die Erfolge der freien Gerichtstage. 
In Folge der Umgeslalung der Gerichtsbehörden wird mit Höchster Geneh- 
migung Serenissimi zu F. 13 des Gesetzes vom 16. März 1855, die Ein- 
führung freier Gerichlelage betreffend (Ges. S. S. 54)), bestimmt, daß die dort 
vorgeschriebenen Uebersichten über die Erfolge der freien Gerichtstage sortan mit 
den übrigen Geschäftstabellen dem Präsidenten des Laudgerichts vorzulegen sind. 
Dieser serligt eine Hauptzusammenstellung an und reicht dieselbe in einem Exemplare 
mit dem allgemeinen Geschäfleberichte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein. 
Ein zweites Exemplar wird dem Ministerium vorgelegt. 
Rudolstadt, den 31. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="47" />
        1885. 43 
AM XXVIII. Verordnung 
vom 31. Juli 1885, 
betreffend die Abänderung der Justruction vom 2. Mai 1873 
(Ges.-S. S. 64) zur Ausführung des Gesetzes über die Einführung 
von Friedensrichtern. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird der Art. 14 der Instruction 
vom 2. Mai 1873 zur Ausführung des Gesetzes, die Einführung von Friedens 
richtern betreffend (Ges.= S. S. 64) aufgehoben und durch folgende Bestimmung 
ersetzt. 
» Art. 14. 
Am Jahresschlusse hat der Friedensrichter eine summarische Nachweisung seiner 
Geschäfte während des vergangenen Jahres nach dem beigesügten Schema anzu 
sertigen und dieselbe dem vorgesetzten Amtsgerichte binnen 14 Tagen nach Jahres- 
schluß zu übersenden. 
Das Amtggericht stellt die Geschäftsnachweisungen der ihm unterstellten 
Friedensrichter zu einer Haupttabelle zusammen und überreicht diese dem Präsidenten 
des Landgerichts. Der Präsident fertigt aus den Haupttabellen der Amtsgerichte 
eine Generalübersicht, von welcher ein Exemplar mit dem allgemeinen Geschäfts- 
berichte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, ein anderes dem Ministerium ein- 
gereicht wird. 
Der Landgerichtspräsidenk ist berechtigt, jederzeit Revisionen der sriedensrichter. 
lichen Geschäfte anzuordnen und vorzunehmen, insbesondere die Protokollbücher und 
Akten sich vorleyen zu lassen. 
RNudolstadt, den 31. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab.
        <pb n="48" />
        14 1885. 
Schema. 
Hummarische Nachweisung 
der Geschäfte des Friedensrichters zu im Jahre 
  
  
Zohl der *“ gewesenen 
  
Am Shluft 
Davon sind erledigt des Ja 
. sind es* Bemerlungen. 
... .. st- I,mshqnqt 
nbkttohnacldies-monqu Summa »Es-eisk- lomkåkäsk geblieben 
  
oo 16 1 
E . 
Ort und Datum. Unterschrift des Friedensrichters. 
  
  
  
Anm. I. Die am Jahresschlusse anhängig bleibenden Sachen sind in die 
Geschäftsnachweisung des folgenden Jahres zu übertragen. 
Anm. 2. Einer Bezeichnung der einzelnen Sachen nach Namen und 
Gegenstand bedarf es nicht.
        <pb n="49" />
        1885. 45 
Gesetzfammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1885. 
NXXIX. Verordnung 
vom 31. Juli 1885, 
das Aufblasen des Fleisches geschlachteter Thiere betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi und auf Grund des Gesetzes vom 
9. März 1855 (Ges.-S. S. 48) wird verordnet, was folgt: 
V. 
Das Aufblasen des Fleisches gesthlechteter Thiere, namentlich das Aufblasen 
des Fleisches von Hammeln und Kälbern, sowohl mittelst des Mundes als mittelst 
eines Blasebalgs oder anderen Werkzeuges, ist verboten. 
2 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen, 
insbesondere des §. 20.3 des deutschen Strafgesetzbuchs, eine härtere Strafe verwirkt 
ist, mit einer Geldstrase bis zu 30 Mark bestrast, an deren Stelle im Falle des 
Unvermögens entsprechende Haftstrafe tritt. 
Alle in dieser Angelegenheit ergangenen andemweiten Vorschriften treten außer 
Kraft. 
Rudolstadt, den 31. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
A. v. Holleben i. V. 
  
Fürtl. Schwarzb., Rudolst. Gesetzsammlung. XLVI. 9 
Ausgegeben in Rudolstadt am 15. September 1885.
        <pb n="50" />
        46 1885. 
M XXX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 31. August 1885, 
betreffend das Verfahren bei der Zuziehung von Sachverständigen, 
welche in einem andern Bundesstaate wohnhaft sind. 
In §. 165 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist vorgeschrieben, daß im 
Falle der Rechtshülfe unter Behörden verschiedener Bundesslaaten die durch die 
Leistung der Rechtshülfe entstehenden Kosten von der ersuchenden Behörde der 
ersuchten nicht erstattet werden. Zu den Kosten, auf welche diese Vorschrift An- 
wendung findet, gehören auch die Gebühren, welche einem durch das ersuchte 
Gericht vernommenen Sachverständigen zu gewähren sind. 
Der Umstand, daß gewisse Kategorien von Sachverständigen nicht überall 
gleichmäig vorhanden, vielmehr vorzugsweise an einzelnen bestimmien Orten, wie 
z. B. in Universitätsstädten, wohnhaft sind, bringt es mit sich, daß an die, an 
solchen Orten befindlichen Amtsgerichte eine außergewöhnlich große Zahl von 
Ersuchen um Vernehmung von Sachversländigen gerichtet wird und daß demzufolge 
den Kassen dieser Gerichte Kosten der Rechtshülfe in außergewöhnlichem Mahe zur 
Last bleiben. Diese Mehrbelastung einzelner Gerichtokassen findet in dem zwischen 
den Behörden der Bundesslaaten bestehenden Rechtohülfeverkehr nicht diejenige Aus- 
gleichung, welche bei der Aufstellung der angeführten Vorschrift vorausgesetzt wurde, 
und sie macht sich demzufolge in einigen Bundesstaaten als ein erheblicher Uebel- 
stand fühlbar. 
Es erscheint billig und angemessen, auf die Beseitigung dieses Uebelstandes 
thunlichst Bedacht zu nehmen. Hierzu bieten die Bestimmungen des §. 82 der 
Strasprozeßordnung und des §F. 376 der Civilprozeßordnung das geeignete Mittel, 
da sie es dem Richter überlassen, von den Sachverständigen die schriftliche Er- 
stattung des Gutachtens zu erfordern, und da, wenn letzteres geschieht, die mit 
der Sache befaßte Behörde sich mit dem Sachverständigen unmittelbar in Ver- 
bindung setzen kann, ohne die Mitwirkung des am Wohnort desselben befindlichen 
Amtsgerichts in Anspruch nehmen zu müssen. Diese Inanspruchnahme erweis. sich 
schon gegenwärtig in denjenigen zahlreichen Fällen als überflüssig, in denen wegen 
des Umfanges des Gutachtens eine protokollarische Niederschreibung desselben un- 
tbunlich und die schriftliche Ausarbeitung nothwendig ist.
