1895. 5 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 3. Stück vom Jahre 1895. .K III. Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung vom 14. August 1884, das Unfall- versicherungs-Gesetz vom 6. Juli desselben Jahres betreffend. Unier Bezugnahme auf die zur Ausführung des Unfallversicherungogesetzes vom 6. Juli 1884 erlassene Verordmung vom 14. August 1984 (Ges. Samml. S. 99) wird mit Höchster (venehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten in Bezug auf die der polizeilichen Beaufsichtigung der Bergbehörden gesetztich unterstehenden Betriebe hier- durch, was solgt, bestimmt: In Vétreff der vorbezeichneten Betriebe sind die in dem obenerwähmen Reichs- gesetze den höheren VWerwaltungobehörden zugewiesenen Verrichtungen von dem Mi- nisterium (Verwaltungs-Abtbeilung) wahrzunehmen. Als „untere Verwallungsbehörde“ und als „Ortspolizeibehörde“ im Sinne jenes Gesetzes gilt das Fürstliche Bergamt Könit zu Saalfeld. Das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalfeld als Ortspolizeibehörde im Sinne des § 53 des Unsallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 wird ermächtigt, die Vornahne der Unfallumersuchungen nach seinem Ermessen dem Revierbeamten zu übertragen und wo ein solcher nicht bestellt ist, den Gemeindevorsland um Vornahme zu ersuchen. Der Lettere hat dem Ersuchen des Bergamts zu entsprechen. Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung I-VI. 3 Ausgegeben in Rubolstadt am 20 Februar 1895.