1894. 125 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 9. Stück vom Jahre 1894. Xll. Bekanntmachung vom 25. Juli 1891, betreffend eine Aenderung der Ausführungsverordnung zum Gewerbesteuergesetze, vom 24. März 1893. Auf Grund des § 63 des Gewerbesteuergesetzes vom 7. März 189. haben wir solgende Aenderung der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze (Ges., Samml. 1893 Seite 36) beschlossen: Der zweite Absat der Zisser 1 des Artikel 17 wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt folgende Bestimmung: Für die im Laufe des Jahres neu errichteten und abgemeldeten Beniebs- stätlen gelten bezüglich der Steuerpflicht die gleichen Vorschriften, wie für die Gewerbesteuer (§ 21 des Geseßzee. Rudolstadt, den 25. Juli 1894. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Abtheilung der Finanzen. von Starck. Fi#stl. Schwarzb., Rudolst. Gesezsammlung I.V. 20 Ausgegeben in Rudolstadt am 5. August 1894.