        <pb n="51" />
        1885. 47 
Es wird daher den Gerichten und Staatsanwaltschaften empfohlen bez. auf- 
gegeben, in denjenigen Fällen, in denen in Strafsachen auherhalb der Hauptver. 
handlung von einem, in einem anderen Bundesstaate wohnhaften Sach- 
verständigen ein Gutachten ersordert werden soll, sich mit diesem selbst unmittelbar 
in Verbindung zu setzen und ein auf Vernehmung desselben gerichtetes Ersuchen an 
das betreffende Amtsgericht nur da zu erlassen, wo besondere Umstände die münd- 
liche Abgabe oder eine mündliche Erläuterung des Gutachtens oder die Vereidigung 
des Sachverständigen im Vowerfahren erheischen. 
Sind dem Sachverständigen Schriftstücke oder sonstige Gegenstände auszu- 
antworten, deren er zur Abgabe seines Gutachtens bedarf, und erscheint e aus 
einem besonderen Grunde augemessen, die Aushändigung derselben an ihn, statt 
durch unmittelbare Uebersendung, durch Vermittelung des Amtsgerichts seines 
Wohnorts zu bewirken, so ist das an dieses zu erlassende Ersuchen nur auf die 
Aushändigung und eventuell auf die Zurücknahme der Gegenstände, nicht aber auf 
Vernehmung des Sachverständigen zu richten. In einem solchen Falle hat die 
ersuchende Behörde die Gebühren des Sachverständigen zu berichtigen, da die 
Aushändigung u. s. w. der Gegenstände nicht denjenigen Akt des Verfahrens dar- 
stellt, aus welchem die Gebührenforderung erwächst. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Civilprozeßsachen Anwendung, 
sofern nicht im einzelnen Falle der Kostenbetrag durch Vorschuß gedeckt, oder als 
zweiselsfrei anzunehmen ist, daß demmächst die Einziehung der Kosten von der 
zahlungspflichtigen Partei (Abs. 3 des §. 165 cit.) erfolgen werde. 
Rudolstadt, den 31. August 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Hautbal i. V.
        <pb n="52" />
        48 1885. 
XXXI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom I1. September 1885, 
betreffend die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und 
Rußland über die rechtliche Stellung der Aktien= und sonstigen 
Handelsgesellschaften. 
Die zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland getroffene, in ### 35 des 
Centralblattes für das Deutsche Reich abgedruckte Vereinbarung über die rechtliche 
Stellung der Aktien= und sonstigen Handelsgesellschasten wird hiermit noch besonders 
zur öffentlichen Kenntnih gebracht. 
Rudolstadt, den 1. September 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Hauthal i. V. 
Bekanntmachung. 
Zwischen dem Deutschen Reich und Rußland ist unter dem 30 18. Juli d. J. 
über die rechtliche Stellung der Akkien= und sonstigen Handelsgesellschaften eine 
Vereinbarung folgenden Inhalts abgeschlossen worden: 
ktien= und sonslige Handelsgesellschaften, welche in einem der ver- 
tragschliehenden Staaten den geltenden gesetzlichen Vorschriften gemäß in 
gültiger Weise begründet worden sind, werden in dem anderen Staate 
als zu Recht bestehend anerkannt und genießen insbesondere das Recht 
als Kläger oder als Beklagte vor Gericht zu stehen (Prozeßfähigkeit). 
Durch die Vereinbarung wird die Frage, ob eine derartige, in dem 
einen der betheiligten Staaten bestehende Gesellschaft in dem anderen 
Staate zum Gewerbebetriebe zuzulassen ist, nicht berührt; diese Frage ist viel- 
mehr auch serner den zur Zeit darüber gellenden Vorschriften untenworfen. 
Die Vereinbarung tritt am 30/18. August d. J. in Krast. 
Berlin, den 22. August 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
(Oez.) von Bötticher.
        <pb n="53" />
        1885. 49 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Juhre 1885. 
  
&amp; XXXII. Ministerial-Verordnung 
vom 16. September 1895, 
betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. December 1885. 
Auf Anordnung des Bundesrathes des deutschen Neiches sindet am 1. Derem- 
ber 1865 im Gebiete des deulschen Neiches eine Volkszählung statt. 
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Höchster 
Genehmigung Serenissimt bestimmt, was folgt: 
S. I. 
Die Zählung erstreckt sich auf alle zur Zählungszeit im Lande anwesenden 
Personen, sowie auf die vorübergehend abwesenden Mitglieder der in den 
Zählungslisten eingetragenen Haushaltungen nach Auleitung der auf jeder Zählungs- 
liste enthaltenen Vorschriften. 
. 2. 
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich 
der Vertreter der Gutsbezirke unter Oberaussicht der Fürstl. Landrathsämter und 
unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler. 
Jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde unter 1000 Einwohnern bildet einen 
Zählbezirt: Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehrere Zählbezirke 
getheilt. Bis zum 15. November d. J. muß diese Eintheilung ersolgt und müssen 
die Zähler bestellt sein. 
Fursll. Schwarzb.-Andolfl. Gesezsammlung. XVI. 10 
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. Ociober 1885.
        <pb n="54" />
        s0 1885. 
8. 3. 
Die zur Ausführung der Zählung erforderlichen Formulare erhalten die Ge- 
meindevorstände, bezüglich die Vertreter der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Land, 
rathsämter. 
S. 4. 
Für die Thätigkeit der Gemeindebehörden und der Verlreter der Gutsbezirke 
bei der Volkszählung, sowie für die Thätigkeit der Zähler sind die nachfolgend ab- 
gedruckten beiden Instruktionen maßgebend. 
8. 5. 
Spätestens bis zum 31. December haben die Fürstl. Landrathsämter die 
Zählungs., Kontrol, und Ortsbevölkerungslisten der Gemeinden und Gutsbezirke des 
Bezirks mit ihren etwaigen Bemerkungen an das stalinische Büreau vereinigter 
Thüringischer Staaten in Weimar zur weitern Nevision und Bearbeitung einzusenden, 
Fleichzeitig auch eine Bezirkonachweisung über das Resultal der Zählung an uns 
einzusenden. 
Rudolstadt, den 16. September 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Verlrab.
        <pb n="55" />
        1885. si 
Instruktion für die Gemeindebehörden 
zur Ausführung 
der Volkszählung am 1. December 1385. 
8. 1. 
Die Aueführung der Volkezählung ist Sache der Gemeindevorstände und Ver- 
treter der Gutébezirke. 
§. 2. 
