wandungen. Feuerzüge. ss 1891. 8. 33. Das Ministerium ist besugl in einzelnen Fallen von der Befolgung der vor. stehenden Bestimmungen zu entbinden. Rudolstadt, den 9. Februar 1891. Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. v. Starck. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln. Vom 5. August 1890. Auf Grund der Bestimmung im §. 24 der Gewerbeordnung hat der Bundes- rath nachstehende Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen. I. Bau der Dampfkessel. S. 1. Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei cylindrischer Gestalt fünfundwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt dreißig Centimeter übersteigt. Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite zehn Centimeter nicht übersteigt, gestattet. 2 Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer hochsten Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Cenkimeter unter dem fest. gesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß für Kessel auf Fluß. und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffs- breite gegen die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem Neigungswinkel von acht Grad noch gewahrt sein.