1899 11 Gesetztjammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 3. Stück vom Jahre 1899. V. Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Februar 1899, die Ingebrauchnahme des neuen Grund= und Hypothekenbuchs für Dorf und Flur von Wittgendorf betreffend. In Gemäßheit des Gesetzes vom 27. April 1894, die Anlegung von Grund- büchern betressend (Ges. Samml. S. 127), ist für Dorf und Flur von Wittgen- dorf ein Grund= und Hypothekenbuch angelegt worden. Nach Abschluß des in § 4 des Gesetzes geordneten Aufgebotsverfahrens bestimmen wir hiermit, daß das neue Grund= und Hypothekenbuch vom 15. Februar 1899 ab als augelegt zu gelten und an die Stelle des bisherigen Hypothekenbuchs für den genannten Gemeindebezirk zu treien hat. Rudolstadt, den 2. Februar 1899. Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, Justiz-Abtheilung. Hanthal. Füchl. Schtoarzb.-Nrudolst. Gesensammlung 1.X. 3 Ausgegeben in Mudolstadt am 9. Februar 1899.