Die Gemeindevorstände und die Vertreter der Gutsbezirke haben, nachdem 
ihnen der zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Zählungslisten. Komtrol. 
listen, Ortsbevölkerungslisten und Instruktionen zugegangen sein wird, dafür Sorge 
zu tragen: 
1) daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden. Die Größe derselben ist in 
der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Zählung innerhalb der vor. 
geschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann; 
2) daß die zur Ausführung der Zählung nothwendigen, gehörig gualificirten 
Personen (Zähler) ernaunt und unter Himveisung auf ihre Instruktion 
gründlich unterwiesen werden; 
3) daß durch die ernannten zähter während der Tage vom 28. bis 30. Novem- 
ber in jede Haushaltung eine mit der Hausnummer versehene Zählungsliste 
abgegeben und daß sämmtliche Zählungolisten wieder eingesammelt und nebst 
Kontrolliste spätestens bis zum 5. December an die Zählungsbehörde ab- 
geliefert werden. (F. 17 der Instruktion für die Zähler). 
8. 3. 
Die von den Zählern zurückgelieserten Zählungs, und Kontrollisten sind von 
den Gemeindevorsländen einer genauen Prüsung zu untenwerfen; enwaige Mängel 
sind, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den betrefsenden Haushaltungen 
mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen und alodann die Ortsbevöl- 
krrungslisten nach dem hierzu bestimmten Formulare zusammenzustellen. 
Alle mit einem Gemeinde oder Gutsbezirke verbundenen oder dazu gehorigen 
einzeln gelegenen Höse, Güter, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Nieder- 
lassungen sind speciell namhast zu machen, deren Bevölkerung augzuscheiden und 
besonders anzugeben. 
10“
        <pb n="56" />
        52 1885. 
8. 4. 
Die mit dem Zengniß der Vrũsung und Richligkeit versehenen Orlobevöllerungs 
listen sind nebst sämmtlichen Zählungslisten und Kontrollisten bis spätestens zum 
20. December an die betreffenden Fürstl. Landrathsämter einzusenden. Hierbei sind 
die Zählungslisten nach der Reihenfolge der Hausnummemn zu orduen und mit einem 
Umschlage mit folgender Ausschrift zu versehen: 
Zählungslisten 
der Volkszählung vom 1. December 1885 
für 
den Ort . 
im Amisgerichtabe zirle 
im Landrathsamtsbezirke 
Die Zählungslisten der zum Gemeindebezirt ewa gehoͤrenden Orte, sowie 
einzeln gelegenen Höse, Güter, Mühlen u. s. w. sind mit besonderem Umschlage und 
entsprechender Ueberschrist zu versehen. 
8. 5. 
Da dem statistischen Büreau vereinigter Thüringischen Staaten in Weimar die 
weitere Revision und Bearbeitung des gesammten Materials der Volkszählung über- 
tragen ist, so haben die Gemeindevorstände und Vertreter der Gutsbezirke allen 
Anforderungen, welche von dem Direktor des statistischen Büreaus behufs Berich- 
tigung, Fesistellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, mit 
der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgsältigst nach- 
zukommen. 
Rudolstadt, den 16. September 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
        <pb n="57" />
        1885. 53 
Instruktion für die Zähler 
zur Ausführung 
der Volkszählung am 1. December 1335. 
8. 1. 
Zum Zweck der thunlichsl sicheren und beschleunigten Vornahme der Volks— 
zählung werden die Gemeinden (Ortel in beslimmt begrenzte Zählbezirke ein. 
gelheilt. 
Kleine Gemeinden (Orte) bilden nur einen einzigen Zählbezirk. 
8. 2. 
Fir jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde ein Zähler besiellt. 
8. 3. 
Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungs- 
listen ob. 
Es ist hierbei vor allem seine Ausgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung 
seines Zählbezirks eine Zählungsliste erhält, und daß alle Zählungslisen vor- 
schriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wieder in 
seine Hände gelangen. 
Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rath und 
That unterstützen. 
S. 4. 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zäbler sich zunächst mit der Ein- 
richtung der Zählungslisten und mit der darauf besindlichen Anleitung zur Aus- 
füllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örklichen Verhältnisse 
seines Zählbezirks und die darin wohnenden Hausbaltungen nicht schon bekannt sein 
sollten, von der Zählungsbehörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß bierüber 
verschaffen. 
S. 5. 
Die Austheilung der Listen ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von 
Haus zu Haus vorzunehmen.
        <pb n="58" />
        54 1 8 85. 
In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst. 
und an jede einzeln lebende selbständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste 
zu * (vergl. auf der Zählungsliste die „Allgemeine Anleitung“ Ziffer 1 Absatz 1 
und 
27 nden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält 
jede derselben eine besondere Zählungsliste. 
Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten rc. sind nach Bedarf zwei oder 
mehr 3#uungeliien zistelen („Allgemeine Auleitung“ auf der Zählungsliste, 
Ziffer 1 Absatz 4 
Reicht der di e übergebene Vorralh an Zählungslisten nicht aus, so 
wird er sich zur Ergänzung desselben an die Zählungsbehörde wenden. 
S. 6. 
Die Zählungslisten sind von dem Zähler auf der Titelseite mit den dort 
geforderten Ortsbezeichnungen (Gemeinde, Wohnplatz, Straße, Haus) und mit 
laufender Nummer zu versehen, sofern solches nicht schon von der Zählungsbehörde 
geschehen ist. 
Werden in eine Haushaltung, einen Gasthof, eine Anstalt 2c. mehrere Zählungs- 
listen gegeben, so erhalten dieselben gleichlautende Nummern unter Zusatz von a, 
b. c K. (vergl. „Allgemeine Anleilung“ auf der Zählungsliste unter Zisser 1 letzter 
Absatz, sowie unten §. 9 Absaß 1 und 2). 
S. 7. 
Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden an, dem er 
die Zählungsliste cinhändigen könnte, so wird er sie an Hausgenossen oder Nachbarn 
zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber den Besuch wiederholen. 
8. 8. 
Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern. 
daß bei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten 
Gebäuden keine Haushaltung, sowie keine einzeln lebende selbständige Person 
übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen 
Zählungslisten erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder ihre regelmäßige 
oder vorübergehende Schlasstelle haben, die nicht hauptsächlich oder nicht für gewöhn- 
lich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchthürme, Magazine 2c., sowie 
einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinbergshäuser 2c.).
        <pb n="59" />
        1885. 55 
Auch auf Schifse, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hasen, Strome, Flusse rc. 
innerhalb des Zählbezirks liegen, oder welche dort am Vormittag des 1. December 
von der Fahrt über Nacht anlangen, und auf denen Personen wohnen oder über- 
nachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen 2c., welche als 
Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld., Wald-, Straßen., 
Eisenbahn= und andere Bauarbeiter, Wächter. Hirten, reisende Handwerker und 
Schausteller, Markt, und Mehleute 2c.), sind Zählungslisten in erforderlicher Anzahl 
zur Ausfüllung zu geben. 
