1887. 67 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 9. Stück vom Jahre 1887. XXX. Geset vom 16. December 1887, betreffend die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. verordnen auf Ankrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- tags, was folgt: Personen, welche in der Land- und Forstwirthschaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind, werden, sofern nicht die Beschäftigung ibrer Natur nach eine vor- übergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, der Krankenversicherungspflicht nach Maß- gabe des NReichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter (Reichs-Gesetzblatt S. 73) und des Abschnittes B des Neichgesetzes vom 5. Mai 1886 über die Unfall- und Krankenversicherung der in land= und forst- wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichs-Gesetzblatt S. 132) unter- worsen, insoweit nicht bereits durch ortsstatutarische Bestimmungen auf Grund des §. 2 des Krankenversicherungsgesetzes die Amwendung der Vorschriften des §. 1 des letzteren auf solche Personen erstreckt ist. Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur dann, wenn ihr Jahres. arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht aberstein Fürstl. Schwarzb.-Iludolst. Gesehsammlung. XIVIII. Ausgegeben in Rudolstadt am 24. -re%# 1887.