1901 111 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 13. Stück vom Jahre 1901. NDXXIV. Polizei-Verordnung vom 12. Juli 1901, betreffend den Handel mit Giften. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Abänderung der Polizei-Verordnung vom 9. April 1895, betreffend den Handel mit Giften (Ges.-Samml. S. 17), auf Grund des §& 3 des Gesetzes vom 6. Derember 1892, betr. die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Ver- ordnungen (Ges.-Samml. S. 238), Folgendes bestimmt: Art. J. Es werden 8 15 Abs. 2 und 3 aufgehoben und durch nachstehende Be— stimmung erseht: Die Gefäße oder die au ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im § 5 Abs. 1 angegebenen Ausschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Ausschrift „Vorsicht“ verwendet werden. Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Untersuchungs= oder Lehraustalten genügt indessen jede andere Verwechselungen aus- schließende Ansschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden Geschäfts versehen zu sein. Fürstl. Schwarb.-Nudolll. Gesezammlung I.Xll. Ausgegeben in Rudolftadt am 1. August 1901. 20