1895. 47 Gesetzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 7. Stück vom Jahre 1895. TXII. Polizei-Verordnung vom 9. April 1895, betreffend den Handel mit Giften. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Aus- führung des Beschlusses des Bundesraths vom 29. November 1894 in Betreff des Handels mit Gisten auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 hierdurch verordnet, was solgt: 81. Wer Handel mit Gisten der in der Anlage 1 bezeichneten Art treiben will bedarf hierzu der Genehmigung des zuständigen Landrathsamtes. Vor Ertheilung dieser Genehmigung ist der Bezirksphysikus zu hören. 8 2. Der bewerbemähige Handel mit Gisten unterliegt den Bestimmungen der bis 1 88 3 Als dar im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage 1 aufgeführten Drogen, chemischen Präparate und Zubereitungen. 83. Aufbewahrung der Gifte. Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren getrennt, und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs- oder Genußmitteln auf- bewahrt werden. Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung LVI. Ausgegeben in Rudolstadt am 27. April 0