1891. 10# Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 8. Stück vom Jahre 1891. IX. Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Septlember 1891, betreffend die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. Zu Folge einer Mittheilung des Herrn Reichskanzlers vom 15. September d. J. findet die Vorschrist des Bundesraths vom 15. Juli 1879 (Cemtralblatt für das deutsche Neich S. 479 und Ministerial--Bekanntmachung vom 23. Dezember 1887 Ges.= Samml. S. 87), wonach die zur Beförderung nach den Nordseehäfen be- stimmten Wiederkäuer und Schweine auf Eisenbahnen nur dann verladen werden dürfen, wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, daß die Thiere unmiktelbar vorher von einem beamteten Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind, auf die für den städtischen Schlachthof in Bremen beslimmten Viehsendungen künftighin keine Anwendung mehr. Die beamteten Thierärzie und Polizeibehörden des Landes werden hiervon in Keunmiß gesetzt. Rudolstadt, den 27. Sepkember 1891. Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. v. Starck. Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezsammlung. LII. Ausgegeben in Rudolftadt am 9. on 1891.