1888. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. I. Stück vom Jahre 1888. I. Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Jannar 1888, die Abänderung der Vorschriften des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 über die Leichen- transporte betreffeud. Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlerg vom 14. December 1887, betreffend die Abänderung der Vorschristen des Betrieböregle- ments für die Eisenbahnen Deutschlands vom I1. Mai 1874 über die Leichen- transporte (Centralblatt für das Deutsche Reich 1887, S. 564) wird hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gleichzeitig werden in Ausführung des Beschlusses des Bundesraths vom I. December 1887 (§& 621 der Protokolle) über die Besörderung von Leichen auf Eisenbahnen noch folgende weitere Bestimmungen getroffen, welche ebenfalls am 1. April 1888 in Kraft treien: 1) Die Ausstellung des Leichenpasses erfolgt bei Transporten von Leichen in- nerhalb des Fürstenthums durch die Ortspolizeibehörde, bei Transporten über die Grenzen des Fürstenthums hinaus aber durch das Landrathsamt. Die örtliche Zu- sändigreit regelt sich in der Weise, daß im einzelnen Falle diejenige Behörde oder Dienststelle den Leichenpaß auszustellen hat, in deren Bezirk der Sterbeort oder — in Falle einer Wiederausgrabung — der seitherige Bestattungsort liegt. Für Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, kann, soweit nicht Verein- barungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden ausgestellten Leichen- Fursli. Schwankd., Nudoll. Gesetzzammlung. XLIX. 1 Ausgegeben in Rudolstadt am 26. Februar 1888.