1889. 37 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stück vom Jahre 1889. XIV. Ausführungs-Verordnung vom 19. August 1889 zu dem Reichsgesetze, betreffend die Erwerbs= und Wirthschafts- genossenschaften vom 1. Mai 1889. Zur Ausführung des § 171 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Erwerbs- und Winthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (R.-G.-Bl. S. 55) wird mit Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten Folgendes bestimmt: § 1. Die Befugniß der Staatsbehörde in § 45 des Reichögesetzes steht den Ge- richten und den Landrathsämtern zu. 8 2. Als „höhere Verwaltungsbehörde“ in den Fällen der S§ 56. 57. 59. 79 gilt das Landrathsamt. 83. Zentralbehörde (§ 55) ist die Verwaltungsabtheilung des Ministeriums. Rudolstadt, den 19. August 1889. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. v. Starck. Fürsti. Schwarzb.-Rudolfl. Gesetzsammlung. I. 6 Ausgegeben in Rudolstadt am 22. September 1889