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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1889</idno>
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        Gesetzsammlung

für  das

Füestentaum  Schwarzburg-Kudolftadt.

1889.

Fünfzigster  Jahrgang.

 

Rudolstadt.

Druck  und  Verlag  der  Fürstl.  priv.  Hofbuchdruckerei.
(F.  Mitzlaff.)
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        <pb n="3" />
        Etuid.  No.
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5.  12
18.

Inhalts-Verzeichniß.

Se
Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Jannar  1889,  die  Verleihung  der

Nechle  einer  juri  lischen  Person  an  die  Stistung  zu  Gunsten  der  Arichen
  Porzellanfabril  in  „Laphntte  —
Ministerial=  Vekammtmachung  vom  25.  Jannar  1889,  die  Ver  Lihnng  der
gin  r  juristij  GGen,  Person  an  die  u  Aiste  errichtete  Her-Hei
  rinn  h  betressend
ai  Verordnung  vom  u-  Februar  1889.  ur  sss,  1#
8.  66  Reichsmililärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  und  6.  Mai
Ministerlal=  Bekamtmachung  vom  14.  März  1880,  das  .  ln30
utschen  Siaatsregierungen  wegen  gegenseiliger  Auerkennung  der
von  den  Gymnasien  bez.  Realamnnaften  (Realschulen  1.  Ordnung)  ausgestellten
  Meischeuguis  betresfe
Ministerial-Bekannt  kalhung  eln  Au  22.  März  1889,  einen  Nachtrag  zi
Anweisung  vom  %  März  1882  für  die  Ausführung  des  Vcchselih
Gesetzes  betressend
Verordnung  vom  26.  April  1889.  einen  Zujab  zu  der  Verordunug  voni
.Degzember  1879  ũber  die  zwaugeweise  Einfihrung  der  mikroscopischen
  Untersuchung  des  des  Shweinesleisches  belressen
Verordnung  vom  ),  die  Abänderung  5  &amp;amp;?  55—60
Ausführungs  Verodng.  1  r  20.  Juni  1856  zu  den  beiden  Geseper
über  die  gerichtliche  Uebereignung  —5W  Sachen  und  die  Verbesir
  Tung  des  Hypolhekemwesens  betressend
Minsterial-  Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1886.  Abänderungen  der
lordnung  vom  8.  März  1879  betreffend
Vorbrn  vom  21.  Jmi  1889,  einen  Zusatz  zu  der  Verorbnung  vomB
21.  Jannar  1881  über  den  Verrieb  der  gchcheg,  beteessend
Veroraumg  vom  21.  Juni  1839,  betressend  die  Herstellung  der  Geschworenenlisten
  für  den  drillen  Schwurgerichtsbezirk  in  1P  Behirle
des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgericts=Ministerial-Bekanntmachung
  vom  15.  Juli  1849,  betressend  den  Vervom
  12.  Februar  1889  über  die  sinn  Mitbenutzung  der
Irreuhe  eilt:  und  Pflegeansialt  zu  Hisdburhhan
Ministerial-  rfauntmung  vom  9.  August  18  I  die  ariellun  einer
Eisenbahn  von  Reinsdorf  nach  Faneuhausen  beire  siend
Ministerial-Belanntmachung  vom  H.  August  1889,  die  DNo
für  die  Fürstlichen  Bezirks-  Physiler  vom  ".  —*)  1884  betreffend

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        Siack  No.
6.  1

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—  IV  —

E  .  „Verordnung  vom  19.  August  1889  zu  dem  Reich  esete,

ffend  bie

Ministerial-  WVerordnung  vo  timmung  der
zur  Ermittelung  der  Erbschaftsabgabe  berufenen  Amksrichter  betressend

Verordnung  vom  1.  November  1889,  betressend  die  erweiterte  Mittheilung
  von  Strasnachrichten  an  zunlmi  Regierungen

Verordnung  vom  16.  Dezember  1889,  die  Einberusung  des  Lan  ndtogs
des  de  Fürstenthumek  zu  einer  außerordenllich  hen  leriemlang  brreslen

Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  Dezembe  eiterung
der  Vebomme  Ingball,  en  22.  Dezember  1875  und  der  Verordnungen
  vom  1.  Februar  1884  und  vom  19.  März  1886  betreffend

Se
be-Erwerbs=
  und  Biechschafoch-woffeuschafen  ann.  411
        <pb n="5" />
        1889.  1

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

1.  Stück  vom  Jahre  1889.

MI.  Ministerial.  Velanntmachung
vom  17.  Januar  188
die  Verleihung  der  Nechte  einer  Leansschn-  Person  an  die  Stiftung
zu  Gunsten  der  Arbeiter  der  Hertwig'schen  Porzellanfabrik  in
Katzhütte  betreffend.

Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  haben  Sich  in  Gnaden  bewogen  gesunden,
  der  von  den  Kindern  und  Erben  der  Fabrikbesitzer  Christoph  Hertwigsschen
Eheleute  weiland  in  Kawhütte  errichteten  Stistung  zu  Gunsten  der  Arbeiter  der
Hertwig'schen  Porzellanfabrik,  der  Wittwen  und  Kinder  derselben  auf  dem  Grunde
des  unter  dem  heutigen  Tage  landesherrlich  genehmigten  und  bestätigten  Statuts
die  Rechte  einer  juristischen  Person  zu  verleihen.

Rudolstadt,  den  17.  Januar  1889.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.

Jusliz-Abtheilung.
v.  Starck.

 

Fürstl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetzsammlung.  L.  1
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  22.  Februar  1889.
        <pb n="6" />
        2  1889.

II.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  25.  Januar  1889,
die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  die  in
Rudolstadt  errichtete  Herberge  zur  Heimath  betreffend.

Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  haben  Sich  in  Gnaden  bewogen  gesunden,
  der  zur  Förderung  der  Fürsorge  für  Angehörige  des  Handwerker-  und  Gewerbestandes
  in  Rudolstadt  unter  der  Bezeichnung  „Herberge  zur  Heimath"“
ins  Leben  gerufenen  gemeinnützigen  Anstalt  auf  dem  Grunde  des  untkerm  heutigen
Tage  landesherrlich  genehmigten  und  bestätigten  Statuts  die  Rechte  einer  juristischen
Person  zu  verleihen.

Rudolstadt,  den  25.  Januar  1889.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
Jufliz-Abtheilung.

Hauthal.

 

III.  Ministerial-Verordnung
vom  16.  Februar  1889,
zur  Ausführung  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874
und  6.  Mai  1330.
Zur  Ausführung  des  5  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2  Mai  1874  und
6.  Mai  1880  sind  die  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen  erlassen  worden,
die  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden.

Rudolstadt,  den  16.  Februar  1889.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Starck.
        <pb n="7" />
        1889.  3

Bestimmungen

4
Ausführung  des  §  66  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai
1874  und  6.  Mal  1830.

Zur  Ausführung  des  §  66  g.  a.  O.
„Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  ihre  Einberufung  zum
Militärdienst  in  ihren  bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen  Nachtheil  erleiden.

Ihre  Siellen,  ihr  persönliches  Diensteinkommen  aus  denselben  und  ihre
Anciennetät,  sowie  alle  sich  daraus  ergebenden  Ansprüche  bleiben  ihnen  in  der
Zeit  der  Einberufung  zum  Militärdienst  gewahrt.  Erhalten  dieselben  Offizirbesoldung,
  so  kann  ihnen  der  reine  Betrag  derselben  auf  die  Civilbesoldung  angerechnet
  werden;  denjenigen,  welche  einen  eigenen  Haussland  mit  Frau  oder
Kind  haben,  beim  Verlassen  ihres  Wohnorts  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  das
reine  Civileinkommen  und  Militärgehalt  zusammen  den  Betrag  von  3600  Mk.
jährlich  übersteigen.

Nach  denselben  Grundsäßen  sind  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende
Eivilbeamte  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  oder  Wartegelder  zu  behandeln,  wenn
sie  bei  einer  Mobilmachung  in  den  Kriegödienst  eintreten.

Obige  Vergünstigungen  kommen  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  auch
denjenigen  in  ihren  Civilstellungen  abkömmlichen  Reichs=  und  Staatsbeamten
zu  gute,  welche  sich  sreiwillig  in  das  Heer  aufnehmen  lassen.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen
überlassen.“

werden  die  nachstehenden  Festsetzungen  getroffen:

I.

Hinsichtlich  derjenigen  Staatsbeamten,  welche  in  Folge  einer  Mobilmachung
in  das  Heer  oder  den  Landsturm  zum  Militärdienst  einberufen  werden  oder,  sofern
sie  in  ihrer  Civilstellung  abkommlich  sind,  freiwillig  eintreten,  kommen  folgende  Bestimmungen
  zur  Anwendung:

1.  Jedem  etatsmäßig  angestellten  Staatsbeamten  bleibt  während
des  Kriegsdiensteb  seine  Civilstelle  gewahrt.
        <pb n="8" />
        4  1889.

2.  Den  etatsmäßig  angestellten  oder  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten
  Staatsbeamten  wird  während  der  Dauer  des  Kriegedienstes  ihr
persönliches  Diensteinkommen  unverkürzt  fortgewährt.

Zu  dem  persönlichen  Diensteinkommen  gehören  Gehalt,  firirte  diätarische  Remauneration,
  Orts.,  Stellen-,  Funktions=  und  andere  persönliche  Zulagen,  Wohnungsgeldzuschuß
  oder  Miethsentschädigung,  sofern  nicht  Dienstwohnung  fortgewährt  wird,
pensionsfähiges  Einkommen  aus  einem  Nebenamte  und  der  pensionsfähige  Betrag
solcher  Dienstemolumente,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind.  Der
letztere  Betrag  ist  für  die  Dauer  des  Kriegsdienstes  in  monatklichen  Raten  am  Ersten
jedes  Monats  im  Voraus  zu  gewähren.

Zu  dem  persönlichen  Diensteinkommen  werden  Repräsentations=  und  Dienstaufwandsgelder
  sowie  die  sogenannten  Mankogelder  der  Kassenbeamten  nicht  gercchnet.

3.  Erhält  der  Beamte  die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  oberen  Beamten
  der  Militärverwaltung,  so  wird  der  reine  Betrag  derselben,  als  welcher
sieben  Zehntel  der  Kriegsbesoldung  angesehen  werden,  auf  das  Civil.
diensteinkommen  angerechnet.  Das  Diensteinkommen  eines  Unterosfiziers  in
einer  vakanten  Lieutenantsslelle  gilt  nicht  als  Offiziersbesoldung.

