1887. go NXXXV. Ministerial Bekanntmachung vom 23. December 1887, betreffend die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung (consti- tuirende Genossenschaftsversammlung) der land= und forstwirth- schaftlichen Berufsgenossenschaft des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt. Nachdem der Bundesrath antragsgemäß am 27. October d. J. beschlossen hat, daß auf Grund des §. 18 des Neichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichs. Ges.-Bl. S. 132), eine Berufsgenossenschaft der land- und forstwirkhschaftlichen Betriebe für das Fürstenthum Schwarzburg-Nudolstadt zu bilden sei, so wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi auf Grund der §§. 20 und 131 des angeführten Reichsgesetzes für die Wahl der Vertreter zur constituiren- den Genossenschaftsversammlung Folgendes bestimmt: S. 1. Für jede Gemeinde ist aus der Mitte der ihr angehörigen Betriebsunkernehmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter ein Wahlmann zu bezeichnen. Dasselbe gilt auch für die einem Gemeindeverbande nicht angehörigen selbstständigen Gutsbezirke und Gemarkungen (Art. 3 Ziffer 2 der Gemeinde-Ordnung vom 9. Juni 1876). Die Bezeichuung der Wahlmänner, welche also Land= oder Forstwirthe bezw. Leiter land= oder sorstwirthschaftlicher Betriebe sein müssen, erfolgt für die Gemein. den durch die Gemeinderäthe und wo solche nicht bestehen, durch die Gemeindever- sammlungen, für die selbsiständigen Gutsbezirke durch die Gutsherren und für die Gemarkungen durch die Gemarkungsberechtigten beziehungsweise deren Vertreter. Die Zahl der Wahlmänner für die zum Fideicommißvermögen des Fürstlichen Hauses gehörigen selbstständigen Gutsbezirke und Gemarkungen wird auf 32 fest- gesetzt. Die Bezeichnung derselben und zwar je 12 für die Bezirke der Landraths= ämter Rudolstadt und Frankenhausen und 8 für den Bezirk des Landrathsamtes Königsee erfolgt durch die Finanzabtheilung des Ministeriums. Sämmtliche Wahlmänner sind bis zum 15. Januar 1888 zu bezeichnen.