1898 n Gesetzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 4. Stück vom Jahre 1898. IV. Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Februar 1898, die Aufhebung der besonderen Vertragsbeziehungen zu Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Auntorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung betreffend. Der in Gemäßheit des Zusaß#artikels zur Berner Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutge von Werken der Lite- ratur und Kunst, vom 9. September 1886 (Reichs-Gesetbl. 1887, S. 493), sowie der Nr. 1 des Schlußprotokolls zu dieser Uebereinkunft aufrecht erhaltene Ver- trag zwischen Preussen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Antorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung vom 13. Mai 1846, welchem das Fürstenthum lant der Bekanntmachung vom 15. Juli 1847 (Ges. Samml. S. 124) beigetreten ist, und der Zusatzvertrag vom 14. Juni 1855 (Ges. Samml. S. 149) sind, nachdem diese beiden Verträge in Großbritannien die staatsrechtliche Wirksamkeit verloren haben, auch für Schwarzburg-Rudolstadt durch den am 16. Dezember 1897 erklärten Rücktritt außeer Kraft gesetzt worden. Wegen der für diesen Fall getroffenen Uebergangsbestimmungen wird auf die Kaiserliche Verordnung vom 29. November 1897, betreffend die Ausführung der Kü##tl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetsammlung L#IX. 1 Ausgegeben in Rudolstadt am 20. Febrnar 1698.