1891. 9 Meter u. s. w., jede angesangene Seile, jede angefangene Stunde, jedes angefangene Kilometer, für voll gerechnet. Da wo die Gebühr nach dem Umfange eines Schriftslückes bemessen wird, findet die Maßbestimmung im zweiten Absatze des F. 26 entsprechende Anwendung. 8. 14. Wo das Gesetz für den Ansaß einer Gebühr oder Nebengebühr einen Spiel- raum gewährt, ist der Ausatz unter Berücksichtigung aller dabei in Betracht kommen- den Verhälmisse, insbesondere des Umfanges, der Schwierigkeit, der Wichtigkeit und des Werthes der Sache zu bestimmen. Der Mindestbetrag einer Gebühr oder Nebengebühr ist zwanzig Pfennig. Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenansagze. Diese Bestimmungen finden auf die Ansätze bei den Katasterbehörden, Gemeinde- behörden und bei Berechnung der Collekturgebühren keine Anwendung. 8. 15. Wenn in einer und derselben Angelegenheit bei mebreren Behörden Verhand- lungen stattgefunden haben, so sind die Gebühren nur bei derjenigen Behörde, bei welcher die Angelegenheit selbst anhängig ist, zu buchen. Die ersuchten Behörden haben deshalb, falls sie nicht die sämmtlichen Verhaudlungen mittheilen, auf Grund derselben die Gebührenrechnungen aufzustellen und sie den ersuchenden Behörden zur Buchung und Einziehung zu übersenden. Bei Mitausfertigung einer Uebereignungs-Urkunde oder eines Hypothekenscheines hat jedes Gericht die wegen seiner Handlungen angefallenen Gebühren zu buchen und **-. Wenn die Bearbeitung einer bei einer Behörde eingeleiteten Angelegenheit vor deren Beendigung hanz auf eine andere Behörde übergeht, so kommen die Kosten, soweit solche bei jener vor dem Uebergange noch nicht gebucht sind, ganz bei der letztteren, nach Maßgabe der für diese bestehenden Vorschriften, in Ansatz Baare Auslagen werden bei der Kasse derjenigen Behörde, bei der sie entstau- den sind, in Ausgabe gebracht, aber nur von derjenigen Behörde, bei welcher die übrigen Kosten berechuet werden, in die Soll-Einnahme eingestellt, ohne daß eine Erstattung aus der einen in die andere Kasse slaltfindet.