1891. 123 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 10. Stück vom Jahre 1891. XIV. Verordnung vom 26. Dezember 1891, betreffend das Verfahren bei Aufnahme von Kranken in die Landes-Heilanstalt zu Rudolstadt. Unter Aufhebung der Verordnung vom 19. August 1850 (Ges. Samml. S. 469) bringen wir die Bedingungen, unter welchen die Aufnahme von Kranken in die Landes-Heilanstalt zu Rudolstadt erfolgen kann, hiermit zur öffentlichen Kenntniß und verordnen deshalb, was solgt: 81. In die Landes. Heilanstalt zu Rudolstadt dürsen nur Personen aufgenommen werden, welche a) an einer vom nltear bescheinigten heilbaren, körperlichen Krankheit leiden und für w b) die Erstattung u gesammten Kur· und Verpflegungskosten sicher ge- stellt ist. 8 2. Für die Erstattung der Kosten hat der Antragsteller, welcher die Aufnahme in die Heilanstalt nachsucht, aufzukommen. Je nachdem die Aufnahme eines Kranken von ihm selbst oder von dritten Per- sonen, Verwaltungen, Gewerkschasten, Krankenkassen pp. beantragt # ist das Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. LII. Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Dech 1801.