1891. 13 erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von Gefan- genen und Schüblingen; 10. die Kosten für das borshasfe von Sachen. Anmertung zu IZlfser Die neih Kosten der Strafvollsweckung gelien behufs Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Verurthellien nach erlangter Nechtskrost des Urthells elnem sälllgen Kostenvorschuß gleich. Ersolgl Sicherstellung der Kostenforderung, so lst von der Iwangsbelirelbung noch ulcht erwachsener Strasoollstreckungskosten abzusehen. §. 25. Schreibgebühren und Bestellgebühren, mit Ausschluß der Postgebühren für Einschreib, und Werthsendungen und der besonderen Botenlöhne werden in gebühren- freien Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben. §. 26. Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die Schreibgebühr beträgt für dis Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschniktlich zwöls Silben enthält, zebn Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege staltgesunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll gerechnet. Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges Ermessen festzusetzen. Für Abschriften oder Auszüge aus sehr alten, mühsam zu s Akten oder Urkunden beträgt die Schreibgebühr für jede Seite 25 Pfennig 5S. 27. An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn darin Gebühren berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren — ausschließlich der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den Gebühren in Ansatz Hebracht: bei einem Betrage nicht über 50 3„ 10 34 „ „ „ bis mit 2 +: 20 „ 77 I!!" 7°. 1□u 7“ 4 77 1 30 7 „ „ „ ,,» 6 „ 40 „ 14 77 7“ 717 7". 8 » 50 77 77 17# 77 77 ½ 10 „ „ 60 11