1891. 111 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 9. Stücki vom Jahre 1891. XI. Ministerial-Bekanntmachung vom 7. November 1891, wegen weiterer Ausführung des Gesetzes vom 13. Angust 1868, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer. In Abänderung und an Stelle der über die Flächeninhallsberechnung in § 14 No. 6 des Nachtrags B. zur Anweisung II für das Versahren bei den Ver- messungen behufs der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten (Geseh- sammlung 1878, S. 65 ff.) enthaltenen Vorschriften ist Folgendes bestimmt worden: 6) die Ergebnisse beider Berechnungen müssen sowohl bei den im Fort- schreibungsverfahren veränderten oder neu entstandenen Parzellen, als auch bei den Parzellen neu gemessener Fluren bis auf den Betrag überein- stimmen, welcher sich aus à = 0.01 60 F 0,02 F= ergiebt, wo- bei F den Flächeninhalt der betreffenden Parzelle in Aren bezeichnet und der Betrag des Unterschiedes a gleichfalls in Aren erhalten wird. Mrr bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Rudolstadt, den 7. November 1891. Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. v. Starck. Fürstl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesebsammlung. LII. Ausgegeben in Rudolstadt am 10. Dech 1891.