1900 407 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 29. Stück vom Jahre 1900. LXUV. Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 20. Oktober 1900. Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird das Pferde- Aushebungsreglement vom 7. November 1890 (Ges. Samml. S. 77) und die Abänderung hierzu vom 16. März 1895 (Ges.= Samml. S. 13) wegen der in- zwischen eingetretenen Abänderungen der für das Königreich Preußen erlassenen Bestimmungen mit dem 1. April 1901 aufgehoben und auf Grund und in Aus- führung der §§ 25—27 und des &5 36 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), welche also lauten: 8 26. „Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesiver verpflichtet, ihre zum Kriegsdiensl für ltanglich erklärten Pferde ochen Ersaßz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig sestzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen. Besreil hiervon sind nur: Mitglieder der regierenden deuischen Familien; die Gesandten sremder Mächie und das Gesandischaftspersonal; m. Beamie im Reichs= oder Staaksdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzle . Thicrärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes noih- wendigen Pferde die Posthalter aanschuch derjeuigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be- förderung der Posten kontraktmäßig gehallen werden muß. —*'*. — Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzkammlung I.XI. Ausgegeben in #udolstadt am 2. Novenber, v1000.