1895. 77 Gesetzfammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 10. Stückk vom Jahre 1895. XVI. Verordnung, die Einberufung des Landtages des Fürstenthums zu einer außerordentlichen Versammlung betreffend, vom 31. Mai 1895. Wir Gügather, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. verordnen hiermit, daß der Landtag des Fürstenthums zu einer außerordentlichen Versammlung auf den 27. Juni d. Is. in Unsere Residenz Rudolsladt einberufen werde und beauftagen Unser Ministerium mit der Ausführung dieser Verordnung. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Jusiegel. So geschehen Rudolstadt, den 31. Mai 1895. Günther, Fürst zu Schwarzburg. (I S.) von Starck. Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LVI. Ausgegeben in Rudolstadt am 11. Juni —