189 1. 67 Gesetzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. A. Stück vom Jahre 1891. X IV. Ministerial-Bekanntmachung vom 17. April 1891, betreffend den Vertrieb des Koch'schen Heilmittels gegen die Tuberkulose — Tuberculinum Kochii. Das Hochssche Heilmittel gegen die Tuberkulose (Tuberculinum Kochü) gehört der Form seiner Zubereitung nach zu denjenigen Heilmitteln, welche nach der Kaiser- lichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Januar 1890 (N., Gesetzblatt 1890 5) — abgesehen vom Großhandel — nur in Apotheken seilgehalten, oder verkauft werden dürfen. Die Herstellung des Tuberculinum erfolgt zur Zeit unter Leitung des Ersin- ders durch den Dr. wed. Libbertz, Berlin NW., Lüneburgerstraße 28 und ist im Bedarfsfalle Seitens der Apotheker von diesem zu beziehen. Das Mittel wird in Original-Fläschchen von 1 und 5 cem. Inhalt abgegeben werden. Die Fläschchen sind mit Glasstopfen verschlossen, mit Schweineblase tektirt und mit einer Plombe versehen, welche das Zeichen I, trägt. Ferner führen die- selben auf der einen Seite die Signatur: Tuberculinum Kochli in weißem Druck auf schwarzem Schilde, auf der andern Seile befindet sich auf weißem Schilde der Namenszug des Dr. L#bbertz und ein Vermerk, welcher angiebt, an welchem Tage das Mittel fertig gestellt worden ist. Jedem Fläschchen wird eine gedruckte Ge- brauchsanweisung beigefügt werden. Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung. LII. Ausgegeben in Rudolstadt am 30. **“ 1891.