Hat  der  Beamte  Familienangehörige,  welchen  er  im  eigenen  Hausstande
Wohnung  und  Unterhalt  auf  Grund  einer  gesetzlichen  oder  moralischen  Unter,
stützungsverbindlichkeit  gewährt,  oder  hat  derselbe  die  Bewirthschaftung  eines  Dienstlandes
  fortzuführen,  so  findet  für  die  Dauer  seiner  Abwesenheit  aus  dem  Wohnorte
die  Anrechnung  nur  insoweit  stalt,  als  das  Civildiensteinkommen  und  sieben  Zehntel
der  Kriegsbesoldung  zusammen  den  Betrag  von  3600  Mk.  jährlich  übersteigen.
  Dienstwohnungen  oder  Miethsentschädigungen  werden  hierbei  stets  zum
tarismäßigen  Betrage  des  Wohnungsgeldzuschusses  angerechnet,  Die  Einschränkung
der  Anrechnung  tritt  in  Kraft  mit  dem  Beginn  derjenigen  Monatshälste,  mit  welcher
das  Kriegsgehalt  zahlbar  wird,  jedoch  nicht  vor  Beginn  des  Monats,  in  welchem
der  Abgang  aus  dem  Wohnorte  erfolgt,  und  endet  mit  dem  Schluß  des  Monats,
in  welchem  die  Rückkehr  in  den  Wohnort  stattfindet.

Unter  Familienangehörigen  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  sind  Ehefrau,
Kinder  und  Eltern,  sowie  andere  nahe  Verwandte  und  Pflegekinder  zu  verstehen.

Beamten,  welche  als  obere  Beamte  der  Militär--Verwaltung  in  immobilen
Stellen  Verwendung  finden,  wird  die  mit  3  Zwanzigstel  oder  3  Zehnteln  des
Friedens-Maximalgehalts  zahlbare  Zulage  nicht  angerechnet.
        <pb n="9" />
        1889.  5

4.  Die  Bestimmungen  unter  J  2  und  3  finden  auf  pensionirte  oder  auf
Wartegeld  stehende  Staatsbeamte  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  und
Wartegelder  Anwendung.

Die  unter  #  3  Absatz  1  vorgeschriebene  Anrechnung  findet  indessen  nur  insoweit
  stakt,  als  sieben  Zehntel  der  Kriegsbesoldung  und  die  Pension  oder  das
Wartegeld  zusammen  das  vor  der  Pensionirung  oder  Stellung  auf  Wartegeld  bezogene
  Civildiensteinkommen  übersteigen.  Auch  die  hiernach  erfolgende  Anrechnung
tritt  jedoch  in  den  Fällen  des  Absatzes  2  der  3  3,  sofern  das  frühere  Civildiensteinkommen
  3600  Mk.  oder  weniger  betragen  hat,  nur  in  dem  daselbst  vorgesehenen
geringeren  Umfange  ein.

5.  Den  unentgeltlich  oder  zwar  gegen  Entgelt  aber  nur  vorübergehend
  beschäftigten  Staatsbeamten  soll  bei  ihrem  Rücktritt  in  den  Civildienst  eine
Beschäftigung  möglichst  gegen  Entgelt  gewährt  werden.

6.  Den  Staatsbeamten  bleiben  die  aus  ihrem  Dienstalter  sich  ergebenden
Rechte  und  Vortheile  gewahrt.

Den  im  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Staatsbeamten  soll  die  Zeit  des
Kriegsdienstes  nach  bestandener  Prüfung  bei  Feststellung  ihres  Dienstalters
  zu  gute  gerechnet  werden.

War  die  Zulassung  zur  Prüfung  bereits  verfügt,  so  soll  ihnen  die  zur  Ablegung
  der  Prüfung  ersorderliche  Frist,  soweit  die  Militärverhältnisse  es  gestatten,
bewilligt  werden.

7.  Hinsichtlich  derjenigen  Staatsbeamten,  welche  als  Offiziere  oder  obere  Beamte
  der  Militäwerwaltung  in  den  Kriegsdienst  eingetreten  sind,  ist  der  Civilbehörde
  von  Amtswegen  mitzutheilen:

a)  die  Höhe  des  Betrages,  welchen  der  Beamte  als  Kriegsbesoldung  eventl.

Zulage  bezieht;

b)  der  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  diese  Bezüge  gewährt  werden.

Einiretende  Aenderungen,  sowie  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Bezüge  aus
Militärfends  aufgehört  haben,  sind  gleichfalls  der  Civilbehörde  mitzutheilen.

Diese  Mittheilungen  macht  derjenige  Theil  des  Heeres,  des  Landsturmes  oder
der  Militärverwaltung,  in  dessen  Verpslegung  die  oben  erwähnten  Personen  getreten
  sind,  sofern  derselbe  eine  eigene  Kassenverwaltung  hat,  andernfalls  die  mit
der  Anweisung  der  Militärgebührnisse  befahte  Intendantur.
        <pb n="10" />
        6  1889.

Die  Mitltheilung  ist  zu  richten  an  die  vorgesetzte  Behörde  derjenigen  Kasse,
welche  über  das  Civildiensteinkommen,  die  Pension  oder  das  Wartegeld  des  Beamten
  Rechnung  zu  legen  hat.

Vorstehende  Mittheilungen  sind  als  Beläge  zu  den  das  Civildiensteinkommen,
die  Pension  oder  das  Wartegeld  nachweisenden  Jahresrechnungen  zu  vewwenden.

Am  Schlusse  jeder  Quittung  über  das  während  des  Kriegsdienstes  erhobene
Civildiensteinkommen  hat  der  Beamte  anzugeben,  in  welcher  militärischen  Dienststellung
  er  sich  befindet  und,  wenn  er  die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  oberen
Beamten  der  Militäwerwaltung  bezieht,  auf  wie  hoch  sich  seine  Kriegsbesoldung
beläust.

Die  Kasse  hat,  wenn  diese  Angaben  der  Quitkung  sehlen  oder  mit  dem  Inhalte
der  gedachten  Mittheilungen  der  Militärbehörden  nicht  übereinstimmen  sollten,  ihrer
vorgesetzten  Behörde  hiervon,  nach  erfolgter  Zahlung,  Anzeige  zu  machen.

8.  Auf  diejenigen  Staatsbeamten,  welche  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  genügen,
finden  lediglich  die  Bestimmungen  unter  6.  und  zwar  mur  hinsichtlich  derjenigen
Zeit  Anwendung,  während  deren  die  Beamten  über  die  Dauer  ihrer  gesetzlichen
Friedensdienstpflicht  hinaus  im  Militärdienste  zurückbehalten  worden.

Auf  Staatsbeamte,  welche  als  Ersatzreservisten  in  den  Kriegodienst  eintreten,
finden  dagegen  die  Bestimmungen  unter  35  1  bis  7  unbeschränkte  Anwendung.

II.

Auf  diejenigen  Beamten,  welchen  die  Rechte  und  Pflichten  der  unmittelbaren
Staatsbeamten  ausdrücklich  beigelegt  sind,  sind  die  unter  1  getroffenen  Festsetzungen
gleichfalls  anzuwenden.

III.

Auf  die  Beamten  der  Gemeinden  und  der  kommunalen  Verbände,  welche  in
Folge  einer  Mobilmachung  in  das  Heer  oder  den  Landsturm  zum  Kriegsdienst  einberufen
  werden  oder  freiwillig  in  den  Landsturm  eintreten,  finden  die  unter  1.9771
bis  3,  I  4  Absatz  1,  J8  5  und  6,  3  7  Absatz  1  bis  4  und  unter  #  8  gegebenen
  Vorschriften  sinngemäße  Anwendung.

IV.

Hinsichtlich  derjenigen  Staatsbeamten,  welche  in  Folge  einer  Mobilmachung  in  die
Marine  zum  Militärdienst  einberufen  werden  oder,  sofern  sie  in  ihrer  Civilstellung
abkömmlich  sind,  freiwillig  eintreten,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  mit
solgender  Maßgabe  Anwendung:
        <pb n="11" />
        1889.  7

a)  Den  sieben  Zehnteln  der  Kriegsbesoldung  stehen  in  der  Marine  gleich:  das
Gehalt  —  ausschließlich  des  darin  liegenden  Servistheiles  —,  der  Gehaltszuschuß
  und  der  Wohmungsgeldzuschuß.

b)  Soweit  dem  Beamten  eine  Kriegszulage  oder  eine  gleichartige  anderweite
Zulage  aus  Marinefonds  nicht  bereits  gewährt  wird,  erhält  er  aus  seiner
Civilbesoldung  den  Betrag  der  reglementsmäßigen  Chargenkriegszulage.

e)  Der  Civilbehörde  ist  von  Amtswegen  mitzutheilen:

die  Höhe  des  Gehalts  —  ausschließlich  des  darin  liegenden  Sewistheiles
  —,  des  Gehaltszuschusses,  des  Wohnungsgeldzuschusses  und  der
Kriegszulage.  Wird  letztere  nicht  gezahlt,  so  ist  dies  ausdrücklich  zu
erwähnen.

4h)  Die  vorstehend  unter  c.  beregte  Mittheilung  ist  bei  denjenigen  Marinetheilen,
welche  einer  Stations=  oder  Garnisonkasse  angeschlossen  sind,  Seitens  des
Rechnungsamts  des  betreffenden  Marinetheiles  zu  machen.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        1889.  9

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

2.  Stück  vom  Jahre  1889.

 

IV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  14.  März  1889,
das  Uebereinkommen  der  Deutschen  Staatsregierungen  wegen  gegenseitiger
  Anerkennung  der  von  den  Gymnasien  bez.  Nealgymnasien
(Realschulen  1.  Ordnung)  ausgestellten  Reifezeugnisse  betreffend.

Die  Deutschen  Staatoregierungen  haben  wegen  der  gegenseitigen  Anerkennung
der  von  den  Gymnasien  bez.  Nealgymnasien  (Nealschulen  1.  Ordnung)  ausgestellten
NReifezeugnisse  ein  Uebereinkommen  getroffen,  das  durch  den  nachstehenden  Abdruck
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Rudolstadt,  den  14.  März  1889.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium,

Abtheilung  für  Nirchen=  und  Schulsachen.
Hauthal.

Fürstl.  Schwarzb.,  Rudolfl.  Gesetzsammlung.  L.  2
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  31.  März  1389.
        <pb n="14" />
        10  1889.

Uebereinkommen  der  Deutschen  Staatsregierungen,  betreffend  die  gegenseitige
  Anerkenmung  der  von  den  Gymnasien  bezw.  Nealgymnasien  (Realschulen
  1.  Ordunng)  ansgestellten  Reifezeugnisse.

§5  1.

1.  Das  Reifezeugniß,  welches  ein  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  an  einem
Gymnasium  oder  einem  Realgymnasium  (einer  Realschule  1.  Ordnung)  irgend  eines
Deutschen  Staates  als  Schüler  der  Anstalt  (vergl.  §&amp;amp;  3)  erworben  hat,  gewährt
in  jedem  Bundesstaate  diejenigen  Berechtigungen,  welche  mit  dem  Reifezeugnisse  eines
dem  letzteren  Staale  angehörenden  Gymnasiums,  bezw.  Realgymnasiums  (Realschule
1.  Ordnung)  verbunden  sind.

2.  In  Anbetracht  des  Unterschiedes,  welcher  im  Königreich  Württemberg
bezüglich  des  Lehrplanes  und  der  dadurch  bedingten  Berechtigungen  der  Realgymnasien
  im  Vergleich  zu  denen  der  übrigen  Deutschen  Staaten  besteht,  werden  im  Königreich
  Württemberg  dem  Reifezeugnisse  von  einem  Realgymnasium  (Realschule  1.  Ordnung)
  eines  anderen  Deutschen  Staates  nur  diejenigen  Berechtigungen  zuerkannt,
welche  mit  demselben  in  demjenigen  Staate  verbunden  sind,  welchem  das  Reifezeuguiß
ausstellende  Realgymnasium  (Realschule  1.  Ordnung)  angehört.

