1895. 15 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stück vom Jahre 1895. M IX. Minwhentl Beranntaacng vom 18. März 1 betreffend die Sonntagsruhe im ——2 mit Ausnahme des Handelsgewerbes. In Aueführung der Vorschrifsten des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (N.-G.-Bl. S. 261) über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb — mit Ausnahme des Handelsgewerbes — (5§8 105a, 105b Abs. 1, 105 bis 105) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten hierdurch folgendes bestimmt: A. Allgemeines. (§& lobn, 1050 Abs. 1, 105g, 105h. Abs. 1 und 105i der G. O.) I. Das im § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung enthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht für die Land= und Forstwirthschaft, den Weinbau, den Gartenbau, die Viehzucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und der schönen Künste und die im § 6 Abs. 1, Satz 1 a. a. O. be- zeichneten Gewerbe. Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikauffüh- rungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten sowie die Aenkehrägewerhe (65 105i). In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den 1e Aenderungs, oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden, (z. B. Gewerbe der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer und dergl.) ist die Beschasiigung Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesebsammlung LVI. Ausgegeben in Rudolstadt am 27. März 160.