1839098 28 Gesetsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 7. Stück vom Jahre 1898. XI. Verordnung vom 25. März 1898 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Ges.= Bl. S. 663), betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs Ges. Bl. S. 663), betressend die Abänderung der Gewerbeordnung, auf Grund des § 155 der let teren Folgendes bestimmt: Einziger Paragraph. Die Verrichtungen der „höheren Verwaltungobehörde“ werden von den Land rathsämtern wahrgenommen, sofern nicht für Handwerkslammern abweichende Be- stimmungen getroffen werden. Die „höhere Verwaltungsbehörde“ des &§ 98 Abs. 3 ist das Ministerinm. Als „untere Verwaltungsbehörde“ gilt in den Fällen des & 103 n, S 126 u, 7* 128 und des Art. 7 das Landrathsamt, im Uebrigen die Gemeindebehörde. Als „Polizeibehörde“ im Sinne des & 910 Abs. F gilt gleichfalls das Land- rathsamt. Im llbrigen ist unter „Polizeibehörde“ sowohl der Gemeindevorstand als das Landrathsamt zu verstehen. Färsl. Schwarzb.-Rudolstl. Gesebsommlung I.IN. 7 Ausgegeben in Rudolstadt am 3. April 1898.