1889. 13 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 3. Slücs vom dohre 1889. M VI. Verordnung vom 26. April 1889, einen Zusatz zu der Verordnung vom 19. December 1679 (G.-S. 1880 S. 1) über die zwangsweise Einführung der mikroscopischen Untersuchung des Schweinefleisches betr. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir zusählich zu den Bestimmungen der Verordnung vom 19. December 1879, in Be- ziehung auf die Ausführung der mikroscopischen Untersuchung des Schweinesleisches was folgt: Ein Fleischbeschauer darf innerhalb eines Tages mehr nicht, als höchstens 10 geschlachtete Schweine auf das Vorhandensein von Trichinen und Finnen untersuchen. Zuwiderhandlungen gegen diese, die Sicherung der Genauigkeit und Zuver- lässigkeit der Untersuchung bezweckende Vorschrist werden mit Ordnungsstrafe bis zu 15 Mark, nach Befinden mit Zurücknahme der amtlichen Bestellung, geahndet. Rudolstadt, den 26. April 1889. Fürstlich Schwarzb. Ministerium. v. Starck. Fürfli. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung. 1# 3 Ausgegeben in Rudolsladt am 24. Mai 1889.