1894. 19 Gesetzlammlung r das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stück vom Jahre 1801. — “ M. vn. Verggesetz vom 20. Marz 1894 Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des gelreuen Land- lags, was solgt: Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. iee Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigenthümers ausgeschlossen. Die Aussuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, mag dies für Rechnung des Staates oder von sonstigen Unternehmern erfolgen. Diese Mineralien sind: Gold, Platin, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Naseneisen- erze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze, Alaun- und Vitriolerze, Steinkohle, Braunkohle und Graphit, Steinsalz nebst den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen (den s. 9. Abraum- salzen namentlich den Kali-, Magnesia" und Borsalzen) und die **- Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung L#V. Ausgegeben in Rudolstadt am 13. April *7r