Junge  Leute,  welche  an  einem  Gymnasium  bezw.  Realgymnasium  (Realschule
1.  Ordnung),  ohne  Schüler  der  betreffenden  Anstalt  zu  sein,  als  s.  g.  Extraneer
das  Reifezeugniß  mit  der  durch  §  1  bezeichneten  Wirkung  erwerben  wollen,  haben
dies  an  einer  Anstalt  desjenigen  Staates  zu  thun,  welchem  sie  durch  die  Staatsangehörigkeit
  oder  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern,  bezw.  deren  Stellvertreter
angehören.

Die  Ablegung  der  Reifeprüfung  als  Extraneer  an  einer  Anstalt  eines  anderen
Deutschen  Staates  hat  die  im  §  1  bezeichneten  rechtlichen  Folgen  nur  dann,  wenn
seitens  der  Unterrichts.  Venvaltung  des  Staates,  welchem  der  Prüfungs-Bewerber  angehört,
  die  Erlaubniß  dazu  vorher  gegeben  ist.  Ein  Vermerk  hierüber  ist  in  das
Zeugniß  aufzunehmen.

83.

Die  Beschränkung,  welche  bezüglich  der  Extraneer  in  §  2  bezeichnet  ist,  findet
Anwendung  auch  auf  diejenigen  Schüler  der  Gymnasien  und  Realgymnasien  (Realschulen
  1.  Ordnung),  welche  später  als  mit  dem  Beginne  des  driktobersten  Jahres.
        <pb n="15" />
        1889.  11

kursus  (also  später  als  mit  dem  Beginnen  der  Obersekunda  nach  weitverbreiteter
Bezeichnung)  in  eine  Anstalt  eines  Staats  eintreten,  welchem  sie  weder  durch  die
Staatsangehörigkeit,  noch  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  angehören.  Die
Direktoren  der  Gymnasien  und  Realgymnasien  sind  verpflichtet,  wenn  auswärlige
Bewerber  die  Aufnahme  an  einer  höheren  Stelle  des  Gesammtkursus  als  in  dem
Beginn  der  Obersekunda  nachsuchen,  dieselben  mit  der  vorstehenden  Bestimmung  im
Voraus  bekannt  zu  machen.

8  4.

Das  im  April  1874  unter  den  Deutschen  Staatsregierungen  geschlossene  Uebereinkommen
  bezũglich  der  gegenseitigen  Anerkennung  der  Gymnasial  ·  Reifezeugnisse
bleibt  im  Uebrigen  in  Geltung,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  durch  &amp;amp;  3  bezeichneten
Beschränkung.

Mit  der  gleichen  Beschränkung  sinden  die  in  dem  Ucbereinkommen  vom  April
1874  bezüglich  der  Gymnasial-Reiseprüfungen  und  Reifezeugnisse  getroffenen  Bestimmungen
  sinnentsprechende  Anwendung  auf  die  Reiseprüfungen  und  die  Reifezeugnisse
  der  Nealgymnasten  (Realschulen  1.  Ordnung).

Auf  diejenigen  jungen  Leute,  welche  in  dem  Zeitpunkte  der  Veröfsentlichung
dieser  Vereinbarung  bereits  Schüler  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  (Nealschule
  1.  Ordnung)  eines  anderen  Bundesstaates  sind,  als  welchem  sie  durch  die
Staatsangehörigkeit  oder  den  zeitweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  angehören,  findet
die  durch  §  3  bestimmte  Beschränkung  nicht  Anwendung.

 

V.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  22.  März  1889,
einen  Nachtrag  zur  Anweisung  vom  31.  März  1882  für  die  Ausführung
  des  Viehseuchen-Gesetzes  betreffend.

In  Ausführung  des  Gesetzes  vom  I1.  Dezember  1888,  die  Abänderung  der
Bestimmung  in  §  20  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember  1881  betreffend  (Gesetz-Samml.
  S.  58),  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
zur  Anweisung  vom  31.  März  1882  (Gesetz  Samml.  S.  39)  nachtragsweise  und
unter  Aufhebung  der  Nr.  4  der  genanmen  Anweisung  Folgendes  bestimmt:

2.
        <pb n="16" />
        i2  1889.

1.  In  die  Spalte  14  des  vorgeschriebenen  Formulars  zu  den  Viehbestands-Verzeichnissen
  sind  nur  diejenigen  Kälber  einzutragen,  welche  am  Tage  der  Zählung
über  3  Wochen  alt  sind.  Nur  für  diese  Kälber  sind  die  gesetzlichen  Beiträge  zu
erheben.  -
2.DieLandkathIZämtckhabendieausdenViehbestandschkzcichnisscnzusammengestellten
  Bezirkslisten  spätestens  bis  zum  1.  August  alljährlich  bei  dem
Ministerium  einzureichen,  die  Verzeichnisse  selbst  aber  aufzubewahren.

3.  Die  Gemeindevorstände  sind  verpflichtet,  jede  erfolgende  Ausschreibung  einer
Abgabe  den  betheiligten  Viehbesitzern  ihres  Gemeindebezirks  sofort  auf  geeignete
Weise  bekannt  zu  machen.

Die  Einhebung  der  ausgeschriebenen  Abgabe  erfolgt  auf  Grund  der  nach
Berücksichtigung  etwaiger  begründeter  Einwendungen  festgestellten  Viehbestandsverzeichnisse.
  Hinsichtlich  der  nach  Ablauf  von  4  Wochen,  vom  Tage  der  Ausschreibung
  der  Abgabe  ab  gerechnet,  noch  im  Rückstande  verbliebenen  Beiträge  ist
schleunigst  wegen  Beitreibung  derselben  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfabrens
das  Weitere  zu  veranlassen.

5.  Die  eingehobenen  Beiträge  sind  sodann  von  den  Gemeinden  spätestens
2  Monate  nach  Ausschreibung  der  Abgabe  an  das  Landrathsamt  und  innerhalb
eines  weiteren  Monats  von  diesem  an  das  Ministerium  abzuliefern.

Da  es  nach  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1888  nicht  ausgeschlossen  ist,
daß  die  Erhebung  der  Abgabe  in  einem  und  demselben  Jahre  mehrere  Male  erfolg',
so  haben  die  Gemeindevorstände  die  zweite  Ausfertigung  des  Viehbestandsverzeichnisses
  sorgfältig  bis  zum  Schlusse  des  betreffenden  Jahres  aufzubewahren.

Rudolstadt,  den  22.  März  1889.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Starck.
        <pb n="17" />
        1889.  13

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

3.  Slücs  vom  dohre  1889.

M  VI.  Verordnung

vom  26.  April  1889,
einen  Zusatz  zu  der  Verordnung  vom  19.  December  1679  (G.-S.
1880  S.  1)  über  die  zwangsweise  Einführung  der  mikroscopischen
Untersuchung  des  Schweinefleisches  betr.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  verordnen  wir
zusählich  zu  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  19.  December  1879,  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  der  mikroscopischen  Untersuchung  des  Schweinesleisches
was  folgt:

Ein  Fleischbeschauer  darf  innerhalb  eines  Tages  mehr  nicht,  als  höchstens  10
geschlachtete  Schweine  auf  das  Vorhandensein  von  Trichinen  und  Finnen
untersuchen.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese,  die  Sicherung  der  Genauigkeit  und  Zuverlässigkeit
  der  Untersuchung  bezweckende  Vorschrist  werden  mit  Ordnungsstrafe  bis
zu  15  Mark,  nach  Befinden  mit  Zurücknahme  der  amtlichen  Bestellung,  geahndet.

Rudolstadt,  den  26.  April  1889.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Starck.

 

Fürfli.  Schwarzb.  Rudolst.  Gesetzsammlung.  1#  3
Ausgegeben  in  Rudolsladt  am  24.  Mai  1889.
        <pb n="18" />
        14  1889.

VII.  Verordnung

vom  16.  Mai  1889,
die  Abänderung  der  §§  55—60  der  Ausführungs-Verordnung  vom
20.  Juni  1856  zu  den  beiden  Gesetzen  über  die  gerichtliche  Uebereignung
  unbeweglicher  Sachen  und  die  Verbesserung  des  Hypothekenwesens
  betreffend.

Mit  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  werden  die  §  55—60
der  Ausführungs-Verordnung  zu  den  beiden  Gesetzen,  die  Uebereignung  unbeweglicher
  Sachen  und  die  Verbesserung  des  Hypothekenwesens  betreffend,  vom  20.  Juni
1856  (Ges.-S.  S.  209)  hierdurch  abgeändert,  und  es  treten  an  deren  Stelle  mit
dem  1.  Juli  1889  die  nachstehenden  Bestimmungen:

81.

Macht  sich  die  Abschätzung  von  Grundstücken  und  Gebänden  zum  Zwecke  der
Bestellung  bezw.  Eintragung  einer  Hypothek  nöthig,  so  ist  dieselbe  von  mindestens
zwei  verpflichteten  Ortsschätzern  vorzunehmen.

Die  Ortsschätzer  werden  von  den  Amtsgerichten  nach  Anhörung  geeigneter
Auskunftspersonen,  namentlich  der  Vorstände  der  in  Betracht  kommenden  Gemeinden
unter  dem  Vorbehalte  jederzeitigen  Widerrufs  bestellt  und  zwar,  je  nachdem  die
Verhälinisse  es  angemessen  erscheinen  lassen,  für  eine  oder  mehrere  Gemeinden.

§  2.

Zu  Ortsschätzern  sollen  nur  volljährige,  im  vollen  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befindliche  männliche  Versonen  von  hinreichender  Sachkennmiß  und
Ortskunde,  sowie  von  bewährter  Redlichkeit  und  strengster  Unparteilichkeit  bestellt
werden.  Wegen  der  den  Schätzern  obliegenden  Vertretung  der  von  ihnen  abzu.
gebenden  Gutachten  ist  möglichst  auch  auf  die  Vermögensverhälmisse  des  zu  Bestellenden
  Rücksicht  zu  nehmen.

*l  3.

Von  den  Orteschätzern  ist  nach  vorgängiger  eingehender  Belehrung  über  ihre
Pflichten  und  ihre  Verantwortlichkeit,  namtlich  darüber  daß  sie  für  den  aus  pflicht,  und
ordnungswidrigen  Abschätzungen  entslehenden  Schaden  zu  haften  haben  und  wegen
falscher  Schätungen  den  gesetzlichen  Strasen  unterworfen  sind,  auch  bei  Vernachlässigung
  ihres  Amtes  sofortige  Emlassung  zu  gewärtigen  haben,  sowie  nach  Vorlesung
  der  56  6—22  dieser  Verordnung  folgender  Eid  zu  leisten:
        <pb n="19" />
        1889.  15

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  die
von  mir  geforderten  Abschätzungen  unparteiisch  und  nach  besiem  Wissen
und  Gewissen  nach  Maßgabe  der  mir  soeben  vorgelesenen  Vorschriften  erstatten
  werde,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Denselben  ist  ein  gedrucktes  Exemplar  dieser  Verordnung  einzuhändigen.

