18920 15 Gesetsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 12. Stück vom Jahre 1899. XV. Gesetz, den Ersatz von Wildschaden betreffend, vom 11. Juli 1899. Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2c. verordnen zur Ausführung von § 835 des Bürgerlichen Gesetbuches vom 18. August 1896 und von Artikel 70—72 des Einführungogesetzes dazu vom gleichen Tage mit Zustimmung des getreuen Landtage, was folgt: 81. Wildschaden, der an Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen und einzel- stehenden Bäumen angerichtet wird, ist dann nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von Schutvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. § 2. Für den Wildschaden, welcher durch aus einem Gehege ausgetretenes Schwarz-, Roth= oder Damwild angerichtet wird, ist der Besiper des Gehegs verantwortlich. Dem Beschädigten bleibt jedoch auch das Recht, wegen des Ersatzes dieses Schadens denjenigen in Anspruch zu nehmen, welcher für sonstigen Wildschaden an dem be- schädigten Grundstücke auf Grund geseblicher Verpflichtung Ersah zu leisten hat. Soweit der letztere in einem solchen Falle Ersatz geleistet hat, steht ihm der Rückgrisf gegen den Besiper des Geheges zu. Jrl#. Schwarzb.-Rudolst. Gelehsammlung #.X. 12 Anusgegeben in Audolstadt am 19. Juli 1899.