1891. 59 Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der Wandungen nicht zu besürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kessel. släche bestrichen wird, bei natürlichem Lustzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes. II. Ausrüstung der Dampfkessel. -i- An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Ab. Spellung. stellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 8. 4. Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel angesehen. 8. 5. Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten Wosier- geeigneten Vorrichtung zur Erkenntniß seines Wasserstandes versehen sein. Jede kandszeiger. dieser Vorrichtzungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von min, destens sechzig Quadratcentimeker lichtem Querschnitt hergestellt ist. S. 6. Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probir- hähne müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von FKesselstein in gerader Richtung hindurchstoßen kann. 8. 7. Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasser# Wasser standsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in andemarte. die Augen fallende Marke zu bezeichnen.