1889. 39 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 7. Stück vom Jahre 1889. XV. Ministerial-Verordnung vom 22. Oktober 1889, die Bestimmung der zur Ermittelung der Erbschaftsabgabe berufenen Amtsrichter betreffend. Auf Grund des § I der Verordnung vom 7. Jannar 8 betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 2. Dezember 1886 über die Zuständigkeit der Behörden bei Ermittelung der Erbschaftsabgabe (Ges. Samml. S. 19), bestimmen wir hiermit, daß fortan bei allen Amtsgerichten ein für alle Mal derjeuige Amtsrichter zur Bearbeitung der auf die Erbschaftsabgabe bezüglichen Geschäfte berufen ist, welchem nach der Geschäftsvertheilung die Bearbeitung der Nachlaßsachen in dem betreffenden Geschäftsjahre obliegt Ist die Bearbeitung der Nachlaßsachen inner- halb eines Amtsgerichtsbezirks nach örtlich abgegrenzten Bezirken mehreren Amts- richtern übertragen, so hat ein jeder derselben die auf die Erbschaftsabgabe bezüglichen Geschäfte für seinen Bezirk zu erledigen. Rudolstadt, den 22. Oktober 1889. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. v. Starck. Fülsll. Schwaczb. Audolst. Gesebsammlung. I. 7 Ausgegeben in Rudolstadt am 8. November 1889.