1891. 125 führungsgesetz zum Bundesgesete über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 23. Juni 1871 (Ges-Samml. S. 63) § 20 — aufgenommen. Dem Autrag ist die Erklä- rung beizufügen: „daß die Fürsorgepflicht für den Kranken von dem antragstellenden Orts- armen-Verbande anerkannt wird.“ *l 5. Ausnahmegesuche, welche den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, sind in der Regel abzulehnen. Rudolstadt, den 26. Dezember 1891. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. v. Starck.