1886. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 13. Stück vom Jahre 1886. 1 S: NXXXXVII. Verordnung vom 18. December 1886, betreffend eine Abänderung der Verordnung über das Sportelkassen- [(Rechnungswesen vom 18. Jannar 1856. Um die Erlangung getrennter Nachweisungen über die Höhe der bei den Fürst- lichen Amtsgerichten erwachsenden Gerichtskosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strassachen und in den Angelegenheiten der sreiwilligen Gerichtsbarkeit für die Zukunst sicher zu stellen, verordnen wir mit Höchster Genehmigung Serenissimi in Abänderung der Verordnung über das Sportelkassen-Rechnungswesen vom 18. Januar 1856 (Gesetz-Samml. S. 70) was folgt: S. 1. (Zu §F. 7. der Verordnung). Das Sportelbuch, sowie das Sportelrestbuch zerfällt in drei gelrennt zu führende Abtheilungen. In der ersten Abtheilung, mit der Bezeichnung B. sind die Gerichts- kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in der zweiten Abtheilung, mit der Be- zeichnung S., sind die Kosten in Strafsachen und in der dritten Abtheilung, mit der Bezeichnung F., sind die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu buchen. In jeder einzelnen Abtheilung werden die Einträge unter fortlaufender Nummer bewirkt. Die vorgeschriebenen Muster erleiden keine Abänderung. Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XEVII. 32 Ausgegeben in Rudolstadt am 24. December 1886.