Das  über  ihre  Verpflichtung  aufgenommene  Prolokoll  ist  von  den  Ortsschätzern
zu  unterzeichnen.

Der  betreffende  Gemeindevorstand  ist  v  der  Verpflichtung  in  Kenntniß  zu  setzen.

Für  die  Ortsschätzer  sind  für  *  dall  ihrer  Behinderung  Stellvertreter
widerruflich  zu  bestellen.  Sind  in  den  betreffenden  Gemeinden  hierzu  geeignete
Personen  nicht  vorhanden,  so  sind  die  Schätzer  der  Nachbargemeinden  als  Stellvertreter
  zu  bestellen.

5.

Für  diejenigen  Fälle,  in  denen  mehr  als  gewöhnliche  Kenntnisse  erforderlich
sind,  können  besondere  mit  der  nöthigen  höheren  Sachkenntuiß  ausgerüstete  Schäter
bestellt  und  verpflichtet  werden.

*6.

Die  Ortsschätzer  dürfen  Abschäßungen  nur  in  den  Gemarkungen  der  Gemeinden,
  für  welche  sie  bestellt  sind,  sowie  in  den  zunächst  belegenen  Guts.  und  Waldbezirken
  vornehmen.

§5  7.

Ein  Ortsschäper  darf  keine  Abschätzung  vornehmen,  bei  welcher  er  selbst,  sein
Mündel,  seine  Verlobte,  seine  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht,  oder
Personen  betheiligt  sind,  die  mit  ihm  in  gerader  Linie  venvandt,  verschwägert  oder
durch  Adoption  verbunden  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt
oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  sind,  sollte  auch  die  Ehe,  durch  welche
die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  reh  bestehen.

Ist  ein  Ortsschätzer  nach  den  cichn  Paragraphen  oder  sonst  verhindert,
so  tritt  einer  der  bestellten  Stellvertreter,  und  falls  auch  diese  verhindert  sind,  ein
besonders  zu  bestellender  Stellvertreter  für  ihn  ein.

9

649.
Die  Ortsschätzer  müssen  bei  allen  ihnen  aufgetragenen  Geschäften  mit  größter
Gewissenhaftigkeit  und  Unparteilichkeit  verfahren.  Sie  dürfen  sich  bei  Abgabe  ihres
        <pb n="20" />
        (6  1889.

Gntachtens  weder  durch  Freundschaft  noch  Feindschaft,  Wohlwollen,  Mitleid,  Miß.
hunst  oder  andere  Beweggründe  irgend  wie  beeinflussen  lassen.

8  10.

Der  Werth  der  abzuschätzenden  Grundslücke  und  Gebäude  ist  so  zu  bestimmen,
daß  er  als  ein  dauernder  augesehen  werden  kann.  Dabei  ist  aber  auch  der
ortsübliche  Verkaufswerth  d.  h.  der  Preis,  zu  welchem  dieselben  am  Orte  verkäuflich
  sind,  in  Rücksicht  zu  ziehen.

8  11.

Sind  geschlossene  Gũter  zu  schätzen,  so  darf  nur  der  Gesammlwerth,  welchen
das  Gut  als  Ganzes  hat,  und  nicht  der  Werth,  welchen  die  einzelnen  Grundslücke
als  abgesonderte  Theile  für  sich  haben,  in  Betracht  kommen.  Dabei  kann  jedoch
der  Werth  der  Gebäude  besonders  angegeben  werden.

§5  12.

Handelt  es  sich  um  ungetheilte  Antheile  lediger  Grundstücke,  so  haben  die
Ortsschätzer  den  Werth  der  ganzen  Grundstücke  anzugeben,  und  dah  dies  geschehen
in  der  Abschätzung  zu  bemerken.

Diese  Vorschrift  findet  regelmäßig  auch  auf  Wohnhäuser  Anwendung.  Es
können  jedoch  auch  ungetheilte  Antheile  derselben  geschätzt  werden,  wenn  dies  verlangt
  wird.  Stehen  den  Theilhabern  ausschließliche  Gebrauchsrechte  an  bestimmten
Haustheilen  zu,  so  sind  dieselben  bei  der  Abschähung  zu  berücksichtigen.

13.

Die  Abschätzung  ist  von  den  Ortsschätzern  ohne  Verzug  zu  erslatten,  und
haben  sie  sich  dazu  in  der  Regel  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben.

Wenn  es  nölhig  erscheint,  ist  der  Eigenthümer  oder  derjenige,  in  dessen  Interusse
  sonst  die  Schätzung  erfolgt,  dabei  zuzuziehen.  Dies  muß  geschehen,  sobald  Zweifel
über  den  Gegenstand  der  Abschätzung  entstehen.

8  14.

Die  Abschätzungen  sind  schriftlich  abzugeben.  Sie  mussen  eine  genaue,  alle
Irrthümer  ausschließende  Bezeichnung  der  abgeschätzten  Gegenstände  und  die
Schätzungssumme  zu  einem  jeden  einzelnen  enthalten.  Die  Gesammtsumme  der
Schätzung  muß  sowohl  in  Ziffern  als  in  Buchstaben  geschrieben  sein.

Es  empfiehlt  sich,  die  Abschätzungen  auf  dem  betreffenden  Kataster  bezw.
Grundbuchsauszuge  selbst  niederzuschreiben.  Wo  dies  nicht  angeht,  muß  die
Schätzung  die  Grundstücke  genau  nach  Karte,  Lage,  Größe  und  Culturart  bezeichnen.
        <pb n="21" />
        1889.  17

Bei  Gebäuden  ist  immer  anzugeben,  ob  sie  an  Verkehrsstrahen  liegen,  ob  sie
aus  Fachwerk,  Steinen  oder  welchem  sonstigen  Material  gebaut  und  in  welchem
baulichen  Zustande  sie  sind.

*  15.

Sind  die  Ortsschätzer  über  den  Werth  verschiedener  Ansicht,  so  sind  die  bezüglichen
  Beträge  mit  Bezeichuung  des  Namens  eines  jeden  Schäßers  anzugeben.  In
diesem  Falle  ist  die  mittlere  Summe  als  Schätzungswerth  anzunehmen.

16

Bei  den  Abschätzungen  haben  die  Ortsschätzer  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,
welche  Preise  im  Laufe  der  letzten  Jahre  in  derselben  Gemarkung  für  Grundstücke
und  Gebäude  in  gleicher  Lage  und  gleichen  Verhällnissen  bezahlt  worden  sind.
Lassen  sich  solche  Fälle  nicht  ermitteln,  so  ist  der  übliche  Pacht=  oder  Miethzins
ähnlicher  Grundslücke  und  Gebäude  in  Betracht  zu  ziehen.  Wenn  diese  Hülfsmittel
  nicht  ausreichen,  so  haben  die  Ortsschätzer  sich  1,  cn  allgemeinen  Verhältnissen
  eine  wahrheilsgetreue  Ansicht  über  den  Werth  zu  bilden.

Rein  zufällige,  vorübergehende  und  veränderliche  en  namentlich  solche,
welche  lediglich  auf  der  Person  des  gegenwärtigen  Besitzers  beruhen,  dürfen  nicht
berücksichtigt  werden.

5  17.
Bei  der  Schätzung  von  Gebäuden  dürsen  weder  die  Erbauungskosten  noch  die
Feuewersicherungssumme  als  maßgebend  betrachtet  werden.

8  18.
Bei  Holzgrundstũücken  ist  der  Bodenwerth  vom  Werthe  des  Holzbestandes  getreunt
  zu  ermitteln  und  anzugeben.

Die  Schähung  muß  die  Versicherung  der  Pflichtmößigkeit  des  Gntachleus
auf  den  geleisteten  Eid  enthalten.  Dieselbe  ist  von  den  Ortsschätzern  zu  unterzeichnen.
  Die  Unterschristen  sind  vom  Gemeindevorstand  oder  von  dessen  Stellverlreter
  unter  Beidrückung  des  Gemeindesiegels  zu  beglaubigen.

Ordnungswidrigkeiten  der  Ortsschätzer  werden  mit  geeigneten  Ordnungsstrafen
geahndet.

§5  21.
Vorstehende  Beslimmungen  finden  auch  auf  Abschätzungen  zu  anderen  Zwecken
        <pb n="22" />
        18  1889.

z.  B.  Zwangsversteigerungen,  Erbtheilungen,  Ablösungen  u.  dergl.  entsprechende
Anwendung.  Da  es  hier  weniger  auf  den  dauernden  als  auf  den  gegenwärtigen  Werlh
ankommt,  so  müssen  dabei  auch  solche  Umstände,  welche  diesen  Werth  vorübergehend
bestimmen,  in  gebührende  Rücksicht  gezogen  werden.

§.  22.  ,
JndazugeeignetanällenbleibtdcnGerichtenüberlassen,dicSchähek
mit  besonderen  Anweisungen  zu  versehen.
Rudolstadt,  den  16.  Mai  1889.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium,
Justiz-Aöôtheilung.
Hauthal.

 

VIII.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  21.  Mai  1889,
Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879  betreffend.
Die  nachstehenden  Abänderungen  der  Poslordnung  vom  8.  März  1879  (Ges.
S.  S.  109  flg.)  werden  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Rudolstadt,  den  21.  Mai  1889.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
von  Starck.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §S.  50  des  Gesetzes  über  das  Poslwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879
in  solgenden  Punkten  abgeändert:

1.  Im  §  5,  „Lusschrist"  betreffend,  ist  am  Schlusse  des  Absabes
  I  Folgendes  nachzutragen:
        <pb n="23" />
        1889.  10

Wenn  der  Bestimmungsort  zwar  mit  einer  Postanstalt  versehen  isl,  aber  nicht
zu  den  allgemeiner  bekannten  Orten  gehört,  so  ist  die  Lage  des  Ortes  in  der  Aufschrist
  noch  näher  zu  bezeichnen.

2.  Im  §  13,  „Drucksachen“  betreffend,  sind  unter  VI1  die  Ziffer  1
und  die  zugehörigen  Zeilen  des  Texkes  zu  streichen,  sowie  die
darauf  folgenden  Zahlen  2  bis  10  in  1  bis  9  abzuändern.

Am  Schlusse  des  Absatzes  VII  ist  demnächst  als  neuer
Absaß  nachzutragen:

VII  a  Auf  der  Außenseite  der  Drucksachensendungen  dürfen  die  nach  §  2  UAbsatz
  1  bei  Briefen  zulässigen  Vermerke  u.  s.  w.  unter  den  dort  vorgeschriebenen  Bedingungen
  angebracht  werden.

3.  Im  §  19,  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen“  betrefsend,
  ist  im  Absaß  l  und  im  Absatz  v  der  zulässige
Meistbetrag  von  sechshundert  auf  „achthundent"  Mark  abzuändern.
  Der  Absatz  Nllerhält  solgende  anderweite  Fassung:

XIl  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  bleibt  es  überlassen,  dem  Postauftrage
gleich  das  ausgefüllte  Formular  zur  Postamveisung  beizufügen.  Solche  Pozslanweisungen
  sind  bis  zu  dem  Meistbetrage  von  800  4¾  zulässig.  Die  Gebühr  für
eine  Postauftrags-Postanweisung  über  400  x  ist  nach  denselben  Sähen  zu  berechnen,
  wie  für  zwei  Postanweisungen  bis  400  In  dem  beizufügenden  Postanweisungs-Formular
  darf  nur  derjenige  Betrag  der  Forderung  angegeben  werden.
welcher  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  übrig  bleibt.

