1891. 23 Für noch r- sällige Zino. oder Gewinnantheilsscheine ist weder bel der Elnnahme, noch bel der Ausgabe einc besondere Hinterlegungsgeböhr zu berechnen. Dagegen ist bel bere Ausgabe sälliger Zus- oder Gewinnanthellescheine der Vetrag derselben doppelt angusetzen. Vel sedem gemeinschafllichen Werthgegenstande kommt nur der Anthelt der- seulgen Pen in Belrachl, in welcher der Grund der Hluleilegung liegt. 8. 53. Diese Depositengebühren werden nur dann erhoben, wenn der Gegenstand wirk. lich in das Deposital-Behältniß gekommen und in das Depositenbuch eingetragen worden war. Von Geldern und Urkunden der Pflegebesohlenen — Verschwender und Ab- wesende ausgenommen — werden, wenn der Vermögensabwurf 100 “ jährlich nicht überfleigt, gar keine Depositengebühren, bei einem Vermögensabwurse von über 1200 .¾ nur ein Viertheil, außerdem aber die Hälfte der im §. 52 normirten Säte entrichtet, dafern der Grund der Deposition einzig und allein in dem bevor- mundeten Zustande der Pflegebefohlenen liegt. Die Erben oder anderen Rechts- nachsolger derselben haben für die wirkliche Ausgabe solcher Gelder den vollen An- sab zu entrichten. 8. 54. Eintragungen in das Handelsregister, wenn die Eintragung betrifft 1. einen Einzelkaufnann: a) für die erste Eintragu . a “ bis 10 . b) für jede spätere auf die Rechtsvcthaltmsse der vins bezũgliche Eintagung oder Löschung 1 4" 50 bis 5 ; 2. eine ofsene Hondelsgeselschaf oer eine cdinenniteciiteh a) für die erste Eintragung bis 20 ¼, b) für jede spätere auf die 4echtngult der uun wi Ein- tragung oder Löschung 0 ; 3. eine Kommanditgesellschaft auf Allien oder eine uits o) für die erste Eintragung .20 A bis 300 M, b) für jede spätere Eintragung einer Nenderung im GPrleulchastenrage 15 bis 150 4¾,. I) sür jede sonslige auf die Nechiarerbãltnised der Esi-hr bistaiche Ein. tragung oder Löschung 8 50 M