1901 o Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 10. Stück vom Jahre 1901. AXVII. Polizei-Verordnung vom 13. April 1901, betreffend die Unterdrückung der Reblauskrankheit. Auf Grund des § 3 des Reichsgesehes vom 3. Juli 1883, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit (N.-G.-Bl. S. 149), sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-Samml. S. 238), wird für den Umsang des Fürstenthums verordnet was folgt: SI. Die Anzucht von Reben in den Handelsgärtnereien, sowie jegliches Versenden von Reben oder Rebtheilen mit Ausnahme von Trauben ohne Blätter aus dem Fürstenthum wird hiermit verboten. 82. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot im 8 1 werden mit einer Geldstrafe bis zu 300 Martk oder entsprechender Haft bestraft. Rudolstadt, den 13. April 1901. Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. In Vertretung: Dr. Körbitz. — — Fürßtl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezlammlung I.XII. Ausgegeben in Nudolstadt am 20. April 1901. 11