4.  Zwischen  §  21  und  §  22  tritt  der  nachstehende  §  21  ae
hinzu.

8  2142

1  Wünscht  ein  Empfänger  die  Briefe  von  einem  bestimmten  Absender  am
Bahnhose  unmittelbar  nach  Ankunst  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen
(Bahnhofsbriefe),  so  hat  er  solches  der  Postanstalt  an  seinem  Wohnorte  mitzutheilen.
Die  Postanstalt  stellt  dem  Empfänger  gegen  Entrichtung  der  im  Absatz  IV  festgesetzten
  Gebühr  ein  durch  Beidrücken  des  Amtssiegels  zu  beglaubigendes  Ausweisschreiben
  aus,  in  welchem  der  Name  des  Absenders  und  des  Empfängers,  der  Eisenbahnzug,
  mit  welchem  die  Briefe  regelmäßig  Beförderung  erhalten  sollen,  sowie  die
Zeitdaner,  für  welche  das  Ausweieschreiben  gelöst  wird,  anzugeben  sind.
        <pb n="24" />
        20  1889.

II  Die  Verständigung  mit  dem  Absender,  daß  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu
demselben  Zuge  ausgeliefert  werden,  liegt  dem  Empfänger  ob.

n  Bahnhossbriefe  müssen  der  Form  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  nach
zur  Beförderung  als  Briefe  geeignet  sein  und  dürsen  weder  unter  Einschreibung
befördert  werden,  noch  das  Gewicht  von  250  g  überschreiten.  Zum  Verschluß  sind
Briefumschläge  zu  verwenden,  welche  mit  einem  breiten  rothen  Rande  versehen  sind
und  am  Kopfe  in  großen  Buchstaben  die  Bezeichnung  „Bahnhofsbrief“  tragen;  auf
der  Rückseite  des  Briefumschlages  ist  der  Name  des  Absenders  anzugeben.

IV  Bahnhofsbriefe  müssen  in  allen  Fällen  vom  Absender  frankirt  zur  Post  gegeben
  werden.  Die  neben  dem  Porto  zu  entrichtende  Gebühr  für  die  tägliche  Abholung
  je  eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge  beförderten  Briefes  von  einem
und  demselben  Absender  an  einen  Empfänger  beträgt  12  JX  für  den  Kalendermonat
  und  ist  von  dem  Empfänger  mindestens  für  einen  Monat  im  Voraus  zu
zahlen.

V  Die  Aushändigung  der  Bahnhofsbriefe  erfolgt  nur  gegen  Vorzeigung  des
Ausweisschreibens.  Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeilig,  so  werden  die  Briese
gegen  die  im  §  21  Absatz  V  unter  B  festgesetzte  Gebühr  durch  Eilboten  bestellt.

5.  Im  §  24,  „Ort  der  Einlieferung“  betreffend,  erhält  der  auf  die
Abholung  von  Packeten  durch  die  Packetbesteller  bezügliche
Theil  des  Absatzes  Ul  folgende  Fassung:

In  Städten,  in  welchen  mit  Pferdekräften  ausgeführte  Packetbestellungsfahrten
bestehen,  dürfen  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  Packete  ohne
Werthangabe  zur  Abgabe  bei  der  Postanstalt  übergeben  werden.  Es  ist  auch  gestaltet,
  bei  der  Postanstalt  die  Abholung  von  Packeten  aus  der  Wohmung  schriftlich
zu  bestelleu.  Für  derarlige  Bestellschreiben  oder  Beslellkarten  kommt  eine  Gebühr
nicht  zur  Erhebung;  dieselben  können  in  die  Briefkasten  gelegt  oder  den  beslellenden
Boten  mitgegeben  werden.  Die  Packetbesteller  nehmen  die  Packete  entweder  inner.
halb  der  Häuser  selbst,  welche  sie  zum  Zwecke  der  Bestellung  bz.  Abholung  betrelen,
oder  an  denjenigen  Stellen  entgegen,  wo  ihr  Fuhrwerk  jeweilig  hält.

6.  Ebendaselbst  wird  der  Absatz  vu  geändert,  wie  folgt#:

V.  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  eingesammelten
  gewöhnlichen  Packete  (Abs.  ul)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  von
10  Pf.  zur  Erhebung,  welche  im  Voraus  zu  entrichten  ist.

7.  Im  §  34,  „An  wen  die  Bestellung  erfolgen  muß“  betreffend,  erhält
der  Absaß  VI  solgende  anderweite  Fassung:
        <pb n="25" />
        1889.  21

VI  Lautet  bei  gewöhnlichen  Packetsendungen,  bei  Einschreibsendungen,  bei  Postanweisungen,
  bei  telegraphischen  Postanweisungen  und  bei  Sendungen  mit  Werthangabe
  die  Ausschrift:
so  muß  die  Bestellung  an  den  zuerst  genannten
  Empfänger  (A.),  seinen  Bevoll.
mächtigten  oder  den  sonstigen  nach  den  Bestimmungen
  unter  un  und  V.  Empfangsberechtigten
  erfolgen;

„An  A  zu  erfragen  bei  B.“
„An  A.  abzugeben  bei  B."
„An  A.  im  Hause  des  B.“
„An  A.  wohnhaft  bei  B."

lautet  die  Aufschrift  dagegen:

„An  A  zu  Händen  des  B.“  genannten  Empfänger  (A.),  als  auch  an  den

„An  A.  abzugeben  an  B."  zuletzt  genannten  (B.),  deren  Bevollmächtig-„An

  A.  für  B.“  ten  oder  den  sonstigen  nach  den  Be-„An

  A.  per  Adresse  des  B.“  stimmungen  unter  Il  und  V  Empfangsberechtigten
  erfolgen.

8.  Im  §  36,  „Berechtigung  des  Empfängers  zur  Abholung  der  Briefe
u.  s.  w.“  betreffend,  sind  im  Absatz  V  die  Angaben  unter  3
zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:

3.  wenn  der  Empfänger  nicht  am  Tage  nach  der  Ankunft  den  zu  bestellenden
  Gegenstand  abholen  läßt.
Vorstehende  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  Juni  1889  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  Mai  1889.

"  so  darf  die  Bestellung  sowohl  an  den  zuerst

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Stephan.
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        1889.  23

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
I.  Stück  vom  Jahre  1889.

&amp;amp;  IX.  Verordnung
vom  21.  Juni  1889,
einen  Zusatz  zu  der  Verordnung  vom  21.  Januar  1881  (G.-S.

S.  3)  über  den  Betrieb  der  Roßschlächterei  betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  verordnen  wir
zusäßlich  zu  der  Bestimmung  in  §  2  Abs.  1  der  Verordnung  vom  21.  Januar  1881,
den  Betrieb  der  Roßschlächterei  betreffend,  was  folgt:

Hat  der  Thierarzt  bei  der  Besichtigung  des  Pferdes  dasselbe  nach  den  äußeren
Aßzeichen  als  schlachtfähig  befunden,  so  kann  zur  Abschlachtung  geschritten
werden.  Bei  derselben  ist  in  der  Weise  zu  verfahren,  daß

1)  die  Haut  des  Pferdes  an  einer  Stelle  mit  dem  Gesammtkörper  in  Verbindung

  gelassen  wird  und

2)  die  sämmtlichen  Eingeweidetheile  an  ihren  natürlichen  Befestigungsbändern

im  Körper  so  lange  erhalten  bleiben,  bis  die  innere  Beschau  durch  den
Thierarzt  erfolgt  ist.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschrift  unterliegen  der  Bestrafung  nach  §  4

der  Verordnung  vom  21.  Januar  1881.

Rudolstadt,  den  21.  Juni  1889.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.

v.  Starck.

 

Fürstl.  Schwarzb.-udolst.  Gesezsammlung.  L.  4
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  25.  Juli  1889.
        <pb n="28" />
        24  1889.

X.  Verordnung
vom  21.  Juni  1889,

betreffend  die  Herstellung  der  Geschworenenlisten  für  den  dritten
Schwurgerichtsbezirk  in  dem  Bezirke  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen
  Oberlandesgerichts.

Die  am  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichte  in  Jena  betheiligten
  Staatsregierungen  von  Preußen,  Sachsen-Weimar.  Eisenach,  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt.  Reuß  älterer
Linie  und  Reuß  jüngerer  Linie  sind  übereingekommen,  den  Staatsvertrag  vom  11.  November
  1878  wegen  Bildung  gemeinschaftlicher  Schwurgerichtsbezirke  (Rudosst.
Gesets.  1879  S.  73)  dahin  abzuändern,  daß  vom  1.  Januar  1890  ab  die  Bezirke
der  zum  Sprengel  des  Oberlandesgerichts  in  Jena  gehörigen  Landgerichte  zu  drei
Schwurgerichtsbezirken  zusammengelegt  werden.  Der  erste  Schwurgerichtsbezirk  soll
die  Bezirke  der  Landgerichte  Altenburg,  Gera  und  Greiz,  der  zweite  Schwurgerichtsbezirk
  die  Bezirke  der  Landgerichte  Eisenach,  Gotha  und  Meiningen  und  der  dritte
Schwurgerichtsbezirk  die  Bezirke  der  Landgerichte  Rudolstadt  und  Weimar  umfassen.

Zur  Ausführung  des  getroffenen  Uebereinkommens  haben  sich  die  Justizverwaltungen
  von  Preußen,  Sachsen-Weimar=  und  Eisenach,  SachsenMeiningen  und
Schwarzburg-Rudolstadt  ferner  darüber  verständigt,  daß  die  Sitzungen  des  Schwurgerichts
  des  künftigen  dritten  Schwurgerichtsbezirks  vom  1.  Januar  1890  ab  bis
zu  weiterer  Verfügung  bei  dem  Landgerichte  in  Weimar  abgehalten  werden  sollen.

Die  Zahl  der  Geschworenen  für  den  dritten  Schwurgerichtsbezirk  ist  auf  160,
einschließlich  30  Hülfsgeschworene  festgesetzt  worden.  Davon  entfallen  auf  den
Landgerichtsbezirk  Weimar  90  und  auf  den  Landgerichtsbezirk  Rudolstadt  70  Geschworene.
  Die  auf  den  Landgerichtsbezirk  Rudolstadt  entfallenden  Geschworenen
vertheilen  sich  mit

8  auf  den  Königlich  Preußischen  Gebietstheil,  mit
22  auf  den  Herzoglich  Sachsen-Meiningen'schen  Gebietstheil  und  mit
40  auf  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Auf  Grund  dieser  Vereinbarungen  sind  für  jedes  Geschäftsjahr  an  vorzuschlagenden
  Geschworenen  zu  wählen  und  in  die  Geschworenen-Vorschlagsliste  auf.
zunehmen
        <pb n="29" />
        1889.  2

1)  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rudolsiaadt  3Z06  Personen,
2)  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  õtantenansen.  Aouigsce.

