1901 - Gesetzlammlung fia das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 3. Stück vom Jahre 1901. & III. Ministerial- Veranntmachung vom 15. Februar 1901, betreffend die nach Ziffer 6 Absatz 2 und Zisser 15 Absatz 2 der Be- kanntmachung des Bundesrathes vom 13. Juli 1900 auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiter- innen über 16 Jahre und von jugendlichen Arbeitern in Werkstätten mit Motorbetrieb. Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom . Juli 1900, betressend das Inkraftireten der im § 154 Absatz 3 der Gewerbeordnung getroffenen Be- stimmung (R.-G.-Bl. S. 565), und der Bekanntmachung, betreffend die Ausführungs- bestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900 (R.'G.-Bl. S. 566), wird Folgendes angeordnet. Die nach Ziffer 6 Absatz 2 und Zisser 15 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre und von jugendlichen Arbeitern müssen den unter A und B angefügten Formularen entsprechen. Rudolstadt, den 15. Februar 1901. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. v. Starck. Fürhl. Schwargb.-Rudolst. Gesetzsammlung rn Ausgegeben in Aubolstadt am 5. März ooꝛ.