Auch unbewohnte Wohnhäuser (zu Wohnzwecken bestimmte, im Bau vollendete 
Gebäude) hat der Zähler in der Kontrolliste (§. 16) zu verzeichnen. 
8. 9. 
Bei den Anstalten ist zu beachten, daß, wenn darin mehrere Verwaltungs= oder 
Aussichtspersonen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Haushaltungen wohnen, 
jede derselben eine Zählungsliste mit besonderer Nummer erhält. 
In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung erhalten. 
aber jede für sich besondere Hauswirkhschaft führen, ist jede solche Haus- 
haltung 2c. mit einer besonders nummerirten Zählungsliste zu versehen; jedoch ist 
auf der Titelseite derselben hinter der Nummer die Art der Anstalt anzugeben. 
Die Gast= und Herbergswirthe, sowie die Vorsleher, Verwalter oder Ausseher 
der Anstalten sind bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß 
die Namen der Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung und der Gäste, bezw. der in 
die Anstalt ausgenommenen Personen (sosern diese nicht nach der Bestimmung des 
vorigen Absatzes besondere Zählungslisten erhalten) durch eine deutliche Ueberschrift 
für die letzteren von einander getrennt werden („Allgemeine Anleitung“ auf der 
Zählungsliste, Ziffer 1 Absatz 4) 
Die Gast. und Herbergswirthe sind ferner darauf hinzuweisen, daß sie die bei 
ihnen vom 30. November auf den 1. December übernachtenden Gäste rechtzeitig 
um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen. 
8. 10. 
Bei der Zählung der Militär- und Civilpersonen ist gleichmäßig zu versahren, 
und sind die Kasernen in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln (. 0).
        <pb n="60" />
        5 1885. 
Die in Lazarcthen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, 
sowie die in Privathäusein wohnenden, einguartierten und übernachtenden Militär- 
versonen sind deshalb als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für 
Wachtlokale sind gleichfalls Zählungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, welche 
die Nacht vom 30. November zum 1. Dcember dort zudringen, als in dem betref- 
senden Wachtlokale Anwesende zu behandeln. 
Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Quartieren über 
Nacht vder länger vorübergehend abwesend sind, in die Zählungslisten der Kasernen 
oder der betrefsenden Quartiergeber als Abwesende einzutragen. 
S. 11. 
Die Wiedereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr 
Mittags des I. December zu beginnen. Dieselbe soll möglichst bis zum Abend des 
2. December vollendet werden. 
8. 12. 
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht 
zu unterwerfen und elwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen. 
Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt, so veranlaßt der Zähler die 
beireffenden Nachträge. Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der 
Zähler dieselbe sofort aussüllen lassen, oder auf mündliche Erkundigung selbst aus- 
süllen. Ist eine Liste verloren gegangen, so wird er dieselbe ersetzen und ebenso 
verfahren. 
Namentlich hat der Zähler auch darauf zu achten, daß die Unterschrift des 
Haushaltungsvorstandes nicht fehlt. 
§S. 13. 
Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer Haushaltung Niemanden 
an, und ist für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn eine ausgesüllte Liste nicht 
hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher 
Nachfrage eine Zählungsliste aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch eine etwa vom 
Haushaltungsvorstand nachgelieferte. 
Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie 
vorslehend angegeben, indem er die Milglieder dieser Haushaltung in das Ver- 
zeichniß B der Zählungsliste einträgt.
        <pb n="61" />
        1885. 57 
In solcher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählungslisten sind mit bezüglichem 
Vermerk und mit der Unterschrist des Zählers zu versehen. 
8. 14. 
Bei der Einsammlung der Listen hat der Zähler sich nochmals davon zu über- 
zeugen, daß in seinem Zählbezirk kein Wohngebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätte, 
keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie davon, 
daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu 
gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden-= und Speicherräumen 2c.) über- 
nachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. December in der Haushaltung ein- 
getrofsen und nach der Anleitung auf der Zählungsliste (3 a Absatz 3) als Anwesende 
zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Etwa Versäumtes 
wird er sofort nachholen oder nachholen lassen. 
8. 15. 
Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die 
Personen, welche aus dem Inhalt der Angaben, insbesondere der Spalte 4 des Ver- 
zeichnisses A als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und als nur vor- 
übergehend anwesend zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte 21 angegeben ist. 
Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: (GGäste in Gasthäusern 
oder zum Besuch, als Theilnehmer an gesetzgebenden oder anderen Versammlungen, 
zur Aushülfe als Krankemwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, 
Tagelöhner 2c. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausirer, für die 
Dauer einer Uebungszeit oder eines Marsches einquartierte oder auf Urlaub für 
bestimmte Zeit amvesende Soldaten u. s. w. Auch zum Besuch amvesende Familien- 
angehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohmmg (Schlafstelle) 
haben, sind hierher zu rechnen. 
Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen 
Hause des Zählungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer 
oder sonst genau zu bezeichnen. 
Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Haushaltung 
vorübergehend abwesenden Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört 
haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, in dem Verzeichniß B angegeben sind. 
Furstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XI.VI.
        <pb n="62" />
        n 
□ 
1885. 
In dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Berufs., Geschäfte-, 
Vergnügungs= oder Erholungsreisen, als Vertreter beim Neichs= oder Landtag, bei 
Kreis, oder ähnlichen Versammlungen, auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankie 
in Krankenhäusern, auf Tagelohn und in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf 
bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen 2c. Abwesenden. Nicht darin aufzunehmen 
sind solche Familienangehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es aus. 
wärts oder am Zählungsorte selbst, ihre gewöhnliche Wohnung n- haben 
(vergl. „Allgemeine Anleitung“ auf der Zählungsliste. Ziffer 3b Absatz 
Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden oen der 
eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, derselbe in dem Verzeichnih B nicht feble. 
8. 16. 
Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungelisten führt der Zähler 
eine Kammwoiise, zu welcher ihm vom Gemeinvorstande ein gedrucktes Formular ein- 
gehändigt wir 
In “ sind sämmtliche bewohnte Gebäude und sonstige Baulichkeiten 
(5. 8 Absatz 1 und 2), in welchen Personen vom 30. November auf den 1. Decem- 
ber übernachten, sodann auch unbewohnte, aber zu Wohnzwecken bestimmte, im Banu 
vollendete Gebäude einzeln zu verzeichnen. Führen mehrere zu verzeichnende Gebäude 
dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, als sie von dergleichen Gebäuden geführt 
wird, anzusetzen; hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Sielle 
ein liegender Strich zu setzen. Andere zu verzeichnende Baulichkeiten sind an Stelle 
der Hausnummer nach ihrer Art kurz zu bezeichnen. 
Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher 
Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer 
gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich 
gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. 
In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in 
Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; 
darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder orksabwesend sind; an welche Person die 
Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung 
gegeben wird u. s. w.
        <pb n="63" />
        1885. 59.r 
S. 17. 
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu 
prüfen, ebwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu 
bewirken, in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen 
zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den 
geordneten Zählungslisten der Zählungsbehörde bis spätestens 5. December zu 
öbergeben. 