Oberweißbach  und  Staduülmie  .l138  Personen,
3)  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Leutenberg  8  Personen,
4)  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Schlotheim  ..  .  23#  Personen.

Die  Einsendung  der  Vorschlagsliste  der  Geschworenen  (5  88  des  Ger.--Verf.
Ges.)  erfolgt  nach  Anleitung  des  §  89  an  den  Präsidenten  des  Landgerichts  Weimar.

Die  Verordnung  vom  20.  März  1879  wegen  Herstellung  der  Schöffen=  und
Geschworenenlisten  (Ges.=  S.  S.  89)  und  vom  4.  Juni  1880,  die  Vorbereitung
zur  Bildung  der  Schöffengerichte  und  Schwurgerichte  betreffend  (Ges.  S.  S  24),
erleiden  hiernach  entsprechende  Abänderungen.

Rudolstadt,  den  21.  Juni  18899.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Justiz-Ahtheilung.
Hauthal.

 

M  XI.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  15.  Juli  1889,
betreffend  den  Vertrag  vom  12.  Febrnar  1889  über  die  fernere  Mitbenutzung
  der  Frrenheil=  und  Pflegeanstalt  zu  Hildburghausen.

Auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  bringen  wir  im  Nachstehenden
  den  am  12.  Februar  1889  abgeschlossenen  Staatsvertrag  über  die  fernere
Mitbenutzung  der  Irrenheil=  und  Pflegeanstalt  zu  Hildburghausen  (vgl.  Ministerialbekanntmachung
  vom  7.  Dezember  1869,  Gesetzsammlung  Seite  201),  nachdem
derselbe  allseitig  ratifizirt  und  die  landständische  Genehmigung  zum  Voraus  ertheilt
worden  ist,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Rudolstadt,  den  15.  Juli  1889.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
v.  Starck.
        <pb n="30" />
        26

1889.
Nachtrag

zu  dem  Vertrage  vom  8.  April  1869  über  die  Benutzung  der  Irrenheil-  und  Pflegeanstalt

  zu  Hildburghausen.

Zu  dem  Vertrage  vom  8.  April  1869  zwischen  den  Staatsregierungen  von

Schwarzburg-Rudotlstadt,
Sachsen-Meiningen  und
Sachsen-Coburg  und  Gotha

über  die  Benußung  der  Ire#enheil-  und  Pflegeanstalt  zu  Hildburghausen  ist  von  den
unterzeichneten  Bevollmächtigten  dieser  Regierungen  folgender

Nachtrag

vorbehaltlich  landesherrlicher  Ratifikation  Pbonlesa  en  grewen.

1

—
S

1

I.  zu  Art.  1  des  Vertrags  vom  8.  April  1
Die  Zahl  50  wird  auf  100,  die  45/5  25  auf  45  für  alle  Verpflegungsklassen
  zusammen  erhöht.

Die  Regierung  von  Sachsen-Meiningen  verpflichtet  sich,  soweit  der
Raum  reicht,  auf  Verlangen  der  beiden  andern  Regierungen  Geisleskranke
über  die  Zahl  von  100  bezw.  45  hinaus  aufzunehmen.

4  zu  Art.  2  daselbst.

Die  Verpflichtung  der  Sachsen-Meiningenschen  Regierung,  in  die
Irren-Anstalt  auf  Verlangen  der  beiden  andern  Regierungen  Jemand
aufzunehmen,  ist  von  dessen  Staatsangehörigkeit  nicht  abhängig.  Ein
Heimathschein  ist  ferner  nicht  beizubringen.

Dagegen  verpflichten  sich  die  Regierungen  von  Sachsen.  Coburg  und
Gotha  und  von  Schwarzburg-Rudolstadt  eine  jede  auf  ihre  Kosten  die
auf  ihr  Verlangen  in  die  Irren-Anstalt  aufgenommenen  Personen  bei  ihrer
Entlassung  und  ebenso  die  von  solchen  etwa  in  der  Anstalt  geborenen
Kinder  ohne  Weiteres  anzunehmen.

I.  zu  Art.  5.

An  Stelle  des  Absatz  2  tritt  folgende  Bestimmung:

Für  Kranke,  welche  über  die  Zahl  50  bezw.  25  verpflegt  werden,
ist  außer  der  in  Art.  6  erwähnten  Vergütng  die  Summe  von  75  M.
in  der  dritien  und  von  120  M.  in  der  zweiten  Klasse  für  den  Kopf  und
das  ganze  Jahr  zu  zahlen.
        <pb n="31" />
        V.

—

*

—
—

.  zu  Ar#

1889.  27

Kranke  zweiter  Klasse  können  in  die  Zahl  50  beziehungsweise  25
nur  in  so  weit  und  so  lange  eingerechnet  werden,  als  der  Gesammtbestand
an  Kranken  dritter  Klasse  jene  Zablen  nicht  ereeicht.

.  zu  Art.  6.

Die  Bestimmung  in  Abs.  1  findet  auf  Kranke,  welche  in  einer  anderen
als  der  zweiten  oder  dritten  Klasse  verpflegt  werden,  keine  Anwendung.
Anstatt  t.  8.

Der  Vertrag  erlischt  3  Jahre  nach  der  Kündigung.  Die  Kündigung
  darf  nicht  vor  dem  Jahre  1912  erfolgen.

An  Stelle  von  Art.  1  tritt  Ziffer  V  beziehungsweise  Art.  8  des
gegenwärtigen  Vertrags.

.  Anstatt  Art.  10.

Falls  der  Vertrag  vom  8.  April  1869  beziehungsweise  der  gegenwärtige
Nachtag  der  Herzogl.  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  oder  der  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstäd#ischen  Regierung  gegenüber  erlöschen  —  beziehungs.
weise  nicht  zur  Geltung  kommen  sollte,  so  bleibt  hiervon  das  Vertragsverhältniß
  zwischen  der  andern  dieser  beiden  Regierungen  und  der  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Regierung  unberührt.

Gegenwärtiger  Nachtrag  soll  mit  dem  1.  Januar  1890  in  Kraft  treten.

Dieser  Verlrag,  welcher  sobald  als  möglich  zur  Höchsten  Ratifikation
vorgelegt  werden  soll,  ist  dreisach  gleichen  Lauts  ausgefertigt  und  unterschrieben
  worden.

So  geschehen:  Hildburghausen,  am  12.  Februar  1889.

Für  Schwarzburg-Rudolstadt
gez.  Karl  Ferdinand  Hauthal.
Für  Sachsen-Meiningen
gez.  Heim
„  Domrich.
„  Biehmann.
Für  Sachsen-Coburg  und  Gotha
gez.  Edmund  von  Wittken.
„  Dr.  Schuchardt
L.  Baudler.

»

.—.—
        <pb n="32" />
        <pb n="33" />
        1889.  2

Gesetzfammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

5.  Stück  vom  Jahre  1889.

 

XII.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  9.  August  1889,
die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Reinsdorf  nach  Frankenhausen
betreffend.

Auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Durchlaucht  des  regierenden  Fürsten  wird  der
mit  dem  Königreich  Preußen  abgeschlossene  Staatsvertrag  vom  1.  Dezember  1888
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Reinsdorf  nach  Frankenhausen,  nachdem  die
Ratifikation  desselben  erfolgt  ist,  im  Nachstehenden  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Rudolstadt,  den  9.  August  1889.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerinm.

v.  Starck.

 

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Schwarzburg-Rudolstadt
wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Reinsdorf  nach  Frankenhausen.
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  haben  zum  Zwecke  einer  zmriben

Fürstl.  Schwarzb.  Rudolst.  Gesetzsammlung.  L.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  16.  *  1888.
        <pb n="34" />
        30  1889.

über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Reinsdorf  nach  Frankenhausen  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Vauuhm  Allerhöchstihren
  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  P
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg  —  Höchstihren
Staatsrath  Ferdinand  Hauthal,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt  eine  Eisenbahn  von  Reinsdorf
  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Linie  Sangerhausen-Erfurt  nach
Frankenhausen  für  eigene  süchmnge  ubzusuhren.  sobald  Sie  die  gesetzliche  Ermächtigung
  hierzu  erhalten  haben  w

Die  Fürstlich  uree..  Regierung  gestattet  der  Königlich
Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  Ihres  Staatsgebietes.


Artikel  I.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampswagen,  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regietung
  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn,  wie  bezüglich
der  Anlegung  von  Stalionen  in  dem  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gebiete  etwaige
besondere  Wünsche  der  Fürstlichen  Regierung  thunlichst  berücksichtigen  wird.  Jedoch
bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung
der  Bahnhofsanlagen  jeder  Negierung  innerhalb  Ihres  Gebiets  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigslellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche  die
geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Fürstlichen  Regierung  angeordnet  oder  genehmigt
  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derarliger  Anlagen
  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Fürstliche  Regierung  verpflichtet  Sich
aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn
  geslört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand
erwaͤchst.
        <pb n="35" />
        1889.  *

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1,435  m  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  1  benannte  Bahn
nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und  demnächst  zu  betreiben.

riiket  .

Die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädische  Regierung  übernimmt  für  den  Fall
der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahn  —  in  Anerkennung
  der  für  die  betreffenden  Theile  Ihres  Staatsgebietes  hiermit  verknüpften
Vortheile  —  die  Verpflichtung:

1)  den  gesammten  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und
Boden  der  Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung
zu  slellen;

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unent,
geltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Beslehens
und  Betriebes  der  Bahn  zu  gestatten;

3)  zu  den  Baukosten  der  Linie  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Zuschuß
  von  90  000  Mark,  in  Worten:  „Neunziglausend  Mark,“  zu  gewähren.

ikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  #  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf
das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und  aller
sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreisen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen  von  Wegen  oder
Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,
  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig  erachtete,  der  Enteignung
  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechligkeiten.
  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten
soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung
auch  Kultur=  und  Inkonvenienz.  Entschädigung  nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Bau
der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen
dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die  dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die
vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des
Preußischen  Staates  übergehen.  Leßterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung
  und  Versteinung  des  überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.
        <pb n="36" />
        32  1889.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen  für  jede
Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach
ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,  deren  Eigenthümer
nach  Namen  und  Wohnort,  serner  die  landespolizeilich  angeordneten  Anlagen,  sowie,
wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang
  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb  dieser
Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die  Befugniß
zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem  Zweck  die
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  der  Königlich  Preußischen
Regierung  für  Ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig  ertheilen  wird.  Der  im
Enteignungewege  für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand  einschließlich
der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.

Der  Fürstlichen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der  Uebertragung  dieser,
sowie  der  im  Artikel  IV  unter  2  und  3  übernommenen  Verpflichtungen  auf  die
von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren  Sich  zu  verständigen;
  Sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung  für  die  Erfüllung
  der  Verpflichtungen  Ihrerseits  der  Königlich  Preußischen  Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhäöfen,  soweit
diese  Wege  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung  ist.

