1889. 9 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 2. Stück vom Jahre 1889. IV. Ministerial-Bekanntmachung vom 14. März 1889, das Uebereinkommen der Deutschen Staatsregierungen wegen gegen- seitiger Anerkennung der von den Gymnasien bez. Nealgymnasien (Realschulen 1. Ordnung) ausgestellten Reifezeugnisse betreffend. Die Deutschen Staatoregierungen haben wegen der gegenseitigen Anerkennung der von den Gymnasien bez. Nealgymnasien (Nealschulen 1. Ordnung) ausgestellten NReifezeugnisse ein Uebereinkommen getroffen, das durch den nachstehenden Abdruck zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Rudolstadt, den 14. März 1889. Fürstlich Schwarzb. Ministerium, Abtheilung für Nirchen= und Schulsachen. Hauthal. Fürstl. Schwarzb., Rudolfl. Gesetzsammlung. L. 2 Ausgegeben in Rudolstadt am 31. März 1389.