1888. 45 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 10. Stück vom Jahre 1888. NXIX. Ministerial-Bekanntmachung vom 19. September 1888, betreffend die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. Die Bundesregierungen des Deutschen Reiches haben Sich über eine Abände- lung der in der Bekanntmachung des Hein Reichskanzlers vom 28. November 1887 enthaltenen Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen dahin verständigt, daß in Zukunft eine vorgängige thier- ärztliche Untersuchung nur für die nach den eigentlichen Exporthäfen bestimmten Eisenbahntransporte von Wiederkäuern und Schweinen zu fordern ist. Als Export- häfen für Vieh kommen zur Zeit in Betracht: Hamburg, Harburg, Altona, Bremen, Bremerhaven. Geestemünde und Tönning, letzteres jedoch nur für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November jeden Jahres. Die Ministerialbekanntmachung vom 23. December 1887 (Ges. S. S. 87) wird dementsprechend hiermit abgeändert. Rudolstadt, den 19. September 1888. Fürstlich Schwarzb. Ministerium. Hauthal i. V. Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung. XIIX. 9 Ausgegeben in Rudolstadt am 27. Oktober 1888.