1891. 113 81. Die in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Drogen und Präparate, sowie —* die solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen uur auf schrift- liche, mit Datum und Unierschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauche in der Thierheil- kunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden. 8 2. Die Bestimmungen im § 7 finden nicht Anwendung auf solche Zubereitungen, welsche nach der auf Grund des § 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetz- blatt 1883 S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnung auch außerhalb der Apo- theken als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürsen (vergl. & 1 der Kaiser- lichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Jannar 1890. Reichs-Gesetzblatt S. 9). * 3. Eine wiederholte Abgabe von Arzneien, welche Chloralhydrat enthalten, sowie von solchen, zu Einspritzungen unter die Hau bestimmten Arzueien, welche Moryphin, Cocain oder deren Salze enthalten, darf nur auf jedesmal erneute, schristliche mit Datm und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen. * Im Uebrigen ist die wiederholte Abgabe von Arzneien, welche Drogen oder Praäparate der im § I bezeichneten Art entbalten, ohne jedesmal erneutes ärztliches oder zahnärztliches Recept (§ 1) nicht gestattet, wenn 1) die Arzueien zum innerlichen Gebrauch, zu Augenwässern, Einakhmungen, Einspritzungen unter die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen, und zuglei 2) der Gesammtgehalt der Arzuei an einer im anliegenden Verzeichniß (6 1) aufgeführten Droge oder einem dort genannten Präparate die bei dem betreffenden Mittel vermerkte Gewichtsmenge übersteigt. 5 Is in den Fällen des § 4 aus dem Recepte die bestimmungsmäßige Einzelgabe ersichtlich, so ist die wiederholte Abgabe ohne erneutes Necept auch daun zulässig, wenn der Gehalt an den bezeichneten Drogen oder Präparaten für die Einzelgabe züch meft als die Hälste der in der Anlage (5F 1) vermerkten Gewichtsmengen rägt. 20“