1889. 23 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. I. Stück vom Jahre 1889. & IX. Verordnung vom 21. Juni 1889, einen Zusatz zu der Verordnung vom 21. Januar 1881 (G.-S. S. 3) über den Betrieb der Roßschlächterei betreffend. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir zusäßlich zu der Bestimmung in § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Januar 1881, den Betrieb der Roßschlächterei betreffend, was folgt: Hat der Thierarzt bei der Besichtigung des Pferdes dasselbe nach den äußeren Aßzeichen als schlachtfähig befunden, so kann zur Abschlachtung geschritten werden. Bei derselben ist in der Weise zu verfahren, daß 1) die Haut des Pferdes an einer Stelle mit dem Gesammtkörper in Ver- bindung gelassen wird und 2) die sämmtlichen Eingeweidetheile an ihren natürlichen Befestigungsbändern im Körper so lange erhalten bleiben, bis die innere Beschau durch den Thierarzt erfolgt ist. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift unterliegen der Bestrafung nach § 4 der Verordnung vom 21. Januar 1881. Rudolstadt, den 21. Juni 1889. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. v. Starck. Fürstl. Schwarzb.-udolst. Gesezsammlung. L. 4 Ausgegeben in Rudolstadt am 25. Juli 1889.