Rudolstadt, den 16. September 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        1885. bi 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
S. Stiüch vom Jahre 1885. 
  
NXXXIII. Anweisung 
für die 
Staats= und Kommunalbehörden zur Mitwirkung bei Ausübung der 
militärischen Kontrole vom 24. September 1885. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird, um die nach §. 70 des 
Reichs, Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (N.G.-Bl. S. 45) und §. 2 Nr. 2 
Theil 2 der Wehrordnung vom 28. September 1875 den Staats- und Kommunal-= 
behörden obliegende Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole sicher zu 
stellen, die nachstehende Anweisung für die Polizei, und Gemeindebehörden des 
Fürstenthums hiermit erlassen: 1 
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regel- 
mäßig jede männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 42. 
Lebensjahre stehende, dem deutschen Reiche angehörige Person sich im Besitze eine 
Militärpapieres befinden muß. 
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 
20. bis zum vollendeten 31. Lebensjahre zu erstrecken. 
II. 
Arten der Militärpapiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung 
derselben zu verfahren ist. 
(Die Mililärpapiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge auf- 
Geführt): 
Far. Schwarzb., Nudolst. Gesezsammlung. XIVI. 12 
Ausgegeben in Rudolstadt am §. October 1885.
        <pb n="66" />
        62 1885. 
1. Annahmeschein. Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem 
Scheine ersichtlich ist, daß er den ihm obliegenden Meldepflichten beim Be- 
zirksfeldwebel nachgekommen ist. 
Anderenfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen unter IV. A 
zu verfahren. 
Ausmusterungsschein. Inhaber unterliegt keiner Kontrole und ist daher 
als legitimirt anzusehen. 
k4S. Ausschließungsschein wie vorstehend zu 2. 
Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Scheine einge- 
tragene Zurückstellungstermin noch nicht abgelaufen ist. 
Anderenfalls ist nach der Vorschrift unter IV. B zu verfahren. 
5. Ersatz-Reserve-Paß I. (In Buchform). Znhaber ist als legitimirt 
zu crachten: 
a) wenn der im Pah angegebene Gestellungstermin noch nicht ver- 
strichen ist; 
b) wenn 4 den ihm auferlegten Meldepflichten beim Bezirksseld- 
webel nachgekommen und dies aus dem Passe ersichtlich ist. 
Anderenfalls ist in dem Falle 
zu a gegen den Inhaber nach der Vorschrift unter IV. B, 
zu b gegen denselben nach der Vorschrift unter IV. A 
zu verfahren. 
6. Ersatz-Reserve-Schein I. Inhaber ist als legilimirt zu betrachten, wenn 
die in demselben vorgeschriebenen An- und Abmeldungen beim Bezirksfeld- 
webel erfolgt und bescheinigt find, oder wenn sich auf dem Scheine der 
Vermerk befindet, daß Inhaber zur Ersatz-Resewe II. übergeführt ist. 
Anderenfalls ist nach der Vorschrift unter IV. A zu verfahren. 
7. Ersatz-Reserve-Tchein II. Inhaber unterliegt keiner Kontrole und isl 
daher als legitimirt anzusehen. 
S. Loosungsschein. Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen; 
b) den ihm in dem Scheine auferleglen Meldepflichten nachgekommen ist. 
2 
535
        <pb n="67" />
        1885. 63 
Anderenfalls ist in dem Falle 
zu a gegen den Inhaber nach der Vorschrist unter IV. B, 
zu b gegen denselkben nach der Vorschrift unter IV. A 
zu verfahren. 
9. Meldeschein zum freiwilligen Eintritt. Inhaber ist bis zum Ablauf 
der auf dem Scheine (am Schlusse) bezeichneten Gültigkeitsdauer als legiei- 
mirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen und besindet sich der Inhaber bereits im 
militärpflichtigen Alter (vollendetes 20. Lebensjahr), so ist mit ihm nach 
der Vorschrist unter III. 3 zu verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unter- 
liegt derselbe einstweilen keiner weiteren Kontrole. 
10. Militär-Paß (in Buchsorm). Inhaber ist als legitimirt zu erachten, 
wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden Vermerke befindet: 
„dauernd ganz invalide“, 
„zum Landsturm übergetreten“, 
„aus dem Seewehr-Verhältnisse entlassen“, 
„aus dem Heere oder der Marine ausgestoßen.“ 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Jubaber seinen Meldepflichten beim 
Bezirksfeldwebel nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen 
genügt hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben 
nach der Vorschrift unter IV. A zu verfahren. 
11. Seewehr-Schein. Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in 
dem Scheine der Vermerk befindet: 
„aus dem Seewehr-Verhältnisse entlassen.“ 
Anderenfalls ist die Kontrole und das Verfahren wie vorstehend zu 10. 
12. Urlaubspaß (für Rekruten). 
a) Isl in demselben ein Geslellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis 
zum Ablause dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die 
vorgeschriebenen Meldungen beim Bezirksfeldwebel bewirkt hat. 
Ist der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem 
Betreffenden nach der Vorschrift unter IV. B zu verfahren. Ist nur 
12
        <pb n="68" />
        64 1885. 
die Meldung beim Bezirksfeldwebel versäumt, so ist nach der Vor- 
schrist unter IV. A zu verfahren. 
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben und hat Inhaber 
inzwischen keine Gestellungsordre zum Eintritt bei einem Truppentheil 
erhalten, so ist nur die Erfüllung der Meldepflicht beim Bezirksfeld 
webel zu kontroliren, event. nach der Vorschrift unter IV. A zu 
verfahren. 
III. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Kingange 
bezeichneten Altersgrenze befindlichen personen zu verfahren ist, welche 
keine Militdrpaplere haben. 
1) Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis 
zum vollendeten 42. Lebensjahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich 
über seine Militärverhältnisse nicht anderweit glaubhaft auszuweisen vermag, ist, 
wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit der Führung der Rekrutirungs- 
stammrolle betrauten Behörde (Gemeindevorstände, Vertreter der Gutsbezirke) zur 
Anzeige t bringen, anderenfalls derselben zuzuführen. 
2) die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüsung der 
Militärverhällnisse des Betreffenden zu veranlassen. 
3) Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. daß über seine 
Dienstpflicht von den Ersatbehörden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind 
seine persönlichen Verhältnisse unter Benutung eines Formulars der Rekrutirungs. 
smmo sestzustellen. 
ch bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner 
Melde und Gestellungspflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatz- 
Commission) nicht nachgekommen ist, und hat er am Orte oder in dem betreffenden 
Aushebungsbezirke keinen festen Wohnsitz, so ist er — unter gleichzeitiger Uebersendung 
des ausgefüllten Formulars — dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commission zu- 
zuführen. 
Hat der Militärpflichtige am Orte, wo er betroffen ist, oder in dem be- 
treffenden Aushebungsbezirke seinen Wohnsi, so genügt schriftliche Anzeige und 
Uebersendung des Formulars an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz Commission.
