1891. 60 Gesetzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stückt vom Jahre 1891. V. Verordnung vom 9. Juni 1891, die Abänderung und bezw. Erweiterung der §§. 14, 15 2c. der Apotheker-Ordnung vom 27. Jannar 1841 betreffend. Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-Samml. S. 48) in Abänderung bezw. Erweiterung der S§. 14. 15 2c. der Apotheker-Ordnung vom 27. Jannar 1841 (Ges Samml. S. 46) verordnet, was folgt: 8. 1. Sämmtliche Apotheken des Fürstentbums unterliegen einer periodischen Revision (5. 14. d. Apotheker-Ordnung). Außerdem ist jede neu eriichtete oder verlegte Apotheke vor ihrer Eröffnung zu revidiren, während es dem Ministerium vorbe- halten bleibt, im Falle eines Besitzwechsels eine außerordentliche Revision anzuordnen. S. 2. Die ordentlichen Revisionen einer jeden Apotheke finden innerhalb eines Zeit- raums von je drei Jahren einmal statt. S. 3. Die Revisionen werden von einer von dem Ministerium ernannten Kommission ausgeführt, welche aus dem Medieinal-Referenten des Ministeriums, oder einem Poysikus als Vorsitzenden und aus einem eidlich verpflichteten approbirten Apotheker, oder Chemiker besteht. —. Auch ist, soweit möglich, der Physikus des betreffenden Bezirks zuzuziehen. Fürstl. Schwar)b--Rudol. Gesetzsammlung. III. Ausgegeben in Rudolstadt am 18. Ine 1891.