1887. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 4. Stüch vom zane 1887. V. Ministerial-Bekanntmachung vom 31. März 1887, die Verpackung der Nickelmünzen zu zwanzig Pfennig betreffend Die Fürstlichen Kassen werden unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. Juli 1875 (Geset Samml. S. 117) hierdurch angewiesen, die Verpackung der demnächst zur -Ausgabe, gelangenden Nickelmünzen zu 20 Pfennig in Berteln zu 200 Mark und in Rollen zu 20 Mark und zu 10 Mark vorzunehmen. Rudolstadt, den 31. März 1887 Fürstlich Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. X VU. Verordnung vom 1. April 1887, das Verbot des Handels mit Fleisch von ganz jungen Kälbern betreffend. Zum Schutze des Publikums gegen die mit dem Genusse des Fleisches ganz junger Kälber verbundenen Gefahren für die Gesundheit verordnen wir mit Höchster Genehmigung Serenlssimi auf Grund des F. 2 des Gesetzes vom 9. Nis 1855 Furul. Schwarzb.-Nudolst. Gesezjammlung. XLVIII. Ausgegeben in Rudolstadt am 2. cans 1887.