1887. 57 Gesetzslammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stüch vom Jahre 1887. X XI. Verordnung vom 10. August 1887, den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend. Zur Erhaltung der Sicherheit auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen wird in Betreff des auf denselben stattfindenden Verkehrs der Radfahrer mit Höchsler Genehmigung Serenissimi Folgendes verordnet: §S. 1. Bürgersteige, Chaussee-Banketts und Fußwege dürsen mit Velozipeden nicht be- fahren werden. S. 2. Der Radfahrer hat während der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzu- halten und begegnenden Fuhrwerken oder Reitern nach rechts auszuweichen. Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken oder Reitern hat gleichfalls auf der rechten Seite zu erfolgen. An entgegenkommenden und an eingeholten Fuhrwerken und Reitern darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren werden. Bei Straßen= und Wegekrenzungen innerhalb der Ortschaften ist langsam zu fahren. 8. 3. Jedes in Fahrt befindliche Veloziped muß mit einer Signalglocke versehen und in der Zeit der Dunkelheit (von der ersten Stunde nach Somenuntergang bis zur Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetztammlung. XIVIII. Ausgegeben in Rudolstadt am 24. Schunber, 1887.