1398 1 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stück vom Jahre 1898. As I. Aiwistrrlalbexanmtmachung vom 24. Dezember 1897, betreffend das Verfahren bei Vollstreckung der gegen Manuschaften des Beurlaubtenstandes festgesetzten Haft-, Arrest= und Geldstrafen. Behufs einheitlicher Regelung des Verfahrens bei Vollstreckung der gegen Maunschaften des Beurlaubtenstandes in Folge unterlassener An= und Abmeldungen sestgesetzten Haft-, Arrest= und Geldstrafen, sowie bei Erstattung der Kosten für die gegen solche Mannschaften vollstreckten Haft= und Arreststrafen werden im An- schluß an die für Preußen erlassenen Vorschriften die nachstehenden Bestimmungen zur Danachachtung bekannt gemacht. 1. Die Bezirkskommandos richten ihre Ersuchen wegen Vollstreckung der in Rede stehenden Strafen unmittelbar an die Civilpolizeibehörde des Aufenthaltsortes des in Strase Genommenen. Von der Ortspolizeibehörde ist das Ersuchen dem zuständigen Fürstlichen Landrathsamte vorzulegen, von welchem die Vollstreckung der verhängten Haft= oder Arreststrase in dem Gefängnisse desjenigen Amtsgerichts angeorduet wird, zu dessen Bezirk der Aufenthaltsort des Bestraften gehört. 2. Den Fürstlichen Landrathsämtern liegt ferner die Einziehung der gegen Mannschaften des Beurlanbtenstandes sestgesetzten Geldstrafen ob. Es sind ihnen deshalb auch die hierauf gerichteten Ersuchen der Bezirkskommandos von den Orts- polizeibehörden zur weiteren Veranlassung zu übersenden. Die Landrathsämter ziehen die Geldstrafen ein und führen die eingehobenen Beträge an dasjenige Be- Firkskommando ab, von welchem das Ersuchen um Einziehung ergangen ist. Fürkl. Schwarzt.-Rudolst. Gesetzlammlung L.IX. Ausgegeben in Zudolftadt am 7. Jannar 1898.