1901 127 Gesetzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 22. Stück vom Jahre 1901. NXXXVII. Verordnung vom 21. Dezember 1901, die Abänderung des § 1 der Ministerialverordnung vom 3. Angust 1888, die in der roangelisch lutherischen Landeskirche abzuhaltenden Kirchen- kollekten betreffend. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird § 1 der Ministerialverordnung vom 3. Angust 1888, die in der evangelisch-lutherischen Landeskirche abzuhaltenden Kirchenkollekten betreffend, abgeändert, wie folgt: Es sollen folgende allgemeine Kirchenkollekten in allen Gemeinden der evangelisch-lutherischen Landeskirche alljährlich und zwar an den nachbenannten Tagen durch Ausstellung der Opferbecken an den Kirchenthüren veranstaltet werden: 1. Für die Heidenmission: am Neujahrstage: 2. Für die Debrahausstiftung zum Besten verwahrloster Kinder: am Tage der Konfirmation: 3. Für die Bibelkasse: aun beiden Osterlagen: 4. Für das evangelisch-lutherische Diakonissenhaus in Eisenach: am Himmelfahrtstage: 5. Für den *m. lutherischen Landesverein für „Innere Mission“: beiden Pfingstfeiertagen: Fnrkl. Schworzb.-Rudolkt. 25 I.NI Ausgegeben in Rudolftadt am 28. De W0.