L 57 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 17. Stück vom Jahre 1898. NXXVI. Verordnung vom 5. Oktober 1898, die Einberufung des Landtags des Fürstenthums zu einer anßer- ordentlichen Versammlung betreffend. Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg #c. verordnen hiermit, daß der Landtag des Fürstenthums zu einer außerordentlichen Versammlung auf den 4. Rovember 1898. in Unsere Residenz Rudolstadt einberufen werde und beauftragen Unser Ministerinm mit der Ausführung dieser Verordnung. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 5. Oktober 1898. Günther, Fürst zu Schwarzburg. (I. S.) v. Starck. Fürstl. Schwarzb.-Rudolsnt. Gesehsammlung I.IX. 21 Ausgegeben in undolstadt am 20. Oltober 1898.