        <pb n="69" />
        1885. 65 
4) Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht 
zur Einstellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden 
Verhandlung festzustellen: 
a) Vor- und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsor 
4) In welchem Aushebungsbezirke 5wn. für welschen Truppentheil aus- 
ehoben, 
o) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Diese Verhandlung ist sosort dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Bezirks- 
Kommando zur weiteren Veranlassung zuzustellen. 
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit fesistellen, dah der 
Betreffende seiner Melde, und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe 
— bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung — dem Bezirkssfeldwebel bezw. 
Bezirks-Kommando zuzuführen. 
5) Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei 
einem Truppentheile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben 
aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor- und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
* Bei welchem Truppentheil gedient, 
.) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, 
) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt 
die Bestimmung unter Ziffer 4. 
6) Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatz-Reserve I. oder See- 
wehr angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
:) Vor- und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
        <pb n="70" />
        5 1885. 
4) Wann und in welchem Aushebungsbezirke die Uebersührung zur Er- 
satz-Reserve I. oder Seewehr stattgefunden hat, 
) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt 
die Bestimmung unter Zisser 4. 
IV. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Lingange 
bezeichneten Altersgrenze befindlichen personen zu verfahren ist, welche 
zwar gültige Militärpapiere haben, sich aber über Erfüllung der melde- 
oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichterfällung der Weldepflicht. 
Wer nach Mahgabe seines Militärpapiers zur Meldung. 
a) bei dem Stammrollenführer, oder 
b) beim Bezirksfeldwebel 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Ein- 
sendung der Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufent. 
haltsorts in den Fällen 
zu a bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersat-Commission, in den Fällen 
zu b bei dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr, Bezirks-Kommando 
zur Anzeige zu bringen. 
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militär-Papiere zur Gestellung 
a) vor den Ersaßtzbehörden, oder 
b) vor den Militärbehörden (Landwehr-Bezirks-Kommando oder Truppen. 
theil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ill in den Fällen 
zu o unter Abnahme der Militärpapiere dem Civil-Vorsitzenden der 
Ersatz-Commission, in den Fällen 
zu b dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kommando 
zuzuführen.
        <pb n="71" />
        1885. 67 
V. 
Sicherung der Strafvollstreckung der wegen verletzung der Wehxpflicht 
ergangenen Erkenntnisse. Rontrole über die Milltär-verhältnisse der 
Einwanderer. 
I) Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer 
Kenniniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht 
bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch 
Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civil-Vorkitzenden der 
Ersatz-Commission, im letzteren Falle dem Landwehr-Bezirks-Kommando sofort An- 
zeige zu erslatten. 
2) Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. 
Lebensjahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche 
Personen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Be- 
treffenden dem Civil Vorsipenden der Ersatz-Commission bei gleichzeiliger Ueber- 
sendung ihrer Legitimationspapiere (Pah, Bürgerbrief 2c.) namhaft zu machen. 
VI. 
Die mit der Führung des Meldewesens betrauten Behörden und Beamten 
haben von allen neuanziehenden, innerhalb der oben bezeichneten Altersgrenze 
befindlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militäwerhältnisse zu 
verlangen und, falls dieselben sich vieserhalb nicht auszuweisen vermögen, hieron 
dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commission sofort Anzeige zu machen. 
VII. 
Eine entsprechende Prüsung der Militäwerhältnisse ist serner zu veranlassen 
bei allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach auherdeutschen 
Ländern nachsuchen. Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften 
des Bemlaubtenstandes und der Ersah-Resewe I. Klasse Pässe so lange vorzuent- 
halten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung erbracht worden ist (6 3, 
* 4 Nr. 3, § 7 Nr. 10, + 15 Nr. 4 der Kontrol-Ordnung).
        <pb n="72" />
        ss 1885. 
VIII. 
Die Gendarmen und die Polizeibeamten haben ihre besondere Aufmerksam- 
keit auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen 
und Gastwirthschaften angetroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen 
Personen zu richten. 
IX. 
Zur Vermeidung der Aufnahme verslorbener Personen in die Rekrutirungs- 
Stammrollen und zur Verhütung der dadurch häufig veranlaßten unnöthigen Er- 
mittelungen ist darauf zu halten, daß die Stammrollenführer die ihnen gemäß § 45 
zu 9 der Ersat-Ordnung zugehenden Auszüge aus den Sterberegistern der Stan- 
desbeamten jahrgangsweise in besondere Belagsheste bringen und leßtere sorg- 
fältig aufbewahren. 
Die Civil-Vorsitzenden der Ersaß - Commissionen haben dies besonders zu 
kontroliren. 
Rudolstadt, den 24. September 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="73" />
        1885. 69 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stüch vom a 1885. 
  
MXXIV. Verordnung 
vom 11. September 1885, 
den Kleinhandel mit Branntwein betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen unter Abänderung der entgegenstebenden Bestimmungen in § 4 der Ver- 
ordnung vom 25. September 1869 (Ges. S. S. 175) und in der Verordnung vom 
26. August 1879 (Ges. S. S. 387) über den Begriff des Kleinhandels mit 
Branntwein oder Spiritus, was. solgt: 
1) Unter Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus im Sinne des &amp; 33 
der Gewerbeordnung für das deutsche Reich (R. G. Bl. 1883 S. 177) ers der 
Handel mit diesen Flüssigkeiten in Mengen von je 15 Liter und weniger verstanden. 
2) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1886 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. September 1885. 
(L. S) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
Fürsll. Schwarzb.-Rudolst. Lehebsammhung. XLVI. 
o sgegeben in Rudotlstadt am 2. Dereuiber 1885.
        <pb n="74" />
        70 1885. 
XXXV. Verordnung 
vom 24. September 1885, 
die Heilgehülfen oder Heildiener betreffend. 
Zur Beseitigung von Zweifeln über das Verhälmiß der §§ 3, 4 und 5 der 
Verordnung vom 31. Juli 1868 (Ges. S. S. 377) in Verbindung mit der 
Bekanntmachung vom 1. November 1879 (Ges. S. S. 607), sowie mit &amp; 14 der 
Dienstamveisung für die Bezirks-Physiker vom 3. Februar 1884 und der Bekannt- 
machung vom 25. September desselben Jahres (Ges. S. 1884 S. 15 und 122), 
die Heilgehülfen oder Heildiener betreffend, zu den Bestimmungen der §§ 6 und 
29 der Gewerbe-Ordnung (N. Ges. Bl. 1883 S. 177) bestimmen wir mit Höchster 
Genehmigung Serenissimi, was folgt: 
Wie die ärztliche Praxis ist auch die Ausübung der . g. kleinen oder 
niedern Chirurgie — der Verrichtungen der Heilgehülfen oder Heildiener — durch 
die Gewerbe-Ordumg sreigegeben. 
