1887. l Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stück vom Jahre 1887. & I. Ministerial-Verordnung vom 7. Januar 1887, die Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse betreffend. Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die durch Ministerialverordnung vom 29. April 1853 publizirte Instruktion für die Ausseher und Wärter der ge- richtlichen Gefangenen-Anstalten (Ges S. 1853 S. 93) hiermit aufgehoben. An die Stelle derselben trikt die nachstehend abgedruckte Hausordnung für die Gerichts- gefängnisse vom heutigen Tage. Rudolstadt, den 7. Januar 1887. Fürstlich Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Hausordnung für die Herichtsgesängnisse des fürstenthums Schwarzburg-Rudocstadt vom 7. Januar 1887. §. 1 . * Verschledene Klassen der Gefangenen und Anwendung der Hausordnung auf bleselben. Die Gefangenen sind entweder: 1. Untersuchungs. Gefangene, zu denen im Sinne dieser Hausordnung auch die vorläufig festgenommenen Personen gehören, oder Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XLVIII. 1 Ausgegeben in Rudolstadt am 20. Januar 1887.