Der  nach  Artikel  IV  )  3  zu  leistende  Baarzuschuß  ist  vier  Wochen  nach
Eingang  der  Erklärung  der  Königlich  Preuhischen  Regierung,  daß  Sie  mit  dem
Bau  der  Bahn  vorzugehen  beabsichtige,  seitens  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Regierung  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung  der
ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgeleisen,  Stationen  oder
zu  ähnlichen  Einrichtungen  enischließen,  so  wird  die  Fürstliche  Regierung  zwecks  Erwerbung
  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  J.  1  des  Vertrages  nicht
bezieht,  für  Ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits
  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die
Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen
        <pb n="37" />
        1889.  33

in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu
Eisenbahnanlagen  in  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gebiete  zur  Zeit
Geltung  haben.  Für  die  Verhaudlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums
oder  zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten
  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,
  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  trikt  im  Uebrigen
Freiheit  von  Stempel=  und  Gerichtsgebühren  ein.
Artikel  VI.

Die  Genehmigung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die  Königlich
  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen
für  die  Strecke  in  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Rüdolstadt  keine  höheren  Einheitssätze
in  Anwendung  kommen,  als  für  die  Strecke  auf  Königlich  Preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt
  emtfallenden  Bahnstrecke  der  Fürstlichen  Regierung  vorbehalten.  Auch
sollen  die  an  der  Bahnstrecke  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  zu  errichtenden
  Hoheitszeichen  nur  die  der  Fürstlich  Schwarzburg.  Rudolstädtischen  Regierung  sein.

Der  Fürstlichen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des  Ihr  über
die  im  Fürstenthum  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheiksrechts  einen  beständigen
Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung
  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum
direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Fürstlich  Schwarzburg.  Rudolstädtischen
  Gebiet  belegenen  Bahnstrecke  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Fürlsllichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen
sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinslchtlich  dieser
Bahnstrecke  den  betreffenden  Fürstlichen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ansuchen  bereibwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtisch
Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Venderung  ihres  Staatzangehörigkeitsverhältnisses.
        <pb n="38" />
        34  1889.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung  rück.
sichtlich  der  Diseiplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den  Aussichtsorganen
  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen
und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
Unterbeamten  innerhalb  des  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Staatsgebiets
soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete
  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten
Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der  im
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolflädtischen  Gebiel  belegenen  Bahnstrecke  gegen  die
Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Plaß  greifen  —
auch  nach  den  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Negierung  verpflichtet  Sich,  von  der
Eisenbahnunternehmung  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei
  Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der
Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
Staatsgebiet  entfallenden  Bahnstrecke  wird  die  Fürstliche  Staatsregierung,  so  lange
die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Bekriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht
in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen
Privatunternehmer  abgetreten  werden,  so  bleibt  der  Fürstlichen  Staalsregierung  das
Recht  vorbehalten,  die  in  Ihrem  Gebiet  belegene  Bahnstrecke  nach  Maßgabe  des
Preuhischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.  Durch  eine
etwaige  derartige  Erwerbung  des  Eigenthums  Seitens  der  Fürstlichen  Staatsregieung
  soll  indeß  die  Einheitlichkeit  des  Untermehmens  nicht  beeinträchtigt  werden.
Die  Fürstlich  Schwarzburg.Rudolstädtische  Regierung  verpflichtet  Sich  demgemäß,
auch  in  diesem  Falle  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  des  auf  Ihrem  Gebiet  belegenen
  Theiles  der  Bahn  demjenigen  Betriebsunternehmer  zu  übertragen,  welcher
        <pb n="39" />
        1889.  35

den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf  Preußischem  Gebiele  belegenen  Strecke
der  Bahn  führen  wird.
el  XI.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesipes  an  das  Deutsche
Neich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die  aus  diesem
Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.

Artikel  XlII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Beiderscits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
  werden,  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Wege  des
Schriftwechsels  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  gesbein  zu  Berlin,  den  I.  Dezember  1888.

(gez:)  Dr.  Micke.  (gez:)  Hauthal.
(1.6  n  (L.  S.)

 

XlII.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  H.  August  1889,
die  Dienstenwessung,  für  die  Fürstlichen  Bezirks-Physiker  vom
3.  Februar  1884  betr
Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  werden  die  5§  12
und  13  der  Dienstanweisung  für  die  Fürstlichen  Bezirks--Physiker  vom  3.  Februar  1884
(Ges.-Samml.  S.  15)  hierdurch  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:
„Der  Physikus  hat  in  seinem  Bezirke  auch  den  Geisteskranken,  Taubstummen,
  Blinden,  Epileptischen,  Krüppeln  und  unheilbaren  Siechen,  sowie  den  von
dem  Landrathsamte  untergebrachten  Waisenkindern  seine  Aufmerksamkeit  zuzuwenden
und  alle  zu  seiner  Kenntniß  gelangenden  Unregelmäßigkeiten  hinsichtlich  der  Verwahrung
  und  Pflege  dieser  Personen  dem  Landrathsamte  anzuzeigen,  sowie  auf  Ersordern
  des  letzteren  die  medieinisch-technische  Untersuchung  der  angezeigten  Fälle  vorzunehmen
  und  zur  Beseitigung  hervorgetretener  Mißstände  mitzuwirken.“
Rudolstadt,  den  9.  August  1889
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
v.  Starck.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        1889.  37

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

6.  Stück  vom  Jahre  1889.

XIV.  Ausführungs-Verordnung
vom  19.  August  1889
zu  dem  Reichsgesetze,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  vom  1.  Mai  1889.

Zur  Ausführung  des  §  171  Abs.  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Erwerbsund
  Winthschaftsgenossenschaften,  vom  1.  Mai  1889  (R.-G.-Bl.  S.  55)  wird
mit  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Folgendes  bestimmt:

§  1.
Die  Befugniß  der  Staatsbehörde  in  §  45  des  Reichögesetzes  steht  den  Gerichten
  und  den  Landrathsämtern  zu.

8  2.
Als  „höhere  Verwaltungsbehörde“  in  den  Fällen  der  S§  56.  57.  59.  79  gilt
das  Landrathsamt.
83.
Zentralbehörde  (§  55)  ist  die  Verwaltungsabtheilung  des  Ministeriums.
Rudolstadt,  den  19.  August  1889.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.

v.  Starck.

 

Fürsti.  Schwarzb.-Rudolfl.  Gesetzsammlung.  I.  6
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  22.  September  1889
        <pb n="42" />
        <pb n="43" />
        1889.  39

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

7.  Stück  vom  Jahre  1889.

XV.  Ministerial-Verordnung
vom  22.  Oktober  1889,
die  Bestimmung  der  zur  Ermittelung  der  Erbschaftsabgabe
berufenen  Amtsrichter  betreffend.

Auf  Grund  des  §  I  der  Verordnung  vom  7.  Jannar  8  betreffend
die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  2.  Dezember  1886  über  die  Zuständigkeit  der
Behörden  bei  Ermittelung  der  Erbschaftsabgabe  (Ges.  Samml.  S.  19),  bestimmen  wir
hiermit,  daß  fortan  bei  allen  Amtsgerichten  ein  für  alle  Mal  derjeuige  Amtsrichter
zur  Bearbeitung  der  auf  die  Erbschaftsabgabe  bezüglichen  Geschäfte  berufen  ist,
welchem  nach  der  Geschäftsvertheilung  die  Bearbeitung  der  Nachlaßsachen  in  dem
betreffenden  Geschäftsjahre  obliegt  Ist  die  Bearbeitung  der  Nachlaßsachen  innerhalb
  eines  Amtsgerichtsbezirks  nach  örtlich  abgegrenzten  Bezirken  mehreren  Amtsrichtern
  übertragen,  so  hat  ein  jeder  derselben  die  auf  die  Erbschaftsabgabe  bezüglichen
Geschäfte  für  seinen  Bezirk  zu  erledigen.

Rudolstadt,  den  22.  Oktober  1889.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
v.  Starck.

 

Fülsll.  Schwaczb.  Audolst.  Gesebsammlung.  I.  7
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  8.  November  1889.
        <pb n="44" />
        40  1889.

XAVI.  Verordnung
vom  1.  November  1889,

betreffend  die  erweiterte  Mittheilung  von  Strafnachrichten  an
ausländische  Regierungen.

Nachdem  die  Bundesregierungen  des  Deutschen  Reiches  übereingekommen
sind,  die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  ausländische
  Regierungen  zu  erweitern,  so  bestimmen  wir  im  Anschluß  an  die  Verordnung
vom  30.  Juni  1888  (Ges.  Samml.  S.  21)  andurch  was  folgt:

Von  denjenigen  gegen  einen  Staatsangehörigen  von  Belgien,  Brasilien,
  Italien,  Luxemburg,  der  Schweiz  oder  Spanien  wegen  Ver.
gehen  ergangenen  Verurtheilungen,  für  welche  gemäß  §  2  Absatz  2
der  Bundesrathsverordnung  vom  16.  Juni  1882  (Ges.=  Samml.  S.  94)
eine  Strasnachricht  nicht  aufgestellt  wird,  hat  die  Behörde,  welcher
die  Mittheilung  an  die  inländische  Registerbehörde  obliegen  würde
(Staatsamwaltschaft,  Amtsgericht),  unter  Benutzung  des  für  das  Ausland
  nach  Ziffer  3  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1888  bestimmten
Formulars  dem  Ministerium  (Justizabtheilung)  Mittbeilung  zu
machen.

Rudolstadt,  den  1.  November  1889.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.

v.  Starck.
        <pb n="45" />
        1889.  41

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

8.  Stück  vom  Jahre  1889.

XVII.  Verorbuung
vom  16.  December  1889,
die  Einberufung  des  Landtags  des  Fürstenthums  zu  einer  außerordentlichen
  Versammlung  betreffend.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  hiermit,  daß  der  Landtag  des  Fürstenthums  zu  einer  außerordentlichen
Versammlung

uf  den  6.  Januar  1890
in  Unsere  Residenz  Rudolstadt  einberufen  werde  und  beauftragen  Unser  Ministerium
mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  16.  December  1889.

(L.  S.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Starck.

 

Fürstl.  Schwarzb.  Rudolst.  Gesetzsammlung.  I.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  24.  December  1889.
        <pb n="46" />
        42  1889.

XVIII.  Ministerial-Verordnung
vom  16.  Dezember  1889,
die  Erweiterung  der  Hebammen-Instruktion  vom  22.  Dezember  1875
und  der  Verordnungen  vom  1.  Februar  1884  und  vom  19.  März
1886  betreffend.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  zu  der  Instruktion
  für  die  Orts-  und  Bezirks-Hebammen  vom  22.  Dezember  1875  (Ges.
Samml.  S.  296)  sowie  zu  den  Ministerial-Verordnungen  vom  1.  Februar  1884  (Ges.
Samml.  S.  9)  und  vom  19.  März  1886  (Ges.  Samml.  S.  77)  unter  Außhebung  der
Bestimmung  Nr.  3  der  leßztgedachten  Verordnung  zusätzlich  weiter  verordnet  was  folgt:

81.

Befindet  sich  in  der  Behandlung  (Praxis)  der  Hebammen  eine  am  Kindbettfieber
  erkrankte  oder  dieser  Krankheit  verdächtige  Wöchnerin,  so  hat  die  Hebamme
sofort  Verhaltungsmaßregeln  von  dem  zuständigen  Bezirksphysikus  einzuholen  und
sich  vor  dem  Empfange  derselben  der  weiteren  Berufsthätigkeit  zu  enthalten,  es  sei
denn,  daß  ein  inzwischen  vorkommender  dringender  Fall,  wie  z.  B.  das  Eintreten
einer  Entbindung  ihre  Hilfeleistung  durchaus  erforderlich  macht.  Tritt  ein  solcher
Ausnahmefall  ein,  so  hat  vor  dem  Besuche  die  Hebamme  ihren  Körper  gründlich  zu
reinigen,  insbesondere  Hände  und  Arme  unter  Benutzung  der  Hand-  und  Nagelbürste
mit  warmem  Seifenwasser  und  darauf  mit  5prozentiger  Karbolsäurelösung  minutenlang
  sorgfältig  zu  waschen  und  sich  mit  einem  reinen  frischgewaschenen  Handtuche
abzutrocknen.  Ferner  ist  die  Hebamme  verpflichtet,  alsdann  ihre  Kleider  zu  wechseln,
namentlich  auch  eine  reine,  nach  dem  letzten  Waschen  noch  nicht  gebrauchte  hellsarbige
  Schürze  anzulegen,  welche  die  ganze  vordere  Hälfte  des  Kleides  bedeckt,
bevor  sie  zur  körperlichen  Berührung  und  Untersuchung  der  Hilfsbedürftigen  schreitet.
Dabei  sind  auch  die  Vorschriften  unter  No.  6  der  Verordnung  vom  1.  Februar  1884
genau  zu  befolgen.  Der  von  der  Hebamme  benachrichtigte  Physikus  wird  nach  der
Schwere  des  Krankheitsfalls  und  der  größeren  oder  geringeren  Ansteckungsgefahr
Bestimmung  darüber  treffen,  ob  der  Hebamme  fernerhin  die  Behandlung  der  erkrankten
  Wöchnerin  neben  der  Ausübung  ihrer  Praxis  zu  gestatten  ist  oder  nicht.
Ersteren  Falls  wird  derselbe  die  Verhaltungsmaßregeln  vorschreiben,  welcher  die
Hebamme  sich  der  kranken  Wöchnerin  gegenüber  und  hinsichtlich  ihrer  eigenen  Desinfektion
  zu  unterziehen  hat,  bevor  sie  ihre  Besuche  bei  anderen  Wöchnerinnen,
        <pb n="47" />
        1889.  43

Kreisenden  oder  Schwangeren  aufnehmen  und  fortsetzen  darsf.  Es  wird  indessen  in
dieser  Beziehung  allgemein  bestimmt,  daß,  wenn  der  Physikus  nicht  weitergehende
Anweisung  ertheilt,  die  Hebamme  mindestens  vewflichtet  ist,  sich  wie  oben  vorgeschrieben
  zu  reinigen  und  zu  kleiden  und  daß  dieselbe  die  am  Kindbektfieber  leidende
Wöchnerin  zuletzt  zu  besuchen  hat.  Ebenso  wird  im  anderen  Falle  der  Physikus
das  Verhalten  der  Hebamme  bei  Forisetzung  ihrer  Praxis  bestimmen,  wenn  ihr  die
Behandlung  der  kranken  Wöchnerin  untersagt  sein  wird.

82.

Hat  die  Hebamme  freiwillig  die  Wartung  und  Pflege  einer  am  Kindbettfieber
  leidenden  Wöchnerin  mit  Zustimmung  des  Physikus  übernommen,  so  muß  sie
sich  der  weiteren  Thätigkeit  als  Hebamme  enthalten  und  darf  während  der  Dauer
ihres  Krankenwärterdienstes  die  Untersuchung  einer  Schwangeren  gar  nicht  übernehmen.
  Auch  in  Fällen  der  dringenden  Noth,  wenn  eine  andere  Hebamme  nicht
zu  erlangen  ist,  darf  sie  anderen  Wöchnerinnen  und  Kreisenden  nur  dann  Beistand
leisten,  nachdem  sie  zuvor  ihren  ganzen  Körper  mit  Seife,  womöglich  in  einem  Bade,
gründlich  abgewaschen  und  außerdem  sich  wie  im  §  1  vorgeschrieben  ist,  gereinigt,
desinfizirt  und  frisch  gekleidet  hat.  Dem  Physikus  ist  überlassen,  der  Hebamme  für
einen  solchen  Fall  im  voraus  weitergehende  Anweisung  zu  geben.

83.

Die  Hebamme  soll  sich  so  viel  als  möglich  jeden  Verkehrs  mit  Personen  enthalten,
  welche  an  einer  ansteckenden  oder  als  solche  verdächtigen  Krankheit  keiden.
Ist  sie  bei  Erkrankungen  an  Faul=  oder  Eiterfieber,  Gebärmutter=  oder  Unterleibs.
entzündung,  Rose,  Diphtherie,  Scharlach,  Pocken,  Syphilis,  Unterleibs,  oder  Flecktyphus,
  Cholera  oder  Ruhr  zu  Dienstleistungen  herangezogen  worden  oder  hat  sie
sich  auch  nur  in  der  Wohnung  einer  an  einer  solchen  Krankheit  oder  am  Wochenbeltfieber
  leidenden  Person  befunden,  so  darf  sie  keinen  Besuch  bei  einer  Schwangeren,
Kreisenden  oder  Wöchnerin  machen,  vielweniger  die  Untersuchung  einer  solchen  vornehmen,
  bevor  sie  die  Kleider  gewechselt  und  sich  in  der  in  §  1  vorgeschriebenen
Wiise  gereinigt  hat.

8  4.
Die  Kleider,  welche  die  Hebamme  bei  dem  Besuch  oder  bei  der  Behandlung
einer  Person  getragen  hat,  die  an  einer  in  §  3  bezeichneten  oder  als  solche  ver-
        <pb n="48" />
        44  1889.

dächtigen  Krankheit  leidet,  dürfen  mit  anderen  Kleidern  der  Hebamme  nicht  zusammengebracht,
  müssen  vielmehr  sosort  gründlich  ausgeklopst  und  gelüftet  und  soweit
  sie  waschbar,  ausgekocht  und  mit  Seife  gewaschen  werden,  bevor  dieselben  wieder
gebraucht  werden.

Rudolstadt,  den  16.  December  1889.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
v.  Starck.
        <pb n="49" />
        1889.

LFachregister

zur

Gesetzsammlung  auf  das  Jahr  1889.

Abschätzung  von  Grundstücken
Baamte,  deren  Einbernjung  zum  Militärdienst  in  Folge  einer  Mobilmachung

Eisenbahn,  ölantzvuerttag  mit  der  Königl.  Pleußischen  Staatsregierung  wegen  Her
tellung  einer  Eisenbahn  von  Reinsdorf  nach  Frankenhausen
Erbschaftsabgabe,  die  zur  Ermiltelung  derselben  berusenen  Amtsrichter  .  .
Erwerbs=  und  EJ  schafts-  enofsenscholten.  Ausjuhrungs-  Verordnung  v  dem
eichsgeseb  vom  1.  Mai  1889

F.
Finnen,  s.  Fleisch  4  hauer.
Fleischbeschaucr  aßta.  läglich  meh  *  nicht  als  höchslens  10  geschlachleie  Schweine
das  Vorhandensein  von  Trichinen  und  Finnen  untersuchen

G.

Genossenschaften,  s.  Enverbs,  und  Wirthschaits,  Genssienichafter.

Leschworenensitten,  Lerstelung  derselben  .

Grundstücke,  Abschägun

Gymuasten,  Uebereinlunft  der  Deutschen  Staatsregierungen  wegen  gegenseitiger
Anerkennung  der  von  den  Gymnasien  2c.  ausgestellten  Reisezengnisse

D.
Hebamuienwejen.  Erweiterung  der  aInstenttion  vom  22.  Dezenber  1875  und  der
rdnungen  darü
Herberge  zur  Leimm  h  zu  iann  Verleihnug  der  Rechte  einer  juristischen
Person  an  dieselbe  .  .  .  .  .  .  .  .

A.  Seitenzahl.
14

29
39
        <pb n="50" />
        1889.

Hertwig'sche  uiftung  zu  nchätte  Verleihung  der  Rechie  einer  juristischen  Veron

Hypothekenwesen,  Wialbeie  der  Ausführungsverordnung  vom  20.  Inni  18560.

J.
Irrenheil-  und  Mergeanstal  zld  Hildburghausen,  Staatsvertrag  über  die  fernere
enntzung  der
Juristische  Person,  Verleihung  der  *e  einer  solchen  an  die  Stijtung  zu  W
der  Arbeiter  der  Hertwig'schen  Porzellanfabrik  in  Katzhütt
Juristische  Person,  desgleichen  an  die  Herberge  zur  Frimny  in  M#dosstadte  0

K.
Natzhütte,  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  die  Stiftung  zu
Gunsten  der  Arbeiter  der  Hertwig'schen  Porzellanfabrik  W

L.
Landtag,  Einbernfung

M.
Militãärgesetz,  Verordnung  zur  Ausführung  des  8  66  desselben

P.
Phystker,  Abänderung  der  Dienstanweisung  für  die  Bezirls.  Physiter  vom  3.  2
bruar  1884

nar
Postordnung  vom  8.  März  1679.  Abanderung  berselben
Preutzen,  Siaalsvertrag  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Reinsdorf  nach
Frankenhause
Preußzen,  surrnienne  betreffend  die  Abänderung  des  Staatsvertrags  wegen
ung  gemeinschastlicher  hwurherichsbezir  vom  11.
2

Realschulen,  Nebereinkunft  der  Deutschen  Elaatsragierungen  wegen  gegenseitiger
ekennung  der  von  den  Gymnasien  2c.  ausgestellten  Reifezenggeichmiltärgeie

  —ii:a  zur  Ausfũhrung  des  ʒ  66  desselben  .
Renb  L  Uebereinkommen  betressend  die  Abänderung  des  Staatsvertrags  wegen
Bildung  geneinschastlichrr  Schwugerichtsbehirkevom  11.  November  1878
Benhsa  W3|,  Betrieb  derselbe
Audolstadt,  Verleihung  der  Reche-  einer  uiniscen  Persoi  an  die  verberze  bir
Heimath  daselbst

Seilenzahl.

35
18

29
        <pb n="51" />
        1889  *
r—
S.  Seitengohl.
Gotha  1bereinkommen  betressend  die  Abänderung  des  Staats
vertrags  wegen  Bildung  kineirch  n
gerichtsbezirke  vom  11.  Novembe  24
dem  y!  1869  uber  die
zu  Hildburghausen.  25
13
.  .  .  .  .  .  .  24
über  deren  Mittheilung  an  aus.
.  .  .  .  .  .  .  40
T.
Trichinen,  s.  Fleischbeschauer.
U.
Uebereignung  unbeweglicher  Sichen,  Abänderung  der  Ausführungs-Verordnung  vom
auni  1856  14
Uebereinkommen  der  Deutschen  Staatsregierungen  wegen  hegenseiliger  fieleng
der  von  den  Gymnasien  rc.  ausgestellten  Reisezeugnisse  9
V.
Viehseuchen,  Nochtrag  zu  der  Anweisung  vom  31.  Mat  1882  für  die  Auesũhrung
des  Viehseuchen-Gesetzes  11
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