2) Die kleine oder niedere Chirurgie umfaßt die im §. 3 der Verordnung vom 
31. Juli 1868 bezeichneten Verrichtungen. 
3) Personen, die sich ein Besahigungszeugniß als Heilgehülse und das Recht 
erwerben wollen, sich als geprüster Heilgehülfe zu bezeichnen, haben sich vor 
dem Physikus des Bezirks, in welchem sie sich niederzulassen beabsichtigen, einer 
Prüfung zu unterziehen. 
4) Die Meldung zur Prüsung erfolgt bei dem Ministerium unter Ueberreichung 
der in der Bekanmmachung vom 25. September 1884 vorgeschriebenen Nachweise. 
Das Ministerium ertheilt den Austrag zur Prüfung, zu welcher der Kandidat 
von dem Physikus vorgeladen wird. Vor der Prüfung ist die Prüfungsgebühr mit 
6 Mk. an den Prüfenden zu entrichten. 
5) Die Prüfung erstreckt sich auf die aus §F. 3 der Verordnung vom 31. Juli 
1868 sich ergebenden Gegenstände. Ueber den Ausfall der Prüfung macht der 
Physikus dem Ministerium Anzeige. Ist dieselbe bestanden, so ertheilt das 
Ministerium das Befähigungs-Zeugniß und die Berechtigung, die Bezeichnung 
geprüfter Heilgehülfe zu führen. In dem Befähigungs-Zeugnisse ist der 
Umsang der Besähigung genau anzugeben mit dem Beifügen, daß das Zeugniß 
und das Recht sich alo geprüster Heilgehülfe zu bezeichnen, zurückgenommen werden 
würde, sobald der Inhaber die Grenzen seiner Befähigung überschreiten werde.
        <pb n="75" />
        1885. 71 
6) Lazarethgehülsen, die sich durch Zeugnisse der betreffenden Ober-Militär- 
ärzte über eine fünfjährige zufriedenstellende Dienstzeit ausweisen, kann das Be- 
fähigungs- Zeugniß als geprüfter Heilgehülse ohne vorherige Prüfung von dem 
Ministerium ertbeilt werden. 
Rudolstadt, den 24. September 1885. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
NXXXVI. Verordnung 
vom 8. October 1885, 
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 19. December 1879 
über die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissiml wird die Verordnung vom 
19. December 1879, die zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung 
des Schweinesleisches betreffend (Ges. S. 1880 S. 1), abgeändert wie folgt: 
1) 
8 der Verordnung wird aufgehoben; an die Stelle desselben tritt 
solgende Bestimmung: 
8. 8. 
Die mikroskopische Untersuchung eines geschlachteten Schweines muß sich 
erstrecken mindestens auf 
1) den Pfeiler und die Seitentheile des Zwergfelle, 
2) die Zungen= und Kehlkopfsmnekeln, 
3) die Zwischenrippenmuskeln, 
4) die Kaumuskeln, 
5) die Nackenmuskeln. 
6) die Lendenmuskelu.
        <pb n="76" />
        72 1885. 
Die zu untersuchenden Fleischabschnitte hat der Fleischbeschauer an den Stellen, 
wo die Muskelfasern in Sehnenfasern übergehen, selbst zu entnehmen oder in seiner 
Gegenwart enmehmen zu lassen. Zu diesem Zweck muß das Schwein längs der 
Wirbelsäule auseinandergehauen werden; auch ist der Kopf abzutrennen und das 
Schmeer auszunehmen. 
2) 
Zwischen §§. 11 und 12 wird eingeschoben: 
114 
Die Tagebũcher (8. 10) und die Fleischbũcher (S. 11) sind mindestens ein Jahr 
lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 
3) 
Der 8. 13 erhält den Zusatz: 
Geringere Gebühren, als die sestgesetzten dürfen von den Fleischbeschauern nicht 
erhoben und angenommen werden. 
4 
Der §. 14 wird aufgehoben; an die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung: 
1 
. 14. 
Die Landrathsämter haben die ordnungsmäßige Ausführung dieser Verordnung 
und die Thatigkeit der Fleischbeschauer nach Maßgabe der für diese ertheilten Vor- 
schriften sorgfältig zu übenvachen. Ordnungswidrigkeiten der Fleischbeschauer, ins- 
besondere auch Fahrlässigkeit bei den Untersuchungen, ungerechtfertigte Verzögerung 
der Untersuchungen oder der vorschriftsmäßigen Eintragungen in die Tagebücher und 
Fleischbücher haben sie mit Ordnungsstrafen bis zu 15 Mark, nach Befinden auch 
mit Zurücknahme der amtlichen Bestellung zu bestrafen. 
Nudolstadt, den 8. October 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="77" />
        1885. 73 
M XXXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. November 1885, 
den Vollzug der Bundes-Kartel-Konvention vom 10. Februar 1831 
betreffend. 
Zwischen der Königlich bayerischen Regierung und den Regierungen sämmtlicher 
Deutschen Bundesstaaten ist ein Uebereinkommen abgeschlossen worden, nach welchem 
auf die fernere Gewährung der im Artikel 9 der Bundes Kartel-Konvention vom 
10. Februar 1831 für Einlieferung von Deserteuren und mitgenommenen Pferden 
sestgesetzten Prämien Verzicht geleistet wird. 
Dies wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 13. November 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XXXVIII. Verordnung 
vom 20. November 1885, 
zur Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte. 
In Gemähheit der Beschlüsse des Bundesraths vom 12. April und 5. November 
d. J. wird zur Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte mit 
Heochster Genehmigung Serenissimi verordnet, was folgt: 
Wagenführer, Neiter und andere Personen haben den an sie von den Begleit= 
kommandos militärischer Pulvertransporte Behuss Verhütung der Gefährdung der 
Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — ins. 
besondere zu langsamen Vorbeipassiren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von
        <pb n="78" />
        74 188 5. 
Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer — ungesäumt Folge zu leisten. Zuwider- 
handlungen werden — unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos zur 
Anwendung zu bringenden unmitlelbaren Zwanges — nach §F. 367.4 5 des 
Sxafgesetzbuchs bestraft. 
Rudolstadt, den 20. November 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="79" />
        1885. 7 
2 
Sachregister 
zur 
Gesetzsammlung auf das Jahr 1885. 
Seitenzahl. 
Rättengesellschaften, Verrriubar zwischen dem Deutschen Reiche und Rußlond 
über rechlliche Stellung derselben 
An-beihe. S. Staatsanule 
##ethencrgrhütien, Oelnhmen für die Prũjung eines solchen 27 
Archivgeb 17 
Assesso —* Gerichtsassessoren. 
Kufblasen, Verbot des Aufblasens des Fleisches geschlachteter Thiere 45 
NVeeren. S. Preißelbceren. 
Bevsllerung, deren Zählung 49 
Vranntweln, Kleinhandel damit 69 
Bundes-Karlel-Konvention von 1831, Wegsall der deabrung v von Vrhnien sur 
Ein lieserung von Deserteuren 73 
r—“ 
ECölrurgle. S. Heilgehülfen. 
D. 
Dlenergebühren 20 
E. 
Eisenbahn, deiuten Nachtrag zum Ziagisvegroe wegen luebernahme einer Bins. 
antie sür eine iein der Saaleisenbahn-Gesell 1 
—en zreh des S. 1 Absatz 3 bes ie von un 
’s Emtschädigungsversahrens 7 
Etat. S. 2 „Elat. 
erversicherungowesen, Jlrbe der Verpgflichung der Anzeigen von Ver 
den * theb # anderwäris und Wei . E Aussichi loa 
* Mobiliar-Versicherungen. 23
        <pb n="80" />
        r 1885. 
JFirmenbestand. S. Hanbelsregister. 
Melsch, Verbol des Aufblasens des Fleisches geschlachteler Thiere 45 
Frele Gricetge. Vorlegung der Jahresübersichten über die Ersolge derselben 
Frledensgerichte. S. Vergleichsbehörden. 
Friedensrichter, Anveisung derselben zur Vorlegung einer summarischen Nach. 
weisung der Geschäfte während des vergangenen Jahres 43 
Seilenzahl. 
  
Gehäudesleuer, Procentsatz für die zu erhebende 3 
Gebũhren ic. S. Sportelgeseß. 
Gebühren der Messungobeamten und Kellenzieher bei Versteinung der Grundstücke 
  
urgrenzen . . 8 
Geistliche, Pensionstaffe ir Wiuwen und 22 berselben . . 27 
Gemeindebeamten, deren Gebüh . . 18 
Gemeinde-Ordnung, deren Alänrerung. r* der 2 des Sichtiaihe . 6 
Gendarmen, Kommandozulagen derselben . . sis 
Cierldtgqqessokeshdkkclt4i1cheldcks21vcks 37 
Gerichtslloften, beren Erstattung der durch eine iciering a oder — 
Qi andere Bundesstaalen erwachsenen 31 
Gerichtsscrclsed-Mongoler, deren Tagegeldersäue . 36 
Gerichtslage, freic, Vorlegung der Jahresibersichten über die enie derseiben .182 
Gerichtsvollzieher, deren Tagegeldersũbe ... .:Il's 
Grundsleuer, Procentsab sür die zu erhebende . · . . . . . 3 
. 
Handelsgesellschaflen, Berkiabharun wischen dem Deutschen Reiche und Rußland 
echlliche Stellung derselben 48 
#ergllie ert * kreie derselben mit dem dirnenbeiand- 33 
Heilgehülfen oder Heisdiener, deren Prüfung 70 
Huso· Mtas * über dessen Vetricb 6 22 
Ausführung des Gesetzes . . . . .. . .2«l.25 
Juriflische Person, Verseihun der Rechte einer 2 erson an die Schüben 
ellschaft in Rudolstadt 37 
. 
Kartel-Konvention von 161 Wegsall der Gewährung von Prämien für Ein- 
lieferung von Deserteuren und milgenommenen Pferden . 73 
Kettenzieher, deren Gebühren . . . . . ·. ... A 
goteliuksesflpeu ..........l7
        <pb n="81" />
        1885. 
Lanudesvermessung, Pebühren der mesingeben ꝛc. bei Bersleiunng d der vrih 
stücke und Flurgrenze . . 
Taudgerichtskassen-Rendant, usst für denselben . 
zazctetpqehükfeaSdeilqchalh 
RcIIeIUtSIsOesiaadItmt Fokietöh weitere Mondenan des Reglements von 
3 bez ꝛ Bersicherung 
WMehsbeeren, Zeit des Einsammelnus derih 
Messungsbeamten. S. Landesvermessung. 
Militärische Kontroke, Anweisung der Staats, und Chommunalhehörden zur Mit. 
wirlung bei Ausübung der mililärischen Ko 
Milltärische J#eepordh, Verhülung deren Gefährdungl 
Mobiliar- Feuer-erscherungowesen, Aufhebung der Aussicht über dasselbe 
Venslonsllassen, Crwesternug der Statulen derselben für die Willwen und Waisen 
fte oberherrschaftl. Landesgeistlichen und dbeeroberherrschaftl. Volls- 
hwennorh . . 
Preihelbeeren, Zeit des Einsammelus verselben 
Vrocentsatz für die zu erhebende Grund= und Gebändestener 
Vrũfunugsgebũhren 
Ferikabeporie, milikärische, Verhütmg deren Gefährdung 
    
  
von Sachverständigen aus anderen Bundesstaaten in solchen 
derselben . . . . . . . 
   
deren Ausgabe ........... 
dem Deutschen Reiche und Rußland über die 
Aktien und sonstigen Haudelsgesellschaflen . 
Saasbahn. S. Eisenbahn. 
Sachsen-à 
hachsen Ht. ê üehersiaet mit diesen Staaten wegen der Binsgarantie 
X— r Saalbahn -Gesellschast 
Tohe Snere kinr Gebühren 
anderen 22 deren Zuziehung in Rechtssachen 
Ssiehmittel. S. wSenn ji 
Schlachten. S. Fleisch 
  
77 
Seilengohl. 
36 
19 
16
        <pb n="82" />
        1# 1885. 
ahl. 
Schützengesellschaft in ihe, Verleihung der Nechie einer iuristischen w ** 
Schwelnesteisch, r. mikroslopische Untersuchung 3 
Spirltus, Haudel damit . 69 
Sportelgeseh. Ibünderun 7** W v desselben bezüglich der Togcheldei und 
nsporitgebũl 
l. der Tagagehee niute det Legdtchde heh deidailen der Ge— 
vichboschrribes #egrär.e und der Gerichtsvollziel 8 
desgl. der Tagelder · Aversa S und der ens 37 
desgl. der Kommando-Zulagen der Gendarmen 38 
Gebühren für die Prüfung eines Apothekergehülfen 
Sprengskosse, htunt. Leoen den verbrecherischen! f weneinbeisgiich -66 4 
Sisserzenssche 4 der nauzperiode 188587 4 
Staatsscusd, Ausgabe von Rentenbriesen wegen ders jelben 41 
Strasen, vom aeshnrorte sestgestellte Grundsäte für die dolfrec von eer 5à 
am 
Strafoolllknngen Ablieferung der dadurch entsichenden Gerichtskollen 31 
T. 
Vagegelder und Fransportgehütren 11. 36.37.38 
Jaußen, frei umherfliegende, deren Halt 9 
Frichinen, mikroskopische Untersuchung rr Schweinesteisches auj solche 71 
Arsiundspersouen, dereu Gebũhren 18 
Pergleichshehörden, Führung von Geschäftsverzeichnissen bei denselben . 39 
Polskoschuklehrer-Wittwen und Walsen. Pensionslasse · Statuten derselben . 27 
Polsiozätzlung 19 
W. 
Wiltwen und Waisen der Geistlichen und Volksschullehrer, Pensionskasse= Statuien 
derselben . · . . . . . . . 2 
btnnn der Pelllerung 19 
Beugengesühren 20 
Zlnsgarantie rr